BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 110/07 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-rin Harsdorf-Gebhardt am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 13. Zivil-kammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. M344rz 2007 nach 247 552a Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversiche-rung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten h344lt. 1 Nach 247 2 f der dem Vertragsverh344ltnis zugrunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz f374r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kl344ger f374hrte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstat-tung der hierf374r angefallenen Rechtsanwaltskosten in H366he von 379,09 200 verweigert die Beklagte unter Berufung auf 247 3 (3) f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht f374r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausl344nder- und Sozialhilfe-rechts". 2 - 3 - 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Kl344gers stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen ins-gesamt nicht vor. 4 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-richt hat der Klage zu Recht stattgegeben. 5 a) Es hat, ohne dies allerdings auszuf374hren, den von dem Kl344ger vor dem Sozialgericht gef374hrten Prozess wegen Leistungen nach dem SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach 247 2 f ARB 2000 zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gem344337 247 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG 374ber Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsi-cherung f374r Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur 304nderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302). Die Klausel des 247 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverh344ltnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grunds344tzlich vom Versicherungsschutz um-fasst sein sollen. 6 aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger 7 - 4 - W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-sen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.). bb) Ein verst344ndiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz f374r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grunds344tzlich f374r alle in die Zust344ndigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten gew344hrt, sofern sie nicht ausdr374cklich ausgenommen sind. Dabei stellt er nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte f374r Streitigkeiten der in Rede ste-henden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertra-ges zust344ndig waren. Eine derartige Einschr344nkung ist dem Versiche-rungsnehmer nicht erkennbar und wird im 334brigen von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher an-nehmen, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialge-richten bei Prozessbeginn er366ffnet ist. 8 b) Entgegen der Ansicht der Revision greift der Leistungsaus-schluss in 247 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn f374r den Kl344ger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht er-kennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der sp344ter von ihm ge-f374hrte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte. 9 aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszule-gen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche 10 - 5 - Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L374cken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit R374cksicht darauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungs-nehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. bb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im weiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in 247 3 (3) f ARB 2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kl344ger den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 ab-schloss, ist ma337geblich, wie der Begriff des "Sozialhilferechts" zu diesem Zeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstan-den wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsf366rderungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durch-schnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls im engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit "Sozialhilfe" 374ber-schriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung f374r Arbeitsu-chende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden k366nnte, war f374r einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre 2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass sp344tere 304nderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf Arbeitslose zu einer Einschr344nkung des Rechtsschutzversicherungs-schutzes f374hren k366nnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine 11 - 6 - als auch der juristische Sprachgebrauch k374nftige Gesetzes344nderungen nicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr bef374r-worteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass 304nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen gehen. Da der Versicherer 374ber die in-haltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-scheidet, tr344gt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzli-che Neuregelungen 374berholt oder l374ckenhaft wird. Mit dieser Risikover-teilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer ge344nderten Rechtslage automatisch anzupassen und f374r den Versiche-rungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbest344nde einem Risikoausschluss zuzuordnen. 2. Da die vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Frage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des 247 3 (3) f ARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon deshalb keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entschei-dungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leits344t-ze f374r die Auslegung der Klausel aufzustellen. 12 - 7 - 13 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2009. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Die Revision ist zur374ckgenommen worden. Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -
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