BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 110/08 Verk374ndet am: 9. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 Gb Der Gesch344digte, dessen neuer PKW erheblich besch344digt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrik-neues Ersatzfahrzeug gekauft hat. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. M344rz 2008 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegr374ndet ab-gewiesen wird. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten, das Deutsche B374ro "Gr374ne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2005 in Anspruch, bei dem ihr PKW BMW M 6 Coup351 im linken Seitenbereich besch344digt wurde. Die Kl344gerin hatte den PKW als Gesch344ftsfahrzeug zum Preis von 97.379,30 200 erworben und am Tag vor dem Unfall erstmals zum Ver- 1 - 3 - kehr zugelassen. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug eine Laufleistung von nicht mehr als 607 km auf. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten 374ber die Frage, ob die Kl344gerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Beklagte zahlte lediglich die Kosten einer Instandsetzung, die ein vom Beklag-ten beauftragter Sachverst344ndiger auf 5.379,38 200 netto gesch344tzt hatte, eine Entsch344digung f374r den merkantilen Minderwert in H366he von 3.500 200, die Kosten des Sachverst344ndigengutachtens in H366he von 585,45 200 sowie eine Kostenpau-schale in H366he von 20 200, d.h. insgesamt 9.484,83 200. Die Kl344gerin hat vor dem Landgericht zuletzt Ersatz der Kosten f374r die Anschaffung eines Neufahrzeugs in H366he von 88.940,43 200 Zug um Zug gegen 334bereignung des Unfallfahrzeugs sowie Mietwagenkosten in H366he von 2.592 200 und Anwaltskosten in H366he von 1.301,05 200, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Landgericht hat der Kl344gerin die begehrten Mietwagenkosten in vollem Umfang sowie Anwaltskosten in H366he von 361,90 200 nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlan-desgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 88.940,43 200 Zug um Zug gegen 334bereignung des Unfallfahrzeugs sowie weiterer Anwaltskosten in H366he von 823,03 200, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Im 334brigen hat es die Berufung zu-r374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Hamburg 2008, 470 abge-druckt ist, ist der Auffassung, die Kl344gerin sei berechtigt, den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Grunds344tzlich habe ein Ge-sch344digter gem344337 247 249 BGB Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden wirtschaftlichen Zustands. Angesichts der besonderen Wertsch344tzung, die ein fabrikneuer unfallfreier PKW genie337e, m374sse sich der Eigent374mer eines Neuwagens im Falle von dessen Besch344digung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuz374glich eines etwaigen merkantilen Minderwertes begn374gen, sondern k366nne berechtigt sein, die h366he-ren Kosten f374r die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu ver-langen. Da es nach der Verkehrsauffassung einen verm366genswerten Unter-schied mache, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparier-ten Kraftwagen besitze, f374hre nur die Neupreisentsch344digung zu der gem344337 247 249 BGB geschuldeten Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands, wenn das Unfallfahrzeug neuwertig gewesen und erheblich besch344-digt worden sei. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall zu bejahen. Von ei-ner erheblichen Besch344digung sei regelm344337ig dann auszugehen, wenn die Re-paratur auch nur geringf374gige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines PKW erfordere. Denn auch bei technisch einwandfreier Durchf374hrung dieser Arbeiten werde ein Fahrzeug durch solche R374ckverformungsma337nahmen nicht vollst344n-dig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es seinen "nagelneuen" Charakter verliere. Ein derartiger Regelfall sei im Streitfall gegeben. Denn eine Instandsetzung des Fahrzeugs erfordere Richtarbeiten an - 5 - der A-S344ule mit einer Dauer zwischen 30 und 72 Minuten. Bei der A-S344ule handle es sich um ein tragendes Teil, das f374r die Stabilit344t des Fahrzeugs von Bedeutung sei. Seine Instandsetzung greife in das Gef374ge des Fahrzeugs ein und versetze den PKW nicht vollst344ndig in den vom Hersteller gefertigten Zu-stand. Der Umstand, dass der Wagen vom Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin f374r Akquise-Fahrten und damit gewerblich eingesetzt worden sei, f374hre zu keiner anderen Beurteilung; es handle sich weder um ein Taxi noch um ein Transport-fahrzeug. Dass der Beklagte gem344337 247 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG a.F. Schadensersatz in Geld zu leisten habe, stehe der Verurteilung zur Zahlung des Neupreises Zug um Zug gegen 334bereignung des Unfallfahrzeugs nicht entgegen. 247 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG schr344nke lediglich den Anspruch auf Wiederherstellung des ur-spr374nglichen Zustands durch den Sch344diger gem344337 247 249 Abs. 1 BGB, nicht hingegen den Anspruch auf Zahlung des hierf374r erforderlichen Geldbetrages gem344337 247 249 Abs. 2 BGB ein. Gegenstand der Klage sei aber allein ein An-spruch aus 247 249 Abs. 2 BGB. 4 Unerheblich sei auch, dass die Kl344gerin bisher kein fabrikneues Ersatz-fahrzeug gekauft habe. Die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis sei nicht davon abh344ngig, dass der Gesch344digte eine Wiederbeschaffung oder eine Wie-derbeschaffungsabsicht nachgewiesen habe. Der Gesch344digte sei vielmehr in seiner Disposition frei, wie er die zur Schadensbehebung erhaltenen Mittel ver-wende. 5 Der Beklagte m374sse der Kl344gerin auch die Kosten f374r die au337ergerichtli-che Einschaltung eines Anwalts aus einem Gegenstandswert in H366he von 101.154,34 200 erstatten. 6 - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-richts, der Kl344gerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens aus 247 7 Abs. 1 StVG, 247 2 Abs. 1 lit. b, 247 6 Abs. 1 AuslPflVG, 247 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu. Diese Annahme des Berufungsge-richts l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Kl344gerin f374r berechtigt gehalten hat, den ihr entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis zu berechnen. Der Kl344gerin steht jedenfalls derzeit kein 374ber die bisherigen Zahlungen des Beklagten hinaus gehender Schadensersatzan-spruch zu. 9 a) Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechts-grunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-ren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409). 10 b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt. Seine Annahme, der Gesch344digte k366nne auch dann die f374r die Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen 11 - 7 - Kosten verlangen, wenn er ein solches Fahrzeug nicht angeschafft habe, ist mit dem nach schadensrechtlichen Grunds344tzen zu beachtenden Wirtschaftlich-keitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren. 12 aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigent374mer eines Neuwagens im Falle von dessen Besch344digung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkos-ten zuz374glich einer etwaigen Ausgleichszahlung f374r den merkantilen Minderwert begn374gen muss, sondern unter Umst344nden berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel h366heren Kosten f374r die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahr-zeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. M344rz 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46). (1) Gem344337 247 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen w374rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w344re. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge-sch344digte gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu er-forderlichen Geldbetrag verlangen. F374r die Berechnung von Fahrzeugsch344den stehen dem Gesch344digten regelm344337ig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwerti-gen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen kann der Gesch344digte grund-s344tzlich frei w344hlen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Gesch344digte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach aner-kannten schadensrechtlichen Grunds344tzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grunds344tzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Sch344diger 13 - 8 - zum Schadensausgleich verlangen kann (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.; 162, 161, 165, jeweils m.w.N.). 14 Allerdings hat der Gesch344digte auch das in 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Ge-sch344digten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vern374nftigste darstellt, um sein Verm366-gen in Bezug auf den besch344digten Bestandteil in einen dem fr374heren gleich-wertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senat BGHZ 115, 375, 378 f.; 171, 287, 289 f., jeweils m.w.N.). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich f374h-renden M366glichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Gesch344digte grunds344tzlich auf diese beschr344nkt. Nur der f374r diese Art der Schadensbehe-bung n366tige Geldbetrag ist im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstel-lung erforderlich. Dar374ber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch344digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290). (2) Diese schadensrechtlichen Grunds344tze lassen sich nicht isoliert ver-wirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung. Dem-entsprechend darf in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats das Integrit344ts-interesse des Gesch344digten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Natural-restitution Vorrang genie337t, nicht verk374rzt werden (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 165 ff.; 163, 180, 184; 169, 263, 267). In Ausnahmef344llen kann das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Einschr344nkung erfahren und hinter einem be-sonderen Integrit344tsinteresse des Gesch344digten an einer an sich unwirtschaftli-chen Restitutionsma337nahme zur374cktreten. So steht dem Gesch344digten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats in Abweichung vom 15 - 9 - Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz des den Wie-derbeschaffungswert des besch344digten Fahrzeugs um bis zu 30 % 374berstei-genden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuz374glich einer etwaigen Ent-sch344digung f374r den merkantilen Minderwert) zu, sofern der Gesch344digte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Die Erstattung des im Vergleich zu den Ersatzbe-schaffungskosten h366heren Reparaturaufwands ist aufgrund des besonderen Integrit344tsinteresses des Gesch344digten am Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 115, 364, 370 f.; 162, 161, 166 ff.; Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - VersR 2007, 1244, 1245; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136; vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - VersR 2008, 937, 938 und vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128). Auch im umgekehrten Fall, in dem der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand 374bersteigt, kommt eine Einschr344nkung des Wirtschaftlich-keitsgebots unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Wird ein fabrikneu-es Fahrzeug erheblich besch344digt mit der Folge, dass es trotz Durchf374hrung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Gesch344digte in den Grenzen des 247 251 Abs. 2 BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand h366heren Kosten f374r die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. M344rz 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) ist es dem Gesch344digten in einer derartigen Situation grunds344tzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich besch344digten Fahrzeugs und der Zahlung ei-nes den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begn374gen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, verm366gensrechtlich zu qualifizierendes 16 - 10 - Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmswei-se die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsma337nahme (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733 f.). Denn nach der Verkehrsauffassung genie337t ein in erheblichem Umfang repariertes Fahr-zeug auch unter Ber374cksichtigung eines nach den 374blichen Ma337st344ben bemes-senen Ersatzes f374r den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertsch344tzung wie ein v366llig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163). (3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Kl344gerin, sei im Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen und durch den Unfall erheblich besch344digt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter nach 247 287 ZPO zustehenden Ermessens. 17 (a) Der erkennende Senat hat es bereits im Urteil vom 29. M344rz 1983 (VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658) als Faustregel gebilligt, Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1000 km im Regelfall als fabrikneu anzusehen. Hieran h344lt der Senat fest. Im Streitfall hatte das Unfallfahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als 607 km zu-r374ckgelegt; es war erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden. 18 (b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der PKW der Kl344gerin sei beim Unfall erheblich besch344digt worden, h344lt sich im Rahmen eines m366glichen tatrichterlichen Ermessens. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-gangen, dass die Erheblichkeit einer Besch344digung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden w374rde. Danach ist eine erhebliche Besch344digung zu verneinen, wenn 19 - 11 - der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachge-recht durchgef374hrten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden k366nnen, und die Funktionst374chtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, ins-besondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beein-tr344chtigt sind (wie beispielsweise bei der Besch344digung von Anbauteilen wie T374ren, Scheiben, Sto337stangen, etc.). Denn dann wird der fr374here Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Besch344-digung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. Kratzer an der Karosserie - notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis f374hren w374rde. Der Tatrichter hat bei der Aus374bung seines Sch344tzungsermessens zu ber374cksichtigen, dass sich derartige Besch344digungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik h344ufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneinge-schr344nkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG D374ssel-dorf, SP 2004, 158, 160). Eine erhebliche Besch344digung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, besch344digt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht v366llig unerhebliche Richt- oder Schwei337arbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gef374ge des Fahrzeugs eingegriffen. Indizielle Bedeutung f374r die Erheblichkeit der Besch344-digung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen mer-kantilen Minderwert zukommen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 267; Eggert, DAR 1997, 129, 132; Burmann, ZfS 2000, 329). Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km nicht erforderlich, dass nach Durchf374hrung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Sch366nheitsfehler verbleiben, Garantieanspr374che gef344hrdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor ge- 20 - 12 - geben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1976 - VI ZR 14/75 - aaO). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallsch344den bei einem sp344teren Verkauf ungefragt offenbart werden m374ssen oder einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begr374nden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 282/81 - VersR 1984, 46). Denn die Grenze f374r nicht mitteilungs-pflichtige und damit keinen Mangel begr374ndende "Bagatellsch344den" ist bei Per-sonenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellsch344den" sind bei Perso-nenkraftwagen nur ganz geringf374gige, 344u337ere (Lack-)Sch344den anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Sch344den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - VersR 2008, 359, 361 m.w.N.). (c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gesamte linke Seite des Fahrzeugs der Kl344gerin bei dem Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Eine Reparatur erfor-dert Richtarbeiten an der A-S344ule des Fahrzeugs - einem tragenden, f374r die Stabilit344t des Fahrzeugs bedeutsamen Teil - mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert bel344uft sich auf 3.500 200. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Besch344digung des v366llig neuwertigen Fahrzeugs der Kl344gerin als erheblich gewertet hat. 21 (4) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz der f374r die Beschaf-fung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten nicht daran hat scheitern las-sen, dass das Unfallfahrzeug von der Kl344gerin gewerblich genutzt wurde. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzte der "Gesch344ftsf374hrer" der Kl344gerin den Wagen f374r Akquisitionsfahrten ein. Dies bedeutet, dass die Kl344gerin mit dem Fahrzeug nach au337en in Erschei- 22 - 13 - nung trat; das Fahrzeug diente zumindest auch Repr344sentationszwecken. Je-denfalls ein zu solchen Zwecken erworbener und genutzter Neuwagen genie337t nach der Verkehrsauffassung keine andere Wertsch344tzung als ein neuer PKW in den H344nden eines Privateigent374mers. Auch dem Eigent374mer eines solchen Fahrzeugs ist es grunds344tzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des er-heblich besch344digten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Min-derwert ausgleichenden Geldbetrages zu begn374gen. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Gesch344-digte, dessen neuer PKW erheblich besch344digt worden ist, den ihm entstande-nen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. 23 (1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Gesch344digten auf Er-stattung der f374r die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsma337nahme des Gesch344digten voraussetzt, in der Recht-sprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung h344lt den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht f374r erforderlich. Sie billigt dem Ge-sch344digten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentsch344digung liege darin, dass in F344llen der nachhaltigen Besch344digung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle verm366-genswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Gesch344digte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm 374berlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16, 17; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibr374cken, SP 2004, 160, 161; LG M366nchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, 247 249 Rn. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20). 24 - 14 - Nach anderer Auffassung steht dem Gesch344digten nur dann ein An-spruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tats344chlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begr374ndet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentsch344digung der Sache nach um eine einem besonderen Integrit344tsinteresse des Gesch344digten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Gesch344digte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG N374rnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift f374r Eggert 2008, 113, 129 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schie-mann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., 247 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugscha-den, Rn. 43; Sanden/V366ltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 249 Rn. 22; K374ppers, NJW 1976, 1886; Jahnke in Jagow/Burmann/He337, Stra337enverkehrsrecht, 20. Aufl., 247 251 Rn. 4; Lemcke in van B374hren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, Rn. 189). 25 (2) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. Wie unter b) aa) (2) ausgef374hrt beruht die Zubilligung einer Neupreisentsch344digung auf einer Einschr344nkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirt-schaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt f374r die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand h366heren und damit an sich unwirtschaftli-chen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Gesch344digten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erh366hten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Sch344di-gers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Gesch344digten ge-rechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Gesch344digte im konkreten Einzel-fall tats344chlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neu- 26 - 15 - fahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturauf-wand 374bersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentsch344di-gung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu verein-baren (vgl. f374r den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des besch344digten Fahrzeugs um bis zu 30 % 374bersteigt. Verzichtet der Gesch344digte dagegen auf den Kauf eines Neufahr-zeugs, fehlt es an dem inneren Grund f374r die Gew344hrung einer Neupreisent-sch344digung. Ein erh366hter Schadensausgleich w344re verfehlt. Er h344tte eine unge-rechtfertigte Aufbl344hung der Ersatzleistung zur Folge und f374hrte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Sch344di-gers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - aaO). (3) Da sich die Kl344gerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher kein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat, fehlt es jedenfalls derzeit (vgl. zur nachtr344glichen Geltendmachung h366herer Kosten nach Bekundung eines weitergehenden Integrit344tsinteresses durch den Ge-sch344digten: BGHZ 169, 263) an einer Anspruchsvoraussetzung f374r die geltend gemachte Neupreisentsch344digung. 27 3. Da der Kl344gerin derzeit kein Anspruch auf Ersatz der f374r die Beschaf-fung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten zusteht, kann sie auch nicht den Ersatz weitergehender Anwaltskosten verlangen. 28 - 16 - 29 4. Der Senat kann gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO selbst abschlie337end ent-scheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. 30 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 331 O 79/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2008 - 14 U 95/07 -
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