BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 110/09 Verkündet am: 28. September 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z i vilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt , Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urt eil des 15. Zi - vilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Hausra t- versicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung angegriffen. Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Oktober 2008 bestimmt. Es hat den Verkündungstermin zunächst auf den 13. No vember 2008 und dann auf den 4. Dezember 2008 verlegt. An diesem Tag hat es ein die Berufung zurückweisend es Urteil ohne Gründe 1 2 - 3 - verkündet . Mit einem am 2. Juni 2009 beim Bundesgerichtshof eing e- gangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger " Revision/ Nicht - zulassungsbeschwerde " gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses g e- langte in vollständiger Fassung am 3. August 2009 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und wurde den Parteien am 4. August 2009 zug e- stellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es i.S. von § 547 Nr. 6 ZP O entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist , und daher auf die Rüge der Revis i- on aufzuheben. I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revision s- grund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollstä ndig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkü n- dung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BGH, Ur teile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW - RR 2009, 1712 Rn. 6 m.w.N. ; vom 19. Mai 2004 - X II ZR 270/02, NJW - RR 2004, 1439 ; Beschluss vom 30. Septem - 3 4 5 6 - 4 - ber 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW - RR 1998, 267 unter 1 a m.w.N.; S e- natsu rteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 11 9/85, NJW 1987, 2446, 2447 m.w.N.; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92, NJW 1993, 2603 unter II 3 und 4). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahren s- rechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfa h- rensordnungen (wie § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die E rkenntnis , dass das richterl i- che Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Mo naten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündl i- chen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finde n . Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen u nd damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 8; vom 19. Mai 2004 aaO; Beschluss vom 30. September 1997 aaO). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Berufungsurteil wie hier auf einer Beratung im Anschluss an eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts beruht. Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einl e- gung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über e i- ne etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Grü n- de zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 9; vom 19. Mai 2 004 aaO; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO unter II 4). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fün f- monatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurku n- 7 - 5 - dungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II ; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO). II. Das Berufungsurteil gil t wegen einer solchen Fristüberschre i- tung als " nicht mit Gründen versehen". Es wurde ausweislich des bei den G erichtsakten befindlichen Verkündungsprotokolls vom 4. Dezember 2008 an diesem Tag verkündet. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 4. Mai 2009, schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Die mit Gründen versehene und von den mitwirkenden Richt ern unterschriebene Fassung des Berufungsurteil s ist ausweislich der bei den Akten befindl i- chen beglaubigten Abschrift erst am 3. August 2009 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle des Berufungsg e- richts gelangt. 8 - 6 - Das Beruf ungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Kassel , Entscheidung vom 24.10.2007 - 4 O 2121/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.12.2008 - 15 U 268/07 - 9
Full & Egal Universal Law Academy