BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 110/10 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KZVKS § 55 Abs. 3 Satz 3, § 63, § 64, DVO zu § 64 KZVKS; BGB § 315 Abs. 1 1. Die Höhe des Sanierungsgeldes einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beruht schon deshalb nicht auf einer Grun dentscheidung der Tarifvertragsparteien, weil es hierzu an einer tarifvertraglichen Regelung fehlt. Die B e stimmung der Höhe des Sanierungsgeldes durch die Zusatzversorgungskasse hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. 2. Die Regelu ng einer Zahlungsverpflichtung von Beteiligten in einer Durchführung s- vorschrift zu einer Satzungsbestimmung (hier: sog. "Beitragszuschuss Ost") ist nach § 305c Abs. 1 BGB eine überraschende Klausel. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - OLG H amm LG Essen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des O berlandesgerichts Hamm vom 17. März 2010 w ird auf Kos ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich - caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepubli k Deutschland eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ang e- stellte im ö ffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. G e- mäß § 11 Abs. 2 ihrer Satzung (KZVKS) ist Voraussetzung für den E r- werb einer Betei ligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammeng e- schlossenen Arbeitgeberverbände gelten de Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhal ts tari f- vertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligung s- verhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ein privatrechtliches Vers i- 1 - 3 - cherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die B e- klagte hat in ihrer Beteiligungsverei nbarung das jeweils geltende Sa t- zungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt, ein Versorgungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 ( veröffentlicht im Amtsblatt des Erz bistums K . 2002, S. 214 ff.) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umste l- lungsstichtag) um. Zuvor hatten die Vereinigung der kommunalen Arbei t- geberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag über di e z u- sätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge - TV - Kommunal (ATV - K) vom 1. März 2002 einen en t- sprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deck ung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs , der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierung s- gelder erhe ben. Die Höhe des Sanierungs geldes ist für die Klägerin tari f- vertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV - K enthält den Tarifver trag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001) . Nach dessen Ziff. 2.2. Abs. 3 Satz 2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwa l- tungskosten vorra ngig die sozialen Komponenten und die Bonuspunkte finanziert. Ziff. 4.1 AVP 2001 bestimmt: "Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) mindestens 2 3 - 4 - je doch als Umlagesatz von 4 v.H. wird durch steuerfreie , pauschale Sanierungsgelder gedeckt. In der KZVKS finden sich unter anderem folgende Finanzierung s- regelungen : § 53 Kassenvermögen 3 Innerhalb des Kassenvermögens werden drei g e- trennte A brechnungsverbände geführt, und zwar a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P), b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichtete n freiwilligen Beiträgen b e- ruhen (Abrechnungsverband F) und c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrec h- nungsverband S). ... (3) 1 Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Wirts 2 Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonde r- te Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. § 54 Deckungsrückstellung 1 In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehe n- d en Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit 4 - 5 - § 55 Deckung von Feh lbeträgen und Überschuss ver we n- dung (3) 1 Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen 3 Solange die Verlustrücklage einen für den A b- re chnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach untersch r ei t et, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgelde s festl e- § 63 Sanierungsgeld (1) D er Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sani e- rungsgeldes. (2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhunde rtsatz der Summe der zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversiche r- ten des Abrechnungsverbandes S (5) 1 Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach A b- schluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene K a- Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16. April 2002 die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. 5 - 6 - Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZ VKS soziale Komponenten. Dazu gehören unter anderem Zurechnungszeiten bei E r- werbsminderungsrenten, Kindererziehungszeiten und eine Übergangsr e- gelung für die Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren. D ie Klägerin erhebt zude m einen so genannten Beitragszuschuss Ost. Dabei stützt sie sich auf § 64 KZVKS, wonach sie " nach Maßgabe gesonderter Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Z u- schüsse entgegennehmen " kann . Der Beitragszuschuss Ost dient der F i- nanzierung der weiteren sozialen Komponente gemäß § 35 Abs. 5 KZVKS, demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genan n- ten Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet werden, der auch im übrigen Bund esgebiet erhoben wird. Zu § 64 KZVKS wurde eine gesonderte Durchführungsvorschrift erlassen ( veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbi s- tums K . 2002, S. 233). Auszugsweise heißt es dort: " 1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgung s- punkte werden z u einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorha n- denen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Ve r- bandes der Diözesen Deutschlands finanziert. 3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 . .. . " 6 7 - 7 - Bei de r Beklagten sind Arbeitnehmer des kirchlich - caritativen D ienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteil i- gungsvereinbarung hat si e das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das Sanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet ; diese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 9 35.000 . Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie habe d as Sani e- rungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich , die aus den in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden B esitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Erhebung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen . Der Beitragsz u- schuss Ost sei auf Grundlage des § 64 KZVKS rechtmäßig erhoben wo r- den. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwe n- dungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. D er Beitragszuschuss Ost schließe einen Finanzierungsbedarf der Klä gerin . Nach Ansicht der Beklagten ist § 63 KZVKS unwirksam. Die Kläg e- rin könne sich bei der Einführung des Sanierungsgeldes nicht auf den ATV - K stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C . (AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es an einer Rechtsgrundlage ; u nter einer Zuwendung i.S. d es § 64 KZVKS sei nur eine freiw illige Leistung zu verstehen . Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sac hverstä n- digengutachtens zur Frage, ob bei der Klägerin ein durch die Systemu m- 8 9 10 11 - 8 - stellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben . Mit der Revision verfolgt die Kläg e- rin ihre Forderungen weiter. Der V erwaltungsrat der Klägerin hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des Sanierungsgeldes rüc k- wirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die Zeit ab dem 1. Januar 20 10 auf 1,35 festgesetzt. Entscheidun gsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Sanierungsgeld verneint. Die Satzungsregelung des § 63 KZVKS sei zwar wirksam. A l- lerdings sei der Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 über die Festl egung der Höhe des Sanierungsgeldes unwirksam. Die auf billiges Ermessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats ber u- he auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unz u- treffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke aus gegangen sei. Zum einen widerspreche die von der Klägerin vorgenommene B e- rücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließe n- den Regelung in § 54 Satz 1 KZVKS, wonach bei der Deckungsrückste l- lung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllte r Wartezeit zu berücksicht i- gen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die sozialen Ko m- ponenten nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS pauschal hineingerechnet worden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hi n- 12 13 14 - 9 - reichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe und die s o- zialen Komponenten überwiegend zum Abrechnungsverband P gehörten und deshalb nicht im Abrechnungsverband S zu berücksichtigen seien. Die Deckungslücke für 2002 liege daher um rund die vom Verw al Diese Diskrepanz schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Ermessensausübung des Verwaltungsrats aus. Ein en Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso wenig. § 64 KZVKS könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflichtungen auslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies könn t e n die West - Beteiligten nicht im Wege einer bloßen Durchführung s- vorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden . II. Das hält rechtl icher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sanierungsgeld verneint. a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin - anders als das B e- rufungsgericht meint - in § 63 i.V.m . § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS nur einen einzigen , einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand. Der Beteiligte hat als dur chschnittliche r Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschie d- lichen Sanierungsgeldern in § 63 KZVKS einerseits und § 55 Abs. 3 KZVKS andererseits ausz ugehen. Insbesondere kann er § 63 KZVKS k ein gesonderte s , von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgeko p- pelte s Sanierungsgeld entnehmen . 15 16 17 18 - 10 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines Sani e- rungsgeldes durch § 63 i.V. m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS und dessen Erhebung allein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benac h- teiligung der Beklagten i. S. d es § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet . Die Satzungsbestimmungen der Klägerin übernehmen insoweit tarifrechtli che Grundentscheidungen der Tari fvertragsparteien ( § 17 ATV - K und Ziff. 4.1 AVP 2001 ). Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen G e- meinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht ; ebenso sind die Grenz en der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl. Senatsur teil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 63 ff.). Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der AGB - Prüfung den ATV - K und den AVP 2001 entgege nhalten lassen ( vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.). K eine Gru n- dentscheidung der Tarifvertragsparteien be steht indessen zur konkrete n Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV - K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Klägerin treffe n. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und diesen für unwirksam erachtet. aa) § 315 Ab s. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschwe i- gende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung b e- stimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1 180 Rn. 33 m.w.N. ). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und 19 20 21 - 11 - schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertrag s- partner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermögliche n, die vertra g- lichen Leistungspflichten zu bestimme n (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbri n- ger bei der Preisgestaltung ein Erme ssensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2 00 6 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistung sb e- stimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebun g einen Fehlb e- trag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahren s- regelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzung smäßiger Zuweisung dem Verwa l- tungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbesti m- mung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem E r- messen zu treffen. bb) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Ve r- walt ungsrats vom 16. April 2002. Der nach dem Erlass des Berufungsu r- teils er gangen e neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu b e- achten. 22 23 - 12 - Das Revisionsgericht hat das zur Zeit se iner Entscheidung gelte n- de Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm - ZPO/Wenzel , 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten . Dem Verwaltungsratsbeschluss fehlt es an der erforderlichen Normqual i- tät. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Vers i- cherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS, enthält jedoch kein revisibles objektives Recht. c c) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrech tlich nicht zu bea n- standender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens a n- genommen. (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den B egriff der Billigkeit verkannt, ob es die g e- setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem E r- messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutre f- fenden Ansatz ausg egangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehle r- freien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.). (2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens nicht verkannt. Die Bi lligkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abz u- wägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend 24 25 26 27 - 13 - nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßg e- bend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268 , 270 ). Mithin is t das B er u- fungsgericht zutref fend davon ausgegangen , dass die Entscheidung s- ko n trolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwa l- tungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/ Rieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht erme s- sensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Fina n- zierungsbedarfs ausgegangen war. E ntgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festse tzen können. (3) R evisionsr echtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ber u- fungsgericht den Beschluss des Verwal tungsrat s der Klägerin vom 16. April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet hat , weil diesem die Annahme einer weit übersetz t en Deckungslü cke zu Grunde lag. (aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 KZVKS abgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im U m- kehrschluss Versicherte ohne erfül lte Wartezeit bei der Berechnung ke i- ne Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, w o- nach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese Bestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb a n- derweitige Bilanzier ungsregeln Vor rang hätten , kann nicht gefolgt we r- 28 29 - 14 - den. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei se i- nem Verständnis am Satzungswortlaut. G ibt ihm diese r wie hier keinen entsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten B i- lanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten Bewertungsregeln zu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Re vision , die Anknüpfung des Sanierungsgeldes in § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS beziehe sich auf den Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die Deckungsrüc k- ste l lung . Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht g e- folgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wah r- scheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige B e- schäftigung , lässt Rechtsfehl er nicht erkennen. Aus § 54 Satz 1 KZVKS ist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden soll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufg e- zeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. ( bb) Revisionsrechtlich ebenf alls nicht zu beanstanden ist die B e- urteilung des Berufungsgerichts, der Abrechnungsverband S habe nicht über die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Deckungsrüc k- stellung belas tet werden dürfen . Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davo n ausgegangen, dass die sozialen Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren sind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 AVP 2001 bestimmt dies für die dort näher genannten sozialen Komponenten der Zurechnungszeiten bei Erwerb s- minderungs - und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten und der Übergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch Tari f- vertrag. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das B e- rufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als widersprüchlic h angesehen, weil er einerseits an ordnet, dass die Fina n- 30 31 - 15 - zierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und a n- dererseits die Deckungsrückstellung mit sozialen Kompo nenten belastet. Daher gi b t es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für soziale Komp o- nenten bei der Ermittlung der systembedingten Deckungslücke anzuse t- zen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin verworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts anderes als eine Überschussverteilung, weil a uf diese Weise später kein oder ein geringerer Überschuss verbleibe. Überschussverteilung bede u- tet, dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt wird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der sozialen Kompone n- ten, dass der Verantwo rtliche Aktuar die sozialen Komponenten aus den erwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigte n des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl. Rn. 55). Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsg e- richts, dass es auf Grundlage des technischen Geschäftsplans der Kl ä- gerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die D e- ckungsrückstellung wie von der Klägerin praktiziert durch den Ansatz einer Pauschale für die soziale n Komp onenten zu belasten. D ie se auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würd i- gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Technische G e- schäftsplan der Klägerin selbst davon spricht, dass die s oziale n Komp o- nenten bei der Er mittlung der Deckungsrückstellung grundsätzlich erst berücksichtigt werden , wenn sie endgültig feststehen . Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der sozialen Komponenten in die Berechnung der umstellungsbedingte n Deckungsl ü- cke fehler haft ist , kann dahinstehen, ob sich wie das Berufungsgericht 32 33 - 16 - meint zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a KZVKS eine Zu - ordnung der sozialen Komponenten zum Abrechnungsverband P ergibt. d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, ein e eig e- ne Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betrieb s- rente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung z war die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA - RR 2008, 520). Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Kläg erin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesam t- heit betrifft. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das B erufungsgericht e inen Anspruch der Kläger in auf den von ihr erhobenen Beitragszuschuss Ost mangels entsprechender Anspruchsgrundlage verneint. a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der B e- stimmung des § 64 KZVK S "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zu schüsse entg e- gennehmen . " keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlung s- pflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchli chen Arbeitgeber unter eine m Zu schuss gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch eine freiwillige Leis tung oder gemäß dem steuerrechtl i- 34 35 36 37 - 17 - chen Begriff der Zuwendung i.S. d es § 4c EStG einen Zuschuss an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger i n Blümich, EStG, 115. Aufl . § 4c EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des "Entgege n- nehmens" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. E i- ne Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht st a- tuiert, zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter nochmals unt erstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas entgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine Verpflic htung hierzu hat. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem fre i- willigen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stammt. b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchfüh rungsv o r- schrift zu § 64 KZVKS. T rotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchfü h- rungs vorschrift braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie al s überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. aa ) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontie r- ten Versicherungsnehmer s in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er na ch den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 , VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N. ). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu e i- 38 39 40 - 18 - ner ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW - RR 2012, 1261 Rn. 10 ; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn . 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es alle r- dings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entspr e- chende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich b e- deutsam sind und nicht durch die P latzierung einer Vorschrift im Kla u- selwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Ste l- lung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann erg e- ben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartne r sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO ; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.). bb ) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzi e- rung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spricht Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten " durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West" finanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die "Belastung des jewe i- ligen Dienstgebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise B e- lastung der Beteiligten West vornimmt. Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu r echnen, dass in einer so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbesti m- mung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird. Der Beteiligte muss sich als durchschnittliche r Versicherungsnehmer d a- 41 42 43 - 19 - rauf verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentl i- chen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis haben Durchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienen dazu, die in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen au s- zugestalten. Kein esfalls sind sie dazu bestimmt, Kernverpflichtungen des Beteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende Za h- lungen an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin g e- wählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost ist für den Bete i- ligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen braucht. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr . Karczewski Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 433/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -
Full & Egal Universal Law Academy