BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 110/11 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. De r Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 54.900 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgr ünde (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch. 1. Eine Entscheidung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings rügt die Nichtzulassungsb e- schwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen rechtsfe h- lerhaft verkannt hat, unter denen eine Hemmung der Verjährung ge mäß § 203 BGB eint ritt. Der in dieser Bestimmung verwende te Begriff der " Verhandlungen " ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen 1 2 - 3 - abgibt, die der jeweils anderen die Annahm e gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen übe r die Berechtigung des Anspruch s oder dessen U m- fang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Berei t- schaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht b e- steht (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Hier haben die Parteien nach dem Rücktritt der Verkäufer zw i- schen Mai und August 2006 immerhin drei Gespräche in den Räumlichkeiten der Beklagten mit dem Ziel geführt, den Kaufvertrag wiederaufleben zu lassen; ein Telefongespräch folgte am 23. Januar 2007. Von einem " Anti chambrieren" kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich die Beklagte auf die Gespr ä- che eingelassen hat. Solange das Wiederaufleben des Vertrags n icht endgültig gescheitert war, musste die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufp reises nicht titulieren lassen. 2. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungse r- heblichkeit dieses Rechtsfehlers in der Beschwerdebegründu ng. Insoweit weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auch unter Berücksichtigung einer mit den Verhandlungen einhergehenden Hemmung ve r- jährt sein dürfte. 3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zula s- sungsg ründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3 4 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 - 26 O 419/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2011 - 16 U 118/10 - 5
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