BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 110/13 Verkündet am: 4. April 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 62 Ein verfahrensfehlerh aft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) e r- fassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts - oder im Sondereigentum stehen. ZPO § 138 Wird eine Akte b eigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum B e- standteil des Parteivorbringens. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Di e Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. I n einem Vorprozess hatte d er hiesige Beklagte unter Bezugnahme auf s- hängigkeit im Grundbuch eingetragenen Wohnungs - die Feststellung geklagt, dass die vor sei ner Wohnung gelegene Dachterra s- senflä che zu seinem Sondereigentum gehöre. In der Liste war en u.a. die nu n- mehrige Klägerin aufgeführt, nicht aber sämtliche übrige n Mitglieder der Wo h- nungseigentümergemeinschaft . Durch Versäumnisurteil wurde festgestellt, das s die Terrassenfläche im Sondereigentum des hiesigen Beklagten steht, nac h- dem der für die damaligen Beklagten aufgetretene Rechtsanwalt als vollmach t- loser Vertreter zurückgewiesen worden war. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unzulässig mit der Be gründung verworfen, die Vollmacht sei immer 1 2 - 3 - noch nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin und einer weiteren Wohnung s- eigentümerin eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist der Antrag der Klägerin, die Unwirksamke it des in dem Vorprozess ergangenen Versäumnisurteils festz u- stellen. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als u n- zulässig abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßg a- be zurückgewiesen, dass die Klage als unbegrün det abgewiesen werde. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Festste l- lungsantrag weiter . Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Recht s- mittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u .a . in ZMR 2013, 819 f. veröffent licht ist, hält das Versäumnisurteil für wirksam. Zwar spreche manches dafür, die übrigen Wohnungseigentümer im Vorprozess über die Feststellung von Sondereigentum als notwendige Streitgenossen anzusehen , so dass ein Urteil n icht nur gegenüber einzelnen Miteigentümern habe ergehen dürfen . E in verfahrensfehlerhaft nur einzelne notwendige Streitgenossen erfassende s Urteil sei aber nicht unwirksam, sondern mit Blick auf die in den Rechtsstreit einbez o- genen Streitgenossen der form ellen und materiellen Rechtskraft fähig . Demen t- sprechend binde das Urteil aus dem Vorprozess die Klägerin und die anderen seinerzeit verklagten Miteigentümer . Ob und gegebenenfalls wi e sich am Vo r- prozess nicht beteiligte Wohnungseigentümer gegen die Festst ellung des U r- teils wenden könnten, sei für die vorliegende Klage ohne Belang . 3 4 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtliche n Nachprüfung stand. D as Berufungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. November 2 013 V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 22 mwN) zu Recht als unbegründet erachtet . 1. Zutreffend geht es davon aus, dass ein rechtsfehlerhaft nicht sämtliche notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO) e rfassendes U rteil gleichwohl wirksam ist. Es bedarf dah er keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134) . a) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extr e- men Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Ma n- gels in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76, 79; Urteil vom 23. November 2006 IX ZR 141/04, NJW - RR 2007, 767 Rn. 10). Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entschei dungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 II ZB 2/05, NJW - RR 2006, 565 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüch lichem oder u n- bestimmtem Tenor (BGH, Urteil vom 6. März 1952 IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11) oder auf eine dem Rec ht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsse l- 5 6 7 - 5 - dorf, NJW 1986, 1763). Für das Zwangsversteigerungsverfahren hat der Senat entschieden, dass ein in schuldnerfremdes Eigentum ei ngreifender Zuschlag unwirksam ist, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffen t- lichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (Urteil vom 8. November 2013 V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 18 ff.). b) Hingegen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ane r- kannt, dass ein vergleichbar schwerer Mangel nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Urteil verfahrensfehlerhaft nur gegenüber eine m Teil der notwe n- digen Streitgenossen ergangen ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 V ZR 246/94, BGHZ 13 1, 376, 382 f. ; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31) . aa) Der Annahme eines zur Nichtigkeit führenden besonders schweren Fehlers steht zunächst entgegen, dass die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO stets selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozes s- rechtsverhältnissen zu dem gemein samen Gegner bleiben (ausführlich dazu Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 379 ff.). bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen einzelne no t- wendige Streitge nossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sic h die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 31/00, NJW - RR 2002, 538, 539; Urteil vom 25. Okto ber 2010 II ZR 115/09, NJW - RR 2011, 115 Rn. 30). Auch vor diesem Hintergrund kommt dem rechtsfehlerhaft en Erlass eines nicht alle notwen d ige Streitgenossen erfassenden Urteil s nicht ein solches Gewicht zu, 8 9 10 - 6 - dass es gerechtfertigt erscheint, die Erforderni sse der Rechtssicherheit hinta n- zustellen und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen. cc) Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil keine Bindungswirkung g e- genüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet . Zwar sind auch derart ige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (S e- nat, Urteil vom 12. Januar 1996 V ZR 246/94, BGHZ 13 1, 376, 382 f. ; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31 mwN ), was selbst bei En t- scheidungen über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134 ). Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgeno s- sen beschränkt ( vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996, aaO, S. 380 f.; Zö l- ler, aaO ). Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorli e- gend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten Parteien und damit auch zwischen den Par teien des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des Beklagten ( und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer ) steht. Die a n dem vorherigen Rechtsstreit nicht beteiligten Wohnungseigentü mer sind an diese Feststellung dagegen nicht gebunden und auch nicht prozessual gehindert, im Klagewege geltend zu machen, die Terrassenfläche gehöre nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum ( vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 ) . Ansonsten würden sie Gemeinschaft s - eigentum unterstellt - zumindest faktisch um das ihnen als Bruchteilseigentümer zustehende Eigentumsrecht und die damit einhergehenden aus dem Eigentum fließenden wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungsbef ugnisse gebracht, obwohl sie an dem Vorprozess nicht beteiligt waren und auf diesen keinen Ei n- fluss nehmen konnten. Dass bei einer erfolgreichen Klage Folgeprobleme etwa bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft 11 - 7 - entstehen können , rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen. dd ) E ntgegen der Auffassung der Revision gilt schließlich nicht deshalb etwas ander e s, weil das Urteil des Vorprozesses die Feststellung von So n- dereigentum inner halb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft und es damit um die Feststellung eines absoluten Rechts geht . Denn auch bei Urteilen, die die dingliche Rechtslage feststellen , wird die Rechtsinhaberschaft - anders als bei Zuschlagsbeschlüssen (§ 90 ZVG) - nicht mit Wirkung für und gege n- über jedermann gestaltet, sondern nur zwischen den Parteien des Rechtstreits festgestellt (Senat, Urteil vom 8. November 2013 V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 24 ). 2. Das Berufungsurteil hält auch im Übrigen den Angriffe n der Revision stand. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die beigezogenen Akten des Vorprozesses geltend macht, in dem damaligen Verfahren habe es an der Rechtshängigkeit gefehlt, weil die Klage lediglich dem insoweit nicht vertr e- tungsbefugten Verwal ter zugestellt worden sei, handelt es sich um Vorbringen, das im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Es kommt de s- halb nicht auf die - aus gewichtigen systematischen und teleologischen Grü n- den wohl zu verneinende - Frage an, ob die §§ 44 ff. WEG in nicht unter § 43 WEG fallenden Streitigkeiten wie hier bei dem Streit um die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft anwendbar sind (verneinend MünchKomm - BGB/Engelhardt, aaO, § 43 WEG Rn. 1; Timme/Elzer, aaO, Überblick vor Rn. 1) . N ur im Falle der Anwendbarkeit m ü ss te sich eine beklagte Partei die Zustellung an den Verwalter in Verbindung mit der ohnehin nur deklaratorisch wirkenden Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer in der Klageschrift bzw. in einer dieser beigefügten Liste (da zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 8; Urteil vom 14. Dezember 2012 V ZR 162/11, NZM 2013, 126 Rn. 5 ; vgl. auch Schmid, DWE 2013, 138) nach 12 13 - 8 - § 45 Abs. 1 WEG zurechnen lassen (speziell gegen die Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 W EG etwa BeckOK - WEG/Elzer, Edition 19, § 45 Rn. 4 u. 6; MünchKomm - BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 45 WEG Rn. 2; Riecke/ Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; a.A. wohl Niedenführ in Niede n- führ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 27 Rn. 70; zu § 45 WEG als lex specialis zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG vgl. Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 126; Klein in Bärmann, aaO, § 45 Rn. 2; Hügel/Elzer, Das neue WEG - Recht, § 11 Rn. 64; Schmid, MDR 2010, 781). Offen bleiben kann daher auch, ob eine f ehlende Rechts hängigkeit in dem offenbar auf Betreiben der damaligen Beklagten in dem Vorprozess durchgeführten Berufungsverfahren geheilt wo r- den ist und welche prozessualen Konsequenzen aus einer fehlende r Heilung überhaupt zu ziehen wären ( zu den Folgen fehlen der Rech tshängigkeit vgl. KG, NJW - RR 1987, 1215, 1216; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 62 Rn. 5 u. 28) . a) D er Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersi chtliche Parteivorbri n- gen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich vorliegend zu dem hier in Rede stehenden Punkt jedoch nicht. Auch verweist die Revision auf kein dahing e- hendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen des hiesigen Rechtsstreits. Zwar ist die Wirksamkeit der Klageerhebung als Prozessvoraussetzung - und damit auch die Rechtshängigkeit - in jeder Instanz von Amt s wegen zu prüfen (allg. Auff., so etwa Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rn. 9 u. 12; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW - RR 1994, 1272, 1273). Das gilt jedoch nur für den jeweiligen Rechtsstreit. Nicht von Amts wegen zu prüfen ist dagegen, ob ein rechtskräftiges Urteil in einem anderen Prozess auf eine wirksam erhobene Klage hin ergangen ist. Dies in den Tat sacheninstanzen e i- nes nachfolgenden Rechtsstreits vorzutragen, ist vielmehr Sache der Parteien. Soweit neuer Vortrag zu Prozesstatsachen in der Revisionsinstanz zulässig ist (dazu BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 II ZR 231/98, NJW - RR 2000, 1156; 14 - 9 - Musielak /Ball, ZPO, 10. Aufl., § 559 Rn. 8), gilt auch das nur für innerprozess u- al bedeutsame Tatsachen in dem jeweiligen Rechtsstreit. b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Akten des Vorpr o- zesses beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verha ndlung g e- macht worden sind. Auf diese Akten hat sich die Klägerin nämlich ausschlie ß- lich zum Beweis für Umstände berufen, die mit der nunmehr in Rede stehenden Zustellung der damaligen Klage nichts zu tun haben. Gibt der Richter einem auf Beiziehung von Ak ten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der g e- samte Akteninhalt zum Gegenstand des Parteivorbringens. Vor diesem Hinte r- grund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus Beiakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalte n, die einer Partei günstig sind. Teile der Beiakte, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine Partei nicht hinreichend konkret bezieht (zu Letzterem vgl. auch Senat, U rteil vom 16. J a- nuar 2009 V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum G e- genstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Lichte der den Z i- vilprozess präge nden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte b e- ziehen, die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetrag e- nen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Ju ni 1994 IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231, 1233 [insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt]; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). 15 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Ro th Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.08.2011 - 2 - 13 O 18/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.03.2013 - 1 U 241/11 - 16
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