ECLI:DE:BGH:2016:230916UVZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 110/15 Verkündet am: 23. September 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 23. September 2016 durch die Vorsit zende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin W einland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschl uss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl ä- gerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. September 2014 hinsichtlich der Herausgabe der Winterga r- tenkonstr uktion aus Glas und Alustreben nebst zugehöriger Belü f- tung zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von R echts wegen - 3 - Tatbestand : Der Beklagte vermietete seine Lokalräume zum Betrieb eines Resta u- rants. Während der Mietzeit wurde ein Wintergarten aus Glas und Alustreben nebst Belüftungsanlage errichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab die Miet erin die Räume samt Wintergarten dem Beklagten zurück. Die Klägerin, die das damalige Restaurant der Mieterin mit Lebensmitteln b eliefert hatte, verlangt von dem Beklagten - soweit hier von Interesse - die Herausgabe des Wintergartens nebst Belüftungsa nlage. Zur Begründung gibt sie an, dass die Mieterin während der Mietzeit ihr diesen als Sicherheit für nicht beglichene Rechnungen übereignet habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung durch B eschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Herausgabe des Wintergartens nebst Belüftungsanlage weiter. Entscheidungsgr ünde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Herausgab e- anspruch gemäß § 985 BGB nicht zu, da sie nicht Eigentümerin des Winterga r- tens geworden sei. Dieser stehe als wesentlicher Bestandteil der Immobilie des Beklagten gemäß §§ 94 6, 93, 94 BGB in dessen Eigentum und sei nicht so n- 1 2 3 4 - 4 - derrechtsfähig. Ohne den Wintergarten sei das Gebäude nach der Verkehrsa n- schauung noch nicht fertiggestellt; die Seitenteile des Wintergartens hätten wandersetzende Funktion, weil durch sie das Gebäude nach außen abg e- schlossen und der Innenraum gegen Witterungseinflüsse abgeschottet werde. Dafür, dass nur eine vorübergehende Einbringung anzunehmen wäre, fehle jeder Anhaltspunkt. II. Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- de n. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. A llerdings ist die Revision - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon deswegen begründet, weil das Berufungsgericht über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat. a) Nac h § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO setzt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss neben der offensich t- lich fehlenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Grundsätzlichkeit (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diese zusätzliche Voraussetzung, die dem Schutz des Berufung s- führers dient, ist erfüllt , wenn keine besonderen Gründe vorliegen, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness 5 6 7 8 - 5 - ent spricht (BT - Drs. 17/6406 S. 9; MüKo - ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 24). Wann solche Gründe gegeben sind , kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Weicht das Berufungsgericht - wie h ier - von der Einschätzung des Erstgerichts, dass die Klage unzulässig sei, ab und hält es die Klage für unbegründet, muss es daher sorgfältig prüfen, ob aufgrund der konkreten prozessualen Situation ein anerkennenswertes Bedürfnis des Berufungsführers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung be steht (vgl. BT - Drs. 17/6406 S. 9) . b) Ob im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung der prozessu a- len Fairness entsprochen hätte, kann offen bleiben . D as Unterlassen einer nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht führt für sich allein genommen nicht zum Erfolg einer Revis i- on , d a im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO die Verfahrensgrundrechte, insb e- sondere die Gewährung rechtliche n Gehörs, gesichert sin d (vgl. BT - Dr s. 17/5388 S. 1 ; MüKo - ZPO/Rimmelspacher, 5 . Aufl., § 522 Rn. 40 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 40 ) . Es wäre eine bloße (kostenveru r- sachende) Förmelei, ein Berufungsurteil nur deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerich t zurückzuverweisen, damit eine versäumte Berufung s- verhandlung nachgeholt wird. 2. Die Revision hat aber deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des Wintergarte ns verneint hat. a) Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausgangserwägungen des Ber u- fungsgerichts, wonach hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintergartens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind. 9 10 11 - 6 - aa) Zu den wesentliche n Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Das sind in erster Linie die verwendeten Baustoffe und Bauelemente, darüber hi n- aus aber auch diejenigen Gegenstände, deren Einfügung dem Gebäud e erst seine besondere Eigenart gibt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die für das betreffende Gebäude nach dessen Wesen, Zweck und Beschaffenheit besteht (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/86, NJW 1987 , 3178). Nicht erforderlich ist e ine feste Verbindung mit dem Gebäude (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW - RR 2011, 1458). bb) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Es stellt, anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats r- noch nicht fertig gestellt ist (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW - RR 2011, 1458), darauf ab, dass sich aus der statischen Berechnung b zw. der dieser zu entnehmenden Skizze des Wintergartens und dem der vo r- gelegten Karte zu entnehmenden Standort des Wintergartens im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude erkennen lasse, dass erst der Wintergarten das Gebäude nach außen hin abschließe. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass diese Feststellung des Berufungsgerichts ohne jede Grundlage im Strei t- stoff sei. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Beurteilung auf die von der Klägerin übergebenen Unterlagen. Im Übrigen würde es bereits genü gen, wenn der Wintergarten dem Gebäude seine besondere Eigenart gibt. Dass er - wie die Revision vorträgt - Zusammenhang unerheblich, da es für die Annahme einer Bestandteilseige n- schaft im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB einer festen Verbindung mit dem Gebä u- de nicht bedarf. 12 13 - 7 - b) Zu Unr echt meint das Berufungsgericht jedoch , es fehle jeder A n- haltspunkt, dass der Wintergarten nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden worden und Scheinbest andteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB geworden sei . a a) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes, die nur zu einem v o- rübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein G e- bäude eingefügt sind. Da die Vorschrift die Bestandteilseigenschaft insgesamt ausschließt, stellt sie eine Ausnahme gegenüber den §§ 93 und 94 BGB dar. Sind die Voraussetzungen des § 95 BGB erfüllt, ist es daher unerheblich, dass auch die Tatbesta ndsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorliegen (RGZ 109, 128, 129; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012], § 94 Rn. 3). Scheinbestan d- te i le bleiben, obwohl mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, rechtlich selbständige bewegliche Sachen ( Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW - RR 2006, 1160 R n . 7) und können deshalb nach §§ 929 ff. BGB übereignet werden (Senat, Urteil vom 31. Oktober 19 86 - V ZR 168/85, NJW 1987, 774 ). b b) Die Verbindung erfolgt dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist ( P a- landt/Ellenberger, BGB, 7 6 . Aufl., § 95 Rn. 2 ). Maßgebend ist die innere Wi l- lensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erschei nung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 20. Sep tember 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331). Der Annahme eines auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteten Willens steht nicht entgegen, dass das Gebäude in massiver Bauart errichtet ist und daher ohne 14 15 16 - 8 - Zerstörung nicht entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 176; Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, inso weit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich B e- rechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach ständiger Rech t- sprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonder er Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältni s- ses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 22. De - zember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 249/12, juris Rn. 14). c c) Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es meint, es lägen keine Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Einbringung des Winter gartens vor. Es hätte der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nachgehen müssen, ob der Win tergarten durch die Mieterin oder ob er im Auftrag des Beklagten erric h- tet worden war . Die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Wintergarten von der Mieterin in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei, trifft die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 95 BGB berufende Klägerin ( vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231 /10, NJW 2012, 778 Rn. 39 ). Sollte die Bewei s- aufnahme ergeben , dass die Mieterin den Wintergarten hat errichten lassen, so spräche eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck. Es wäre dann Sache des Beklagten, die se Vermutung zu erschüttern , etwa indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die Mieterin bei der Errichtung des Winte r- gartens den Willen gehabt habe , das Bauwerk bei Beendigung des Vertrag s- verhältnisses in sein Eigentum übergehen zu lassen ( vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abg e- druckt in BGHZ 131, 368). 17 - 9 - 3. Der Beschluss ist deshalb hinsichtlich des Wintergartens aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einsp ruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruch sschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspru chsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulä s- sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begr ündung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. 1 8 - 10 - Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 9 O 8/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.04.2015 - 16 U 170/ 14 -
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