ECLI:DE:BGH:2016:250 516UIVZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 110 /1 5 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bu ß mann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Mai 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urt eil des 7. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert fü r das Revisionsverfahren wird auf bis Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Leben s- versicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärung s- pflichten im Zusammenhang mit dem i m Jahre 2001 erfolgten Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages . Diese Versicherung war Bestan d- teil eines als " Sicherheits - Kompakt - Rente (SKR) " bezeichneten Kapita l- anlagemo dells. 1 - 3 - Weil sich der Vertragswert der Lebensversicherung nicht so entw i- ckelt e, dass damit die im Rahmen des Anlagemodells vorgesehene vol l- ständige Tilgung vom Kläger aufgenommener Darlehen zu erwarten war, verlangt er , so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Er macht geltend, dass der Vermittl er, dessen Angaben sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, sowie die Beklagte ihn über die von ihr selbst erwarteten Renditen, das von ihr praktizierte Glä t- tungsverfahren und die Verwendung der erzielten Überschüsse nicht oder jedenfalls unzureichend au fgeklärt hätten. Ende Dezember 2009 reichte der Kläger über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts und Mediators in F . einen Güteantrag ein , von dem die Beklagte durch Schreiben der Gü tes telle vom 17. März 2010 unterrichtet wurde . Nachdem die Be klagte mit Schreiben vom 23. März 2010 , eingegan gen bei der Gütestelle am 26 . März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde , stellte die Gütestelle mit Schre i- ben vom 20 . A pril 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Sch eitern des Verfahrens fest . In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heiß t es : " erklär t, dass sie nicht an e i- nem Mediationstermin teilnehmen wird. " Am 11. Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ei n- gereicht , die der Beklagten am 9. November 2012 zugestellt worden ist . Mit dieser Klage hat er Zahlung von 335.789,49 nsen, die Fre i- stellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm den darüber hinausgehenden Sch a- 2 3 4 - 4 - den im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Sicherheits - Kompakt - Rente zu ersetzen ha be , verlangt. Di e Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in den Vorinstanzen im W esentlichen Erfolg gehabt . Mit der Revi sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag we i- ter. Entsche idungsg ründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Versicherungsvertrag mit der B eklagten und die weiteren im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage stehenden Verträge nicht abgeschlossen. Er sei über das Glä t- tungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt worden. Der Klageanspruch se i auch nicht ver jährt. Insbesondere sei die kenntnisunabhängige absolute Verjährung s- frist von zehn Jahren vor Klageerhebung nicht abgelaufen, weil der Lauf der Verjährung sfrist mindestens vom 31. Dezember 2009 bis zum 21. Oktober 2010 gehemmt gewesen s ei, so dass Verjährung nicht vor 5 6 7 8 9 - 5 - dem 21. Oktober 2012 habe eintreten können. Das Güteverfahren habe eine Hemmung der Verjährung herbeige führt; diese Hemmung habe g e- mäß § 204 Abs. 2 BGB aber erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt g e- endet, in dem die Gütestell e dem Kläger mitgeteilt habe, dass die B e- klagte am Güteverfahren nicht teilnehmen wolle. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Anna h- me einer die Verjährung de s geltend gemachten Schadensersatza n- spruchs hindernde n ausreichende n Hemmung nicht . 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zeh n- jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 S atz 1 E G BGB. 2. Dazu, ob mit der Einreichung des Güteantrags, der der Bekla g- ten sodann " demnächst " bekanntgegeben wurde, eine Hemmung der Ve r jährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, bedarf es jedoch weit e- rer Feststellungen . a) Zu Recht hat d as Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch in dem Güteantrag bestimmt genug bezeichnet war , um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 ) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um einen Schadense r- satzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufkl ä- 10 11 12 13 14 - 6 - rung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versich e- rung sprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bezeichnet werden (aaO Rn. 19); dabei reicht es jedenfalls dann aus, dass sich diese Angab en lediglich in vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein ei n- zelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde (aaO Rn. 15 f.). Diesen Anforderungen ist im Streitfall Genüge getan. b ) Nicht ausreichend geprüft hat das Berufungsgericht dagegen, ob im Streitfall eine rechtsmissbrä uch liche Einleitung des Güteverfa h- rens vorlag , die einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Ve r- jährung nach § 242 BGB entgegenstehe n könnte . aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuc h- liche Inanspruchnah me des Güteverfahrens dar , dass die Prozessb e- vollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben , und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Recht s- missbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft ( Senatsurteile vom 28 . Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). bb) Hiervon ist ab er dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner 15 16 17 - 7 - nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller s chon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Als Rechtsfolge e i- ner derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine He m- mung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 aaO Rn. 34). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die B e- kla g te unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schon vor Einleitung des Güt e- verfahrens bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Ein i- gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Klägers, der Beklagten und den Anwälten und Vertr e- ter n der Beklagten im Herb st 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser B e- sprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Ein i- gung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den P ro zessbe vollmächtigten des Klägers somit bekannt gewesen. Ob damit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt sind, lässt sich ohne die Vernehmung der hierzu benannten Zeugen nicht abschließend beurteilen. Insoweit fehlt es bislang an tragfäh igen Fes t- stellungen . 3 . Sofern das Berufungsgericht kein rechtsmissbräuchliches Ve r- halten feststellen sollte, wird es im Weiteren zu beachten haben, dass die Nach lauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erst , wie von ihm angenommen, mit dem Zugang der Mitteilung der Gütestelle über das 18 19 20 - 8 - Scheitern des Verfahrens an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu laufen begann, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Güt e- stelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 30 ff.). Auch diesen Zeitpunkt wird es deshalb gegebenenfalls festzustellen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöl ler Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.08.2013 - 2 - 23 O 400/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2015 - 7 U 224/13 -
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