BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 11/02 vom 27. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Februar 2002 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Recht s - anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 51.129 (100.000 DM) Gründe: 1. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig R evision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Sein dort zugela s - sener Prozeßbevollmächtigter hat das Mandat durch Schriftsatz vom - 3 - 18. Dezember 2001 niedergelegt. Innerhalb der am 28. Januar 2002 a b - gelaufenen Frist zur Begrndung der Revision ist das Rechtsmittel nicht begrndet worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 hat der Beklagte beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n - walt beizuordnen. 2. a) Die Voraussetzungen fr eine Beiordnung eines Rechtsa n - walts nach § 78 b ZPO sind nicht gegeben. Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezglichen Bem - hungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Daran fehlt es hier völlig. Der Beklagte hat keine Ablehnungserkl - rungen der Rechtsanwlte vorgelegt, die er um seine Vertretung gebeten haben will. Ebenso fehlt es an jeglichem Nachweis dafr, daß er wegen seiner Krankheit daran gehindert war, einen beim Bundesgerichtshof z u - gelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. - 4 - b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr n - det worden ist, ist sie gemû §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO als u n - zulssig zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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