BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/05 Verk374ndet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 891 Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal AG Gardelegen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Kl344gerin die au337ergerichtlichen Kosten der fr374heren Beklagten zu 2 ganz und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % tr344gt; im 334brigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist als Eigent374merin des im Grundbuch der Gemeinde I. verzeichneten Grundst374cks Flur 3, Flurst374ck 209/67 eingetragen, der Beklagte als Eigent374mer des n366rdlich angrenzenden Nachbargrund-st374cks 77/01. Die Parteien streiten 374ber den Verlauf der gemeinsamen Grundst374cksgrenze. 1 Beide Grundst374cke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das u.a. mit einem reihenhausartigen Geb344ude bebaut war. Im Jahr 1848 ver344u-337erte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundst374cks jeweils eine Wohnung mit zugeh366rigem Scheunen- und Hofanteil an f374nf verschiedene 2 - 3 - K344ufer. Ein Rechtsvorg344nger des Beklagten erwarb die n366rdlichste, ein Rechtsvorg344nger der Kl344gerin die s374dlich unmittelbar angrenzende Parzelle. Aus steuerlichen Gr374nden kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Untervertei-lung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abge-grenzt, dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbin-dungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen Flurst374cke 77/1 und 209/67 fand. Diese verl344uft n366rdlich der Hauswand und der sich daran anschlie337enden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Kl344gerin wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigen-t374merin des Flurst374cks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anla-ge zu diesem Vertrag erkl344rte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundst374ck katasterm344337ig bezeichnet ist. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fl344che in Anspruch ge-nommen, die sich zwischen dieser Grenze und der die tats344chlichen Besitz-verh344ltnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf dem Standpunkt, f374r die Bestimmung der Grundst374cksgrenze sei die aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade ma337geblich. Jedenfalls habe sie das Eigentum an dem Teilst374ck kraft guten Glaubens erworben. Der Be-klagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenw344rtigen Nutzung ent-spreche. Auch die Rechtsvorg344nger der Kl344gerin seien stets nur von einem Wegerecht 374ber das Grundst374ck des Beklagten ausgegangen. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die - urspr374nglich auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene, sp344ter aber insoweit zur374ckgenommene - Klage abge-wiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgege-ben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vol-len Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zuge-lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechts-mittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344gerin habe das Ei-gentum an der streitgegenst344ndlichen Fl344che infolge Auflassung und Grund-bucheintragung jedenfalls nach 247 892 BGB gutgl344ubig erworben. F374r den Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit 1865 ausgewiesene Grenzverlauf ma337gebend, der sich aus dem Liegen-schaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilfl344-che dem von der Kl344gerin erworbenen Flurst374cks 209/67 zugewiesen. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Kl344gerin nicht bekannt ge-wesen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung in der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise Erfolg. 6 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat der auf 247 985 BGB und 247 1004 BGB ge-st374tzten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht statt-gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Kl344gerin das Eigentum hieran - wie das Berufungsgericht meint - gutgl344ubig nach 247 892 BGB erworben hat, weil ihre Eigent374merstellung schon nach 247 891 BGB zu vermuten ist und der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat. 7 a) 247 891 Abs. 1 BGB kn374pft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit dar374ber beste-hen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfl344che sich ein eingetra-genes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit dar374ber, dass sich die Richtig-keitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegen-schaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; Bay-ObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG N374rnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Ben-gel/Simmerding, Grundbuch, Grundst374ck, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu 247 22 GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., 247 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., 247 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., 247 891 Rdn. 6; Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, aaO, 247 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 891 Rdn. 21 ff.; Stau-dinger/Roth, aaO, 247 920 Rdn. 2). Nach 247 2 Abs. 2 GBO werden die Grundst374cke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel 374ber die in Spalte 3 b des Be-standsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier. 8 - 6 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenst344ndli-che Fl344che Bestandteil des der Kl344gerin zugeordneten Flurst374cks 209/67 ist. Die Grenze zwischen den Grundst374cken der Parteien wird - entsprechend der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Kl344gerin bis zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang r374gt, es sei zwischen den Parteien umstritten, wel-che Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (247 314 ZPO). Im 334bri-gen haben die Parteien im Berufungsrechtszug 374bereinstimmend vorgetra-gen, dass die sachverst344ndig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskatas-ter seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch dar374ber be-standen, ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermit-telt wurde. 9 Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in das Liegenschaftskataster ohne 334berpr374fung durch eine eigenst344ndige Vermessung 374bernommen wurde, steht der Anwendung von 247 891 BGB nicht entgegen. F374r den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umst344n-de, die zu einer Eintragung gef374hrt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung l344sst die Vermutung - abgesehen von hier nicht einschl344gigen Nichtigkeitsf344llen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 f374r den Fall ei-ner durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 f.). 10 - 7 - b) Die aus 247 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. F374r eine Widerlegung gen374gt nicht, dass die Ver-mutung ersch374ttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsm366glichkeit (Senat, Urt. v. 23. M344rz 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht. 11 aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien von einer Grundst374cksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhande-nen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte und in die Flurkarte 374bernommene Grenze den damaligen Eigentumsver-h344ltnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser m366gliche Widerspruch in der Folgezeit durch gutgl344ubigen Eigentumserwerb der Kl344gerin oder ihrer Rechtsvorg344nger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigent374mer der Teilfl344che war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf 247 892 BGB gerade offen gelassen. Die M366glichkeit gutgl344ubigen Erwerbs insbe-sondere durch die Rechtsvorg344nger der Kl344gerin r344umt der Beklagte nicht aus. 12 - 8 - bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfl344che eines Grundst374cks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (247247 873, 925 BGB) nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344gerin auch die Teilfl344che aufgelassen wurde. 13 In der als Anlage zum Kaufvertrag erkl344rten Auflassung wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundst374ck nicht anhand der 366rtlichen Gegebenheiten, sondern katasterm344337ig bezeichnet wurde. Da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beur-kundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien 374bereinstim-mend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum f374r die Heranziehung der allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, wonach ein 374bereinstimmender tats344chlicher Wille den Inhalt des Rechtsge-sch344fts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen der Revision in der m374ndlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt der Auflassung enth344lt, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis nach 247 139 ZPO; eine Aufkl344rungsr374ge hat die Revision denn auch nicht erhoben. 14 Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wo-nach die Kl344gerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, nicht Eigent374merin der Teilfl344che zu sein; auch die Rechtsvorg344nger der Kl344gerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurst374ck des Beklag-ten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas- 15 - 9 - sung 374bereinstimmend nur nach 366rtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauer-grenzen nicht exakt die wirkliche Grundst374cksgrenze markieren, ist bei ver-st344ndiger W374rdigung der Interessenlage bei katasterm344337iger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentums374bergang im Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll. 2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstan-den. Da die Grundst374cksgrenzen aufgrund der nicht ausger344umten Eigen-tumsvermutung des 247 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden k366nnen, ist f374r eine auf Grenzverwirrung gest374tzte Klage nach 247 920 Abs. 1 BGB kein Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, 247 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, 247 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, 247 920 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/S344cker, aaO, 247 920 Rdn. 1). 16 3. Dagegen h344lt die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kos-ten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die Kl344gerin ihre zun344chst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene Klage wieder zur374ckgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu ber374cksich-tigen ist - insoweit die Kosten zur Last (247 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 - 10 - III. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf 247247 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) - LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -
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