BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 11/06 vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. November 2005 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 382.188,66 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die 344rztliche Invalidit344ts-feststellung - hier nach Ansicht des Kl344gers der Arztbrief des Dr. M. vom 8. Februar 2001 - m374sse beim Versicherer innerhalb von 15 Mona-ten nach dem Unfall eingegangen sein, trifft zwar nicht zu (vgl. Senatsur- 2 - 3 - teil vom 7. M344rz 2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 Tz. 10 m.w.N. auf die st344ndige Rechtsprechung des Senats seit 1987). Das Berufungs-gericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass diesem Arztbrief kein Dauerschaden zu entnehmen ist. Die Ausf374hrungen von Dr. M. legen den Eintritt eines innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dadurch verursachten Dauerschadens (vgl. zu den Anforderungen an die 344rztliche Invalidit344tsfeststellung Senatsurteile vom 7. M344rz 2007 aaO Tz. 10-12 m.w.N. und vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539 unter a und b) auch nicht nahe. Das Berufen der Beklagten auf den Ab-lauf der Frist zur 344rztlichen Feststellung ist unter diesen Umst344nden nicht rechtsmissbr344uchlich; eine generelle Pflicht des Versicherers zur Beleh-rung 374ber die Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Vers344umnis besteht nicht (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff. und 162, 210, 218). 2. Ob das Verhalten des Leiters der "Gesch344ftsstelle" der Beklag-ten dieser unmittelbar nach 247 13 I AUB 97 zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Dessen angebliche 304u337erung, der Kl344ger m374sse erst etwas un-ternehmen, wenn die Beklagte sich auf die Schadenanzeige gemeldet habe, war f374r die Vers344umung der Frist zur 344rztlichen Invalidit344tsfeststel-lung nicht urs344chlich. Der Kl344ger hat selbst vorgetragen, dass trotz um-fangreicher 344rztlicher Behandlungen der Versicherten und mehrerer Be-gutachtungen unfallbedingte Invalidit344t erst am 17. Dezember 2003 durch Dr. E. festgestellt wurde, weil bis zu diesem Zeitpunkt in ei-nem Umschlag befindliche Aufnahmen der oberen Halswirbel unbeachtet geblieben seien und die anderen Gutachter die darin dokumentierte Schadensfolge nicht h344tten feststellen k366nnen. Davon abgesehen h344tte der Kl344ger nach dem Gespr344ch mit Herrn W. am 14. April 2002 er-kennen m374ssen, dass die Angelegenheit bei der Beklagten nicht bearbei-tet worden ist. Das auf Nachfrage von Herrn W. an den Kl344ger ge- 3 - 4 - richtete Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2002 betrifft nur Kranken-haustagegeld und Genesungsgeld. Der Kl344ger h344tte, wenn aus seiner Sicht ein Dauerschaden vorgelegen h344tte, nunmehr von sich aus unver-z374glich den Invalidit344tsanspruch seiner Frau geltend machen (vgl. BGHZ 130, 171, 175) sowie f374r eine 344rztliche Feststellung sorgen m374ssen und einwenden k366nnen, die Beklagte k366nne sich wegen des Verhaltens von Herrn W. nach 247 242 BGB nicht auf die Fristvers344umung berufen. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 04.04.2005 - 10 VO 11/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 3051/05 -
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