BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/07 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 a) Nimmt der Vermieter zur Begr374ndung seines Erh366hungsverlangens auf einen qua-lifizierten Mietspiegel (247 558a Abs. 2 Nr. 1, 247 558d BGB) Bezug, so hat er die An-gaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erh366hungsverlangen st374tzt, dem Mieter mitzuteilen (247 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beif374gung des Mietspie-gels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zug344nglich ist. b) Enth344lt der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen f374r Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erh366hungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Ver-mieters - f374r die Wohnung einschl344gigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel f374r die Wohnung vorgesehene Spanne hin-zuweisen. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 24. April 1995 von der Rechts-vorg344ngerin des Kl344gers eine Wohnung in Berlin. Seit dem 1. Januar 2001 be-trug die Bruttokaltmiete 542 200. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kl344ger von den Beklagten die Zustimmung zur Erh366hung der Miete um 73 200 auf 615 200 monatlich ab dem 1. Januar 2004. In diesem Schreiben hei337t es u.a.: 1 "Bei der Wohnfl344che von 136,28 qm betr344gt damit die verlangte Miete je Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 200. Die orts374bliche Miete f374r vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht 374berschritten. - 3 - Zur Begr374ndung verweise ich auf den 366ffentlich bekannt gemach-ten Berliner Mietspiegel 2003 f374r die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gem344337 247 558 BGB nF reicht es zur Begr374ndung des Erh366hungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des ma337geblichen Mietspiegelfeldes liegt. Die erh366hte Miete liegt auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 % im Drei-Jahreszeitraum im gesetzlichen Rahmen." 2 Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 einer Erh366hung der Miete um monatlich 23,86 200 auf 565,56 200 ab dem 1. Januar 2004 zu. Wegen des Differenzbetrages in H366he von 49,44 200 monatlich hat der Kl344ger Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterh366hung erhoben. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage die Verurteilung des Kl344gers zur Zahlung von 65 200 (Mietminderung) und zur Beseitigung behaupteter M344ngel verlangt; mit einer Hilfswiderklage haben sie die Feststellung begehrt, dass sie im Falle des Wirksamwerdens der Mieterh366hung zur Mietminderung wegen bestimmter M344ngel berechtigt sind. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage 374berwie-gend stattgegeben. Die Berufung des Kl344gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit sei-ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Miet-erh366hungsverlangen weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf weitergehende Zustimmung zu der begehrten Mieterh366hung, da es an einem wirksamen Mieterh366hungsverlangen im Sinne des 247 558a Abs. 1 und 3 BGB fehle. Die Klage sei aus diesem Grund bereits unzul344ssig. Gem344337 247 558a Abs. 1 BGB sei das Erh366hungsverlangen dem Mieter in Textform zu erkl344ren und zu begr374nden. Um diesen Zweck des Begr374ndungser-fordernisses zu erreichen, m374sse der Vermieter Tatsachen vortragen - zu Bau-jahr, Lage, Beschaffenheit der Wohnung etc. -, die den Mieter in die Lage ver-setzten, die Behauptung des Vermieters, die derzeit geschuldete Miete sei nied-riger als die orts374bliche Miete, zu 374berpr374fen. 247 558a Abs. 3 BGB enthalte ein zus344tzliches Begr374ndungserfordernis f374r einen qualifizierten Mietspiegel wie den vom Kl344ger herangezogenen Berliner Mietspiegel 2003; ein Versto337 gegen diese Vorschrift mache das Erh366hungsverlangen formell unwirksam. 8 Vorliegend habe der Kl344ger in dem Mieterh366hungsverlangen lediglich mitgeteilt, die streitgegenst344ndliche Wohnung sei in das Rasterfeld J1 des Ber-liner Mietspiegels 2003 einzuordnen. Jedwede weitere Angaben - in Bezug auf die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel - fehlten. Weder werde die Spanne des Rasterfeldes angegeben, noch w374rden die ma337geblichen Tatsa-chen dazu vorgetragen, warum gerade das Rasterfeld J1 einschl344gig sein solle. Dies gen374ge dem Begr374ndungserfordernis nicht. Zumindest h344tte der Kl344ger 9 - 5 - die Spannenwerte des in Bezug genommenen Rasterfeldes angeben m374ssen. Diesen Mangel h344tte der Kl344ger nur dadurch heilen k366nnen, dass er dem Erh366-hungsverlangen den Mietspiegel beigef374gt h344tte. Den erforderlichen Nachweis, dass dies geschehen sei, habe der Kl344ger nach dem Ergebnis der durchgef374hr-ten Beweisaufnahme jedoch nicht gef374hrt; die Kammer sei nicht gehalten ge-wesen, den weiteren, versp344teten Beweisangeboten des Kl344gers nachzugehen. Ein wirksames neues Mieterh366hungsverlangen im Prozess habe der Kl344ger nicht abgegeben. Da die Klage bereits unzul344ssig sei, komme es auf deren materielle Be-gr374ndetheit nicht an. Die Beklagten seien durch die von ihnen erteilte Teilzu-stimmung auch nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Erh366hungsver-langens zu berufen. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterh366hungsverlangen des Kl344gers im Schreiben vom 29. Oktober 2003 in einer den gesetzlichen Anforde-rungen entsprechenden Weise begr374ndet worden (247 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage auf Zustimmung zur Mieterh366hung h344tte deshalb vom Berufungsge-richt nicht wegen eines formellen Mangels des Erh366hungsverlangens als unzu-l344ssig abgewiesen werden d374rfen. 11 1. Gem344337 247 558a Abs. 1 BGB ist das Erh366hungsverlangen dem Mieter in Textform zu erkl344ren und zu begr374nden. Die Begr374ndung soll dem Mieter die M366glichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erh366hungsverlangens zu 374berpr374fen; auf diese Weise sollen 374berfl374ssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 12 - 6 - m.w.N.; Blank/B366rstinghaus, Miete, 2. Aufl., 247 558a Rdnr. 8). Hierf374r ist erforder-lich, dass die Begr374ndung dem Mieter "konkrete Hinweise" auf die sachliche Berechtigung des Erh366hungsverlangens gibt (Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NZM 2004, 219, unter II 2 b, zu 247 2 Abs. 2 Satz 1 MHG); dabei d374rfen jedoch an die Begr374ndung keine 374berh366hten Anforderungen ge-stellt werden (Senatsurteil vom 12. November 2003, aaO; Staudin-ger/Emmerich, BGB (2006), 247 558a Rdnr. 19: "erste Hinweise"; M374nch-KommBGB/Artz, 4. Aufl., 247 558a Rdnr. 14 f.). Danach muss das Erh366hungsver-langen - in formeller Hinsicht - Angaben 374ber die Tatsachen enthalten, aus de-nen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterh366hung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben ben366tigt, um der Berech-tigung des Erh366hungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise 374berpr374fen zu k366nnen (Blank/B366rstinghaus, aaO, Rdnr. 9; Staudinger/ Emmerich, aaO; M374nchKommBGB/Artz, aaO). 2. Nimmt der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - zur Begr374ndung sei-nes Erh366hungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug (247 558a Abs. 2 Nr. 1, 247 558d BGB), so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Woh-nung, auf die er sein Erh366hungsverlangen st374tzt, dem Mieter mitzuteilen; dies ergibt sich nicht nur aus dem Zweck des Begr374ndungserfordernisses, sondern unmittelbar aus der Bestimmung des 247 558a Abs. 3 BGB. Das Begr374ndungser-fordernis nach 247 558a Abs. 1 BGB wird durch 247 558a Abs. 3 BGB f374r den Fall des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels (247 558d BGB) dahin konkreti-siert, dass der Vermieter die Angaben, die ein qualifizierter Mietspiegel f374r die Wohnung enth344lt, dem Mieter im Erh366hungsverlangen in jedem Fall mitzuteilen hat, das hei337t unabh344ngig davon, ob der Vermieter die Mieterh366hung auf die-sen Mietspiegel oder auf ein anderes Begr374ndungsmittel des 247 558a Abs. 2 BGB st374tzt. Diese Bestimmung dient dazu, das Mieterh366hungsverlangen trans-parenter zu machen, und schreibt deshalb zwingend vor, dass der Vermieter 13 - 7 - die Angaben des qualifizierten Mietspiegels zur Wohnung in seinem Mieterh366-hungsverlangen "stets" mitzuteilen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung f374r das Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 55). Auch wenn die Vorschrift in erster Linie eine besondere Anforderung an die Begr374ndung des Erh366hungs-verlangens in den F344llen des 247 558a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB stellt, so erfasst sie doch auch den Fall des 247 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB, in dem der Vermieter zur Be-gr374ndung seines Erh366hungsverlangens unmittelbar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt. 3. Das Erh366hungsverlangen des Kl344gers vom 29. Oktober 2003 gen374gt den Anforderungen nach 247 558a Abs. 3 BGB. 14 a) Bei der hier ma337geblichen Berliner Mietspiegeltabelle 2003 f374r die westlichen Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enth344lt, in denen f374r bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Gr366337enordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine be-stimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tats344chlicher Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im Erh366hungs-verlangen die Mitteilung des konkreten Mietspiegelfeldes, das hinsichtlich Gr366-337e, Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters f374r die gemietete Wohnung einschl344gig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen Angaben f374r die Wohnung, insbesondere die dort an-gegebene Spanne, hinzuweisen. Der Mietspiegel selbst muss dem Erh366hungs-verlangen nicht beigef374gt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen im Amtsblatt ver366ffentlichten und damit allgemein zug344nglichen Mietspie-gel handelt (vgl. M374nchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 18 m.w.N.; Schmidt- 15 - 8 - Futterer/B366rstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., 247 558a Rdnr. 34; Staudinger/ Emmerich, aaO, Rdnr. 25). 16 Mehr als die Angabe des f374r die Wohnung - nach Auffassung des Ver-mieters - einschl344gigen Mietspiegelfeldes, das sowohl die Voraussetzungen f374r die Einordnung der Wohnung in dieses Feld als auch die sich daraus ergeben-de Spanne ausweist, ist nicht erforderlich, um dem Mieter eine 334berpr374fung zu erm366glichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebe-nen Spanne liegt. Bereits aufgrund der Mitteilung des Mietspiegelfeldes, das die Spanne enth344lt, kann der Mieter das betreffende Feld ohne weiteres im Miet-spiegel finden und 374berpr374fen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einord-nung der Wohnung in dieses Mietspiegelfeld zutrifft und ob die f374r die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 558a Rdnr. 14a). Einer dar374ber hinausgehenden, ausdr374cklichen Mit-teilung der Spanne bedarf es dazu nicht (aA Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, aaO, Rdnr. 163). Auch aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 558a Abs. 3 BGB (BT-Drs. 14/4553, aaO) ist eine weitergehende Begr374ndungspflicht des Vermie-ters nicht herzuleiten. Soweit demgegen374ber das Senatsurteil vom 12. Novem-ber 2003 (aaO) zum Begr374ndungserfordernis nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 MHG - ohne Einschr344nkung - gefordert hat, dass der Vermieter, der sein Mieterh366-hungsverlangen auf einen Mietspiegel st374tzen will, zur Begr374ndung seines Be-gehrens die in der entsprechenden Kategorie des Mietspiegels genannten Miet-zinsspannen (in jedem Fall) anzugeben hat, h344lt der Senat daran nicht fest. b) Danach ist das Erh366hungsverlangen des Kl344gers vom 29. Oktober 2003 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 334ber die Angaben des Miet-spiegels f374r die Wohnung (247 558a Abs. 3 BGB) hat der Kl344ger die Beklagten informiert, indem er ihnen mitgeteilt hat, dass ihre Wohnung in das Mietspiegel-feld J1 des Berliner Mietspiegels 2003 f374r die westlichen Bezirke einzuordnen 17 - 9 - ist. Die Beklagten konnten, wenn sie die Berechtigung des Erh366hungsverlan-gens 374berpr374fen wollten, durch Einblick in das Mietspiegelfeld J1 des Berliner Mietspiegels 2003 auf einen Blick ablesen, von welchen tats344chlichen Gege-benheiten der Wohnung hinsichtlich der Wohnfl344che (90 qm und mehr), des Zeitraums der Bezugsfertigkeit (bis 1918), der Wohnlage (einfach) und der Aus-stattung (mit Sammelheizung oder Bad, mit WC in der Wohnung) der Kl344ger ausgegangen ist und welche Spanne der Mietspiegel f374r eine solche Wohnung ausweist (2,46 200 226 3,44 200/qm). Dem berechtigten Informationsbed374rfnis der Be-klagten, einen konkreten Hinweis zur Berechtigung des Mieterh366hungsverlan-gens zu erhalten, hat der Kl344ger damit gen374gt. III. Da die Revision begr374ndet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen 18 - 10 - Berechtigung des Erh366hungsverlangens getroffen hat; sie ist daher an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 C 164/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2006 - 62 S 154/06 -
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