BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/08 Verk374ndet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel-I-VO Art. 22 Nr. 1 Satz 1 (EuGVVO) F374r Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gest374tzt werden, ist nicht der ausschlie337liche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben. BGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - V ZR 11/08 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Br374der. Sie stammen aus Italien, leben aber seit lan-gem in Deutschland. Im Jahre 1974 wurde ihnen von ihrem mittlerweile verstor-benen Vater ein auf Sardinien belegenes Grundst374ck 374bertragen. Nach der 204334-berlassungsurkunde223 vom 2. Oktober 1974 sollten die Parteien das Grundst374ck teilen und darauf Geb344ude errichten. In der Folgezeit wurde das Grundst374ck vermessen und katasterm344337ig zugeordnet. 1 Im Jahre 2006 mauerte der Beklagte ohne Absprache mit dem Kl344ger ei-ne als Durchfahrt genutzte 326ffnung in der beide Einfahrten abtrennenden Mau-er zu. Dar374ber hinaus lie337 er die Mauer von 60 cm auf 2 Meter erh366hen. An die Stelle einer von dem Kl344ger abgerissenen Mauer, die beide Grundst374cksteile trennte, lie337 er eine neue, etwa 20 Meter lange und 2 Meter hohe Mauer errich-ten. Der Kl344ger verlangt die Wiederherstellung des urspr374nglichen Zustands. Er 2 - 3 - h344lt die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r gegeben, weil die Klageforderung auf einen Schadensersatzanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh344ltnis und damit nicht auf ein dingliches Recht im Sinne von 247 22 Nr.1 EuGVVO gest374tzt werde. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit (als unzul344ssig) abgewiesen. Demgegen374ber hat das Landgericht die internationale Zust344ndigkeit bejaht. Es hat das erstinstanzliche Urteil aufgeho-ben und die Sache auf Antrag des Beklagten an das Amtsgericht zur374ckverwie-sen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den f374r dingliche Anspr374che an unbewegli-chen Sachen angeordneten ausschlie337lichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO f374r nicht einschl344gig. Schadensersatz- und Beseitigungsan-spr374che fielen hierunter nicht. Nach deutschem Recht sei zwar auch f374r An-spr374che aus 247 1004 BGB der dingliche Gerichtsstand des 247 24 ZPO er366ffnet. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs (EuGH) lasse sich dies jedoch nicht auf die Regelung des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO 374bertragen, die autonom und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die dingliche Rechtslage sei vorliegend lediglich als Vorfrage zu er366rtern, was nach den Vorgaben des EuGH nicht ausreichend sei. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Das Be-rufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichtsbar-keit zu Recht bejaht. 5 1. 247 545 Abs. 2 ZPO steht der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit nicht entgegen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist lediglich die innerstaat-liche (erstinstanzliche) Zust344ndigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543; Urt. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 f.; Beschl. v. 5. M344rz 2007, II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509, 1510). 6 2. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das f374hrt nach Art. 2 EuGVVO zur internationalen Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte. Allerdings wird die grunds344tzliche Ankn374pfung an den Staat des Wohnsitzes aufgelockert durch Regelungen, die dem Kl344ger nach seiner Wahl einen zus344tzlichen Gerichtsstand einr344umen, und durchbrochen durch Ge-richtsst344nde, die einem R374ckgriff auf die allgemeine Vorschrift des Art. 2 EuGVVO entgegen stehen. W344hrend etwa Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dem Kl344ger die M366glichkeit er366ffnet, Anspr374che aus einer unerlaubten (oder aus einer dieser gleichgestellten) Handlung auch am Ort des sch344digenden Ereignisses geltend zu machen, sind f374r Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschlie337lich zust344ndig die Gerichte des Mitglied-staats, in dem die Sache belegen ist (Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO). Letzteres hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint. 7 - 5 - a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der insoweit wort- und in-haltsgleichen Vorg344ngervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGV334 ist der Begriff 204dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen223 im Interesse einer m366glichst ein-heitlichen Rechtsanwendung autonom auszulegen (vgl. nur EuGH IPRax 1991, 45; NVwZ 2006, 1149, 1150). Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das Recht an der Sache gegen jedermann wirkt, w344hrend pers366nliche Anspr374che nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden k366nnen (EuGH, NJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. I-02771). 8 Allerdings ist Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weil die ausschlie337liche Zust344ndigkeit dazu f374hren kann, dass den Parteien eine ihnen sonst m366gliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen F344llen vor einem Gericht zu verklagen sind, das f374r keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, NJW 1995, 37; NVwZ 2006, 1149, 1150). Dies f374hrt zun344chst dazu, dass Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO trotz Vorliegens eines dinglichen Rechts nicht anzuwenden ist, sofern der Zweck der Vorschrift dies nicht verlangt. Da der Grund f374r die ausschlie337liche Zust344ndig-keit der Gerichte des Belegenheitsstaats darin zu erblicken ist, dass diese we-gen der r344umlichen N344he am besten in der Lage sind, sich durch Nachpr374fun-gen, Untersuchungen und Einholung von Sachverst344ndigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebr344uche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, NJW 1985, 905; IPRax 2001, 41, 43; 2006, 159, 160), ist die aus-schlie337liche Zust344ndigkeit beispielsweise dann nicht gegeben, wenn der Schuldner nicht bestreitet, dass der Gl344ubiger Eigent374mer der unbeweglichen Sache ist (vgl. EuGH, NJW 1995, 37). 9 - 6 - Zum anderen steht die Notwendigkeit einer Begrenzung des aus-schlie337lichen Gerichtsstandes der Interpretation entgegen, Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO sei immer schon dann einschl344gig, wenn es um eine exakte Ermitt-lung des Sachverhalts oder der in dem Belegenheitsstaat geltenden Regeln und Gebr344uche geht. Nach der Rechtsprechung des EuGH gen374gt es f374r das Ein-greifen von Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO n344mlich nicht, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage ber374hrt wird oder dass die-se in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (EuGH, IPRax 1995, 314, 315; NJW 1995, 37). Auch rechtfertigt der Umstand, dass die dingliche Rechtslage als Vorfrage zu pr374fen ist, nicht schon die Qualifikation eines Anspruchs als dingliches Recht (vgl. etwa EuGH, NVwZ 2006, 1149, 1151; Geimer/Sch374tze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I/1, S. 541, 656; Stauder, GRUR Int. 1976, 510, 511; ferner M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 868). So entspricht es etwa allgemeiner Auffassung, dass Scha-densersatzanspr374che, die auf eine Eigentumsverletzung gest374tzt werden, nicht von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst werden, mag die dingliche Rechtslage auch noch so umstritten sein. Der EuGH hat dies mit der Formel zusammengefasst, der dinglichen Rechtslage komme bei solchen Schadensersatzforderungen nur inzidente Bedeutung zu; ein dingliches Recht liege daher nicht vor (NVwZ 2006, 1149, 1151). Mit derselben Erw344gung hat er das Eingreifen von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO auch f374r Immissionsabwehrklagen verneint (aaO), also f374r Anspr374che, die bei Zugrundelegung deutschen Sachrechts unter 247 1004 BGB fielen. 10 b) Danach kann f374r gesetzliche Anspr374che, die aus einer (behaupteten) Verletzung des (Mit-)Eigentums resultieren und die 226 wie hier 226 auf die Wieder-herstellung des status quo im Wege schadensersatzrechtlicher Naturalrestituti-on bzw. auf die Beseitigung einer aktuellen Eigentumsst366rung gerichtet sind, 11 - 7 - nichts anderes gelten. Auch bei diesen Anspr374chen ist die dingliche Rechtslage nur inzidenter zu kl344ren. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass nach deut-schem Rechtsverst344ndnis Anspr374che aus 247 1004 BGB 226 ebenso wie die Vindi-kation nach 247 985 BGB 226 materiellrechtlich den dinglichen Anspr374chen zuge-ordnet werden. Darum kann es indessen im Rahmen der autonom auszulegen-den Vorschrift nicht gehen, zumal die meisten anderen Rechtsordnungen sol-che Anspr374che nicht dinglich, sondern deliktsrechtlich einordnen, und zwar un-habh344ngig davon, ob die Haftung Verschulden voraussetzt (dazu Schack, IPRax 2005, 262, 264 m.w.N.; vgl. auch Z366ller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdn. 25c u. Art. 22 EuGVVO Rdn. 2a; Rauscher/Mankowski, Europ344-isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Br374ssel I-VO, Rdn. 12b f.). Im 334brigen hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungs- und Beseitigungsanspr374che aus 247 1004 BGB dem Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO unterfallen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2005, II ZR 329/03, NJW 2006, 689), der Klagen erfasst, die eine unerlaubte (oder eine dieser gleichge-stellte) Handlung zum Gegenstand haben. Diese deliktsrechtliche Qualifizierung von Anspr374chen aus 247 1004 BGB ist zwar in einem Fall angenommen worden, in dem es um die Beeintr344chtigung des Eigentums an einer beweglichen Sache ging. Es liegt indessen auf der Hand, dass die Bestimmung der Rechtsnatur eines Anspruches als deliktsrechtlich nicht davon abh344ngen kann, ob eine be-wegliche oder eine unbewegliche Sache betroffen ist. 3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 68 Abs. 1, 234 EGV (ABlEG C 325 v. 24. Dezember 2002, S. 61, ABlEG C 340 v. 10. Novem-ber 1997, S. 204 [konsolidierte Fassung]) dem EuGH zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (EGVO 44/2001 des Rates, ABlEG L 12, 1, 14) vorzulegen. Art. 22 Nr. 1, S. 1 EuGVVO entspricht der Vorg344ngervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGV334 (334bereinkommen v. 27. September 1968, ABl. 1972, L 299, S. 32), 12 - 8 - deren Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend gekl344rt (vgl. BGH, Urt. v. 4. August 2004, XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72, 73) und hier le-diglich auf den Einzelfall anzuwenden ist. Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend so offenkundig, dass keine vern374nftigen Zwei-fel daran bestehen, dass auch die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten zu dem hier gefundenen Ergebnis gelangen w374rden (zu diesen Voraussetzungen EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1457; BGHZ 109, 29, 31 u. 35; 153, 82, 92). - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist Ri'inBGH Dr. Stresemann infolge Urlaubs an der ist infolge Urlaubs an Unterschrift gehindert. der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Der Vorsitzende Der Vorsitzende Kr374ger Kr374ger Czub Roth Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 C 4974/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 13.12.2007 - 12 S 94/07 -
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