BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/09 Verk374ndet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 20. November 2008 aufgeho-ben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war vom 26. M344rz 2003 bis zum 31. M344rz 2006 Mieter einer Wohnung des Beklagten in D. . Mit der im November 2006 erhobenen Klage hat der Kl344ger R374ckzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - insgesamt 8.045,66 200 nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.766,36 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien durch Urteil als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom 1 - 3 - Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt. Entscheidungsgr374nde: 2 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 3 Die Berufung des Beklagten sei beim unzust344ndigen Gericht eingelegt und deshalb unzul344ssig. Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das angerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zust344ndig. 4 Unstreitig habe der Kl344ger im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Auch aus 247 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner Gerichtsstand des Kl344gers im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass die Partei g344nzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass der jetzige Aufenthalt des Kl344gers bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu ermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zu-g344nglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Kl344gers in H. , Cali-fornia (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kl344ger auch bei Abschluss des Mietvertrages angegeben. Der Beklagte k366nne, wie er selbst einger344umt habe, nicht widerlegen, dass der Kl344ger keinen Wohnsitz im Sinne des deut-schen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Be-klagte trage aber als Berufungsf374hrer die Vortrags- und Beweislast f374r die funk-tionelle Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts. 5 - 4 - II. 6 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine funktionelle Zust344ndigkeit verneint und die bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten aus diesem Grund als unzul344ssig ver-worfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktio-nelle Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. 1. Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zust344ndig f374r Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig-keiten 374ber Anspr374che, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Ge-richtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8). 7 2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zust344ndigkeit rechtsfehler-haft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden, dass der Kl344ger im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Der Kl344ger hat in der Klagschrift (nur) die Ad-resse der bis Ende M344rz 2006 vom Beklagten gemieteten Wohnung als seine 8 - 5 - ehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, sei-ne aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kl344ger erkl344rt, dass er derzeit keinen festen Wohnsitz habe und gesch344ftlich "weltweit unterwegs" sei. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 9 Nach diesen Angaben hatte der Kl344ger bei Klageerhebung einen inl344ndi-schen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gem344337 247 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und f374r die ein Aufent-haltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier also durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Kl344gers w344hrend der Mietzeit in D. . Der sich daraus ergebende inl344ndische Gerichtsstand des Kl344gers ist w344hrend des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn keine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kl344ger im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit einen ausl344ndischen Wohnsitz hatte. Das Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen Zust344ndigkeit einen inl344ndischen allgemeinen Gerichtsstand des Kl344gers zu Grunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gem344337 247 72 Abs. 1 GVG selbst zust344ndig. 10 III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nach-teil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-scheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache 11 - 6 - selbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 47 C 15554/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.11.2008 - 21 S 519/07 -
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