BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 11/10 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: 1.194,71 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderun-gen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbe-vollm344chtigte zweiter Instanz der Erledigungserkl344rung der Gegenseite zuge-stimmt. Zwar sind die Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz der Beklagten grunds344tzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulati-onsf344hig (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren au337erhalb der m374ndlichen Ver-handlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (247247 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschl374sse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1). 1 Der Beklagten sind unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO die Kosten des 2 - - 3 Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversi-cherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterle-genen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in st344ndi-ger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erkl344rt, die Kosten des Rechtsstreits zu 374berneh-men (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO). Im vorlie-genden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erkl344rung, die Kosten des Rechtsstreits 374bernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zah-lung aus anderen Gr374nden erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Kl344gers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegr374n-dung des Kl344gers nicht erwidert und sich der Erledigungserkl344rung angeschlos-sen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu pr374fen, ob die vom Kl344ger verfolgte Forderung bis zur Er-ledigungserkl344rung begr374ndet war oder nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom - - 4 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 -aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG B374dingen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 C 376/07 - LG Gie337en, Entscheidung vom 09.12.2009 - 1 S 21/09 -
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