BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/10 Verk374ndet am: 4. Mai 2011 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 86a Abs. 1 Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Ver-f374gung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Ge-genstand des Handelsvertretervertrages bildenden Vertr344ge angewiesen ist. Dies ist f374r ein Softwarepaket zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten f374r die T344tigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber f374r Werbegeschenke ("Give-aways") und andere f374r die T344tigkeit des Handelsvertreters blo337 n374tzliche o-der seiner B374roausstattung zuzuordnende Artikel. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 2009 - unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil der 24. Zivilkammer (4. Kammer f374r Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 3. M344rz 2009 hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten abge344ndert worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hannover wird zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kl344ger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz wer-den gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 13.244,34 200 f374r die Revisionsinstanz und auf 17.744,34 200 f374r die Berufungsinstanz festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war von Ende des Jahres 2003 bis zum 31. Oktober 2007 als (Unter-)Handelsvertreter f374r die Beklagte t344tig, die ihrerseits als Handelsvertre-terin Finanzdienstleistungen vertreibt. Er macht geltend, dass die Beklagte sein Provisionskonto zu Unrecht mit diversen Kosten und Geb374hren belastet habe, und verlangt Auszahlung der einbehaltenen Betr344ge. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsma337nahmen an. Zur Unterst374tzung ihrer Vermittlungst344tigkeit k366nnen die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsb366gen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt f374r die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "F. ", die die Handels-vertreter gegen Entgelt f374r die von ihnen betreuten Kunden bestellen k366nnen. Der Kl344ger machte von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstande-nen Kosten wurden vereinbarungsgem344337 seinem Provisionskonto belastet. 2 Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Ver-trages ("A. Business Center Nutzungsvertrag Software-Vorteilsangebot") wurde dem Kl344ger die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zah-lung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in H366he von 80 200 monatlich erm366glicht. 3 Der Kl344ger hat Zahlung des von der Beklagten insgesamt einbehaltenen Betrages von 10.564,34 200 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 3.680 200 nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, soweit sie erstinstanzlich unterlegen sind. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfs-weise die Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch 4 - 4 - im Hinblick auf den Wert der dem Kl344ger 374berlassenen Software erkl344rt. Mit der Hilfswiderklage hat die Beklagte Auskunft begehrt, in welchen F344llen der Kl344ger von seinen Kunden ein Entgelt f374r die Erstellung der privaten Finanzstrategie erhalten habe. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte zur R374ckzahlung von (insgesamt) 7.930,22 200 nebst Zinsen verurteilt, die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihr Klageabweisungsbegehren weiter; die Abweisung der Hilfswiderklage nimmt sie hin. Mit der Anschlussrevision wendet sich der Kl344ger gegen das Be-rufungsurteil, soweit seine Berufung erfolglos geblieben ist, und verfolgt seinen Klageantrag in voller H366he weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte wegen unberechtigter Abbuchun-gen ein Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die zu Lasten des Provisionskontos vorgenommenen Abbuchungen seien 374berwiegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Rechtsgrund habe lediglich f374r die Betr344ge bestanden, die die Beklagte f374r die Teilnahme des Kl344gers an Schulungen und Seminaren abgebucht habe. Das Berufungsgericht teile die Auslegung des 247 86a HGB 8 - 5 - durch das Oberlandesgericht K366ln (Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09). Die Bestimmung sei Auspr344gung der allgemeinen Rechtspflicht des Un-ternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Arbeit zu unterst374tzen. Der Begriff der Unterlagen sei weit zu fassen. Der Unternehmer m374sse grunds344tzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sph344re unentgeltlich bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv gesehen oder nach seinem pflichtgem344337en Ermessen zur Aus374bung seiner Vermittlungs- und Abschlusst344tigkeit und zur Anpreisung der Ware angewiesen sei. Bei den vom Kl344ger bestellten Werbegeschenken - wie Aufkleber, Klei-dung, S374337igkeiten, Spielsachen und andere "Give-aways" mit dem Unterneh-menslogo der Beklagten - handele es sich um allgemeine Werbemittel, die als erforderliche Unterlagen im Sinne des 247 86a HGB anzusehen seien. Darauf, dass es sich nicht um unverzichtbare Hilfsmittel handele, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Unternehmer, der seinem Produkt n344her stehe als der Handelsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unterst374tzen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel be-reitzustellen habe. 9 Auch f374r das Briefpapier mit dem A. -Logo und die entsprechend ge-stalteten Visitenkarten gelte 247 86a Abs. 1 HGB . Es liege im Interesse der Be-klagten, dass die f374r sie t344tigen Handelsvertreter nach au337en hin bei schriftli-chen Erkl344rungen ein einheitliches Briefpapier verwendeten. Auch der Zusatz auf dem Briefpapier, dass Erkl344rungen des Handelsvertreters die Beklagte nicht verpflichteten, erfolge in deren Interesse. Bei der gebotenen weiten Auslegung des 247 86a HGB habe der Unternehmer die Kosten f374r Briefpapier und Visiten-karten zu 374bernehmen, wenn er deren Gestaltung vorgebe. 10 - 6 - Entsprechendes gelte f374r die so genannten Datenerhebungsb366gen und die Mandantenordner. Die Beklagte lege nach ihren Gesch344ftsanweisungen gro337en Wert darauf, dass eine eingehende Datenerhebung erfolge. Die Daten-erhebungsb366gen seien Grundlage der Finanzanalyse und deshalb als erforder-liche Unterlage im Sinne von 247 86a HGB von der Beklagten kostenfrei zur Ver-f374gung zu stellen. Gegen diese Wertung spreche auch nicht, dass der Kl344ger die M366glichkeit gehabt habe, von den Kunden f374r die Erstellung der Finanzstra-tegie eine Verg374tung zu verlangen. Wenn die Beklagte von ihren Kunden keine gesonderte Verg374tung f374r die Erstellung der Finanzstrategie verlange, sondern etwaige Entgelte den Handelsvertretern belasse, k366nne durch diese vertragli-che Gestaltung nicht die zwingende Regelung des 247 86a HGB , wonach Unter-lagen kostenfrei zur Verf374gung zu stellen seien, umgangen werden. Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nicht von allen Kunden die Erstellung der Finanzstrategie tats344chlich bezahlt werde. 11 Bei der Zeitschrift "F. " handele es sich um eine Werbedruck-sache im Sinne des Gesetzes, denn bei einer wertenden Betrachtung des In-halts der Zeitschrift stehe die Werbung f374r die Beklagte und ihr Produkt - den Finanzberatungsvertrag - im Vordergrund. Unerheblich f374r die Einsch344tzung als Werbemittel sei, dass die Zeitschrift auch k344uflich zu erwerben sei. Durch diese M366glichkeit verliere die Zeitschrift nicht den Charakter einer "Werbedrucksache" der Beklagten, denn Werbemittel m374ssten nicht zwingend kostenlos dem Kun-den zur Verf374gung gestellt werden. 12 Dem Kl344ger stehe ferner ein Anspruch auf Auszahlung der von der Be-klagten f374r die 374berlassene Software einbehaltenen Betr344ge zu. Der Vertrag 374ber die Nutzung der Software betreffe auch von der Beklagten selbst entwi-ckelte Softwareprodukte, die f374r die T344tigkeit des Kl344gers zumindest n374tzlich gewesen seien. Es handele sich teilweise um speziell auf den Vertrieb der Be- 13 - 7 - klagten zugeschnittene Software und somit bei der gebotenen weiten Ausle-gung des Gesetzes um ein f374r die Vermittlungst344tigkeit erforderliches Arbeits-mittel. F374r die Entscheidung sei dabei unbeachtlich, dass nur Teile des Ge-samtsoftwarepakets der Vermittlungst344tigkeit dienten und deshalb unter 247 86a Abs. 1 HGB fielen, w344hrend andere Teile allein der vom Kl344ger selbst zu finan-zierenden B374roorganisation zuzurechnen seien. Wenn die Beklagte erforderli-che - und damit kostenfreie - Arbeitsmittel zusammen mit n374tzlichen - und damit m366glicherweise verg374tungspflichtigen - Arbeitsmitteln in einem Paket zu einem einheitlichen Preis zur Verf374gung stelle, sei die Verg374tungsvereinbarung f374r das Gesamtpaket gem344337 247 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Der Kl344ger habe jedoch keinen Anspruch auf 334bernahme der ihm f374r seine Teilnahme an Seminaren, Schulungen und Fortbildungskursen entstan-denen Kosten. Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar sei keine "Unterla-ge" im Sinne des 247 86a HGB. Es m374sse sich um k366rperliche Gegenst344nde han-deln, was bei Schulungen nicht der Fall sei. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. 247 86a HGB finde seinen Sinn darin, dass der Unternehmer, der als Gesch344ftsherr seinem Produkt n344her stehe als der Handelsvertreter, die Hilfsmittel bereitzustellen habe, die speziell auf die vom Handelsvertreter zu vertreibenden Produkte abgestimmt seien. F374r Fortbildun-gen und Schulungen, die in erster Linie in die Sph344re des Handelsvertreters fielen, gelte dies allerdings nicht. 14 Der mit der Hilfsaufrechnung verfolgte bereicherungsrechtliche Werter-satzanspruch im Hinblick auf die 374berlassene Software bestehe nicht, denn es sei der Beklagten angesichts der Unwirksamkeit der Verg374tungsvereinbarung gem344337 247 86a HGB verwehrt, f374r eventuell verg374tungspflichtige Anteile des Pa-kets bereicherungsrechtliche Anspr374che geltend zu machen. 15 - 8 - II. 16 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 17 A. Revision der Beklagten 18 Die Revision ist unbegr374ndet, soweit sich die Beklagte gegen die Zu-r374ckweisung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und mithin ge-gen die Verurteilung zur R374ckzahlung eines Betrages in H366he von 3.680 200 nebst Zinsen wegen unberechtigter Abbuchungen f374r die Nutzung der A. -Software wendet. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Klage auf die Berufung des Kl344gers in weitergehendem Umfang als das Landgericht stattgegeben hat. Denn eine Ver-pflichtung zur kostenlosen 334berlassung gem344337 247 86a Abs. 1 HGB traf die Be-klagte lediglich hinsichtlich der Vertriebssoftware; die von der Beklagten vorge-nommenen Verrechnungen wegen der vom Kl344ger bestellten B374roartikel und Werbemittel sind hingegen zu Recht erfolgt. 1. 247 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertre-ter die zur Aus374bung seiner T344tigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Gesch344ftsbedingungen zur Ver-f374gung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gem344337 247 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sin-ne des 247 86a HGB kostenlos zu 374berlassen (Emde in Gro337komm. HGB, 5. Aufl., 247 86a Rn. 74; K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienst-rechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG K366ln, RuS 2009, 87; OLG M374nchen, OLGR 2002, 82; OLG Saarbr374cken, OLGR 1997, 5, 7). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbst344ndiger Vermittler von Gesch344ften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen 19 - 9 - muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatz-bem374hungen tr344gt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers f374r Unterlagen im Sinne des 247 86a Abs. 1 HGB w344re der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbem374hungen f374r die 374berlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbr374-cken, aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567, 569 f.). Dies w344re mit der Risiko-verteilung im Handelsvertreterverh344ltnis unvereinbar. 2. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufz344hlung von Mustern, Zeich-nungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Gesch344ftsbedingungen ist nur bei-spielhaft und nicht abschlie337end (Thume in R366hricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., 247 86a Rn. 3; M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 86a Rn. 4; Emde, aaO Rn. 69; OLG K366ln, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, juris Rn. 6). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Aus374bung seiner Vermittlungs- oder Abschlusst344tigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sph344re des Unternehmers stammt (Emde, aaO; K374stner/Thume, aaO Rn. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, 247 86a Rn. 5). 20 3. Umstritten ist hingegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen f374r die T344tigkeit des Handelsvertreters im Sinne des 247 86a Abs. 1 HBG "erforderlich" sind. 21 a) Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, werden von der 334berlassungspflicht nicht nur unverzichtbare Hilfsmittel erfasst. Erforderlich im Sinne des 247 86a Abs. 1 HGB seien dar374ber hinaus auch die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Gr374nden f374r den 22 - 10 - Erfolg seiner T344tigkeit f374r notwendig halte; insbesondere m374ssten umfassendes Werbematerial und die die konkrete Vertriebst344tigkeit im Einzelfall betreffende Software kostenlos zur Verf374gung gestellt werden (OLG K366ln, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, aaO; L366wisch in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 86a Rn. 16; Emde, aaO Rn. 69 f.). Teilweise werden auch Kundenzeitschriften und produktunspezifische Werbemittel wie Aufkleber und mit dem Logo des Unternehmers versehene Kleidung als gem344337 247 86a Abs. 1 HGB "erforderliche" und deshalb kostenlos zu 374berlassende Un-terlagen eingeordnet (Emde, aaO Rn. 70; OLG K366ln, Urteile vom 30. November 2007 - 19 U 84/07, juris Rn. 4 ff., sowie vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, aaO Rn. 8). b) Die Gegenmeinung bef374rwortet eine restriktive Auslegung und ver-langt, dass die Unterlagen f374r die spezifische Anpreisung der Ware unerl344sslich sein m374ssen (LG Bonn, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 O 483/08, juris; Thelen, VersR 2009, 1025, 1030 f.; Roth, BB 2010, 2000, 2003). 23 c) Der zuletzt genannten Auffassung geb374hrt der Vorzug. Schon der Wortlaut des 247 86a Abs. 1 HGB ("erforderliche" Unterlagen) spricht daf374r, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handels-vertretervertrages bildenden Vertr344ge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgef374hrten Beispiele st374tzen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Pro-dukt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht m366glich ist. Dies gilt insbesondere f374r Preislisten und Gesch344ftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann. Die 374brigen beispielhaft erw344hnten Unterlagen, n344mlich Muster, Zeichnungen 24 - 11 - und Werbedrucksachen sind - je nach Branche - erforderlich, damit der Han-delsvertreter den k374nftigen Kunden das Produkt, das er nach dem Handelsver-tretervertrag zu vertreiben hat, 374berhaupt vorstellen kann. Ohne derartige Un-terlagen, die nur der Unternehmer zur Verf374gung stellen kann, ist eine Vermitt-lung oder der Abschluss von Vertr344gen praktisch ausgeschlossen. 25 Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbst344ndiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebst344tigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bem374hungen zur Herbeif374hrung der Vertragsschl374sse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbst344ndigem Un-ternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm daf374r get344tigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Vertr344gen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach 247 87d HGB tr344gt der Handelsvertreter deshalb - soweit nicht ein Aufwen-dungsersatz durch den Prinzipal handels374blich ist - die in seinem regelm344337igen Gesch344ftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu geh366ren die ei-gene B374roausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repr344sentation gegen374ber den Kunden (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 87d Rn. 4). Zu den gem344337 247 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Ver-f374gung zu stellenden Unterlagen geh366ren deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sph344re des Unternehmers ben366tigt, um seine T344tigkeit 374berhaupt aus374ben zu k366nnen. 4. Nach den vorstehend dargelegten Ma337st344ben handelt es sich bei den vom Kl344ger bestellten Artikeln (mit Ausnahme des Softwarepakets) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um erforderliche Unterlagen im Sinne des 247 86a Abs. 1 HGB, so dass die Beklagte das Provisionskonto des Kl344gers insoweit zu Recht belastet hat. 26 - 12 - a) Dies gilt zun344chst f374r die der B374roausstattung des Kl344gers zuzuord-nenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsb366gen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheit-lichen Logo mag ein Werbeeffekt f374r die Beklagte und ihr System der Finanzbe-ratung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kl344ger zu Gute kommen d374rfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu "produkt-spezifischen Hilfsmitteln" und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als B374ro-ausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Gesch344ftsanweisungen gro337en Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Verm366genssituation erforderlichen Daten legte, weil diese f374r eine von der Beklagten versprochene "Finanzopti-mierung" unerl344ssliche Grundlage war, keine andere Beurteilung. 27 b) Auch bei den Werbeartikeln ("Give-aways") und den Mandantenord-nern, die der Kl344ger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in 247 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um f374r die Vermittlungst344tigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Auf-merksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitra-gen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Gesch344ftsabschl374sse erleichtert. Solche "Kundengeschenke" geh366ren 344hnlich wie Bewirtungskosten und Repr344sentationsaufwand zum Gesch344ftsaufwand des Handelsvertreters. 28 c) Auch die Zeitschrift "F. " dient der allgemeinen Kundenpfle-ge und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmit-telbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbrosch374re verglichen 29 - 13 - werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Vertr344gen gegebenen-falls angewiesen ist. 30 5. Dagegen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Beklagte die A. -Business-Software kostenlos zur Verf374gung zu stel-len hatte. Die gegenteilige Verg374tungsvereinbarung ist gem344337 247 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bez374glich eines Teils der darin enthaltenen Software-komponenten um eine f374r die T344tigkeit des Kl344gers als ihres (Unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die un-verzichtbare Vertriebssoftware dem Kl344ger gem344337 247 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verf374gung zu stellen hatte, ist die f374r das A. -Business-Paket getroffene Verg374tungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Verg374tungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kl344ger grunds344tz-lich selbst zu finanzierenden allgemeinen B374roorganisation zugerechnet werden k366nnen. Dies f374hrt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kl344ger zumindest einen Teil des Entgelts f374r die Nutzung des Soft-warepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu ei-nem einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bed374rfnisse des Handelsvertre-ters abgestimmten Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Ver-kehrsauffassung um ein einheitliches Produkt. 6. Die somit vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspr374che auf Auszahlung der f374r die A. -Software einbehaltenen Betr344ge sind nicht ver-j344hrt. Dies gilt auch f374r die im Jahre 2004 entstandenen Anspr374che, da die Ver-j344hrung durch die am 17. Januar 2008 erfolgte Zustellung des noch im Dezem-ber 2007 beantragten Mahnbescheides rechtzeitig gehemmt worden ist (247 204 31 - 14 - Abs. 1 Nr. 3 BGB, 247 167 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision gen374gte der Mahnbescheidsantrag den Anforderungen an die Individualisierung des An-spruchs gem344337 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 32 Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr374chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den An-spruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf374llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehen-den Rechtsverh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 39 zur Unterbrechung der Verj344hrung nach 247 209 BGB aF mwN). Voraussetzung f374r die verj344hrungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbe-scheid f374r einen au337enstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten An-spr374che mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies f374r den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11). Diesen Anforderungen gen374gt hier der Mahnbescheidsantrag, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils war f374r die Beklag-te durch die vorangegangenen Forderungsschreiben des Kl344gers, welche die Beklagte zur374ckgewiesen hat, eindeutig erkennbar, auf welchen Lebenssach- 33 - 15 - verhalt der Kl344ger seine Forderungen gr374ndet und aus welchen Einzelforderun-gen sich der Anspruch zusammensetzt. Einer n344heren Aufschl374sselung der Forderungen im Mahnbescheid oder einer Bezugnahme auf das letzte Forde-rungsschreiben bedurfte es daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12). 34 7. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist unbegr374ndet. Das Berufungs-gericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 BGB) wegen der dem Kl344ger 374berlassenen Software zu Recht verneint. Rechtsgrund f374r die dem Kl344ger einger344umte Softwarenutzung ist sein aus 247 86a HGB folgender Anspruch auf kostenlose 334berlassung der speziellen A. -Vertriebssoftware. Da die Beklagte das dem Kl344ger 374berlassene, aus ver-schiedenen Softwarekomponenten bestehende Paket nur einheitlich angeboten hat, kommt eine nachtr344gliche Aufspaltung in einzelne Komponenten nicht in Betracht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte f374r einzelne Kompo-nenten, soweit sie diese dem Beklagten gesondert angeboten h344tte, eine Ver-g374tung h344tte verlangen k366nnen, weil es sich insoweit um allgemeine und des-halb vom Handelsvertreter selbst zu finanzierende B374rosoftware handelte. B. Anschlussrevision des Kl344gers 35 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Be-klagte die Kosten f374r die vom Kl344ger in Anspruch genommenen Schulungen von den verdienten Provisionen abziehen durfte, so dass dem Kl344ger insoweit kein Erstattungsanspruch zusteht. Bei den Schulungen und Seminaren der Be-klagten, an denen der Kl344ger teilgenommen hat, handelt es sich nicht um erfor-derliche Unterlagen im Sinne des 247 86a Abs. 1 HGB. 36 - 16 - Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Unterneh-mer Veranstaltungen kostenlos anbieten m374sse, wenn sie der 334bermittlung von Informationen dienten, die der Handelsvertreter zur Aus374bung seiner T344tigkeit ben366tige, wie beispielsweise Informationen 374ber den Gegenstand des Ver-triebsobjekts, den Kundenkreis oder die Lieferbedingungen (Emde, aaO Rn. 70). Inwieweit dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, denn um die Vermittlung derartiger Informationen geht es hier nicht. Gegenstand der von der Anschlussrevision als Beispiel genannten Seminare - etwa zum Erwerb von Lizenzen, ohne die die Handelsvertreter der Beklagten Beratungen f374r bestimm-te Gesch344fte (z. B. Immobiliengesch344fte) nicht durchf374hren d374rfen - war nicht die 334bermittlung von Produktinformationen, Gesch344ftsbedingungen oder 344hnli-chen Nachrichten 374ber die zu vertreibenden Produkte der Partnergesellschaf-ten, sondern die Vermittlung von Fachkenntnissen, die der Handelsvertreter f374r den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte allgemein ben366tigt. Eine Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter den Erwerb derartiger Fachkenntnis-se zu finanzieren, l344sst sich 247 86a Abs. 1 HBG nicht entnehmen. Die von der Anschlussrevision bef374rwortete analoge Anwendung des 247 86a Abs. 1 HGB kommt schon mangels Bestehen einer Regelungsl374cke nicht in Betracht. 37 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit das Berufungsgericht bez374glich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden hat; es ist insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen 38 - 17 - Urteils hinsichtlich der Klage. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers sind zur374ckzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2009 - 24 O 40/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.12.2009 - 11 U 51/09 -
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