BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 111/02Verkündet am: 5. Februar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB §§ 315 Abs. 3, 812Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Ener-gieversorgungsunternehmens.BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 -KammergerichtLG Berlin - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger bezog für seinen Privathaushalt von der Beklagten, einemElektrizitätsversorgungsunternehmen, in den Jahren 1972 bis 1999 Strom. DieBeklagte rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kläger jährlich ab, wo-bei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte, die von der Senatsver-waltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt wordenwaren.Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kläger gegenüber der Be-klagten die Rückforderung eines Betrages von 16.219,88 DM für den Zeitraumvom 1. Januar 1972 bis 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise gel-tend. Mit der Behauptung, in dem streitigen Zeitraum hätten die von der Be-klagten berechneten Strompreise mindestens 35 % über denen vergleichbarerStromversorgungsunternehmen gelegen, hat der Kläger zunächst begehrt, die - 3 -Strompreise der Beklagten während der gesamten Laufzeit des Vertrages mitdem Kläger vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1999 nach billigem Ermes-sen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 %, bezogenauf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 DM je kWh, neu zubestimmen; weiter hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von16.219,88 DM nebst Zinsen beantragt.Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat der Kläger im zweitenRechtszug nur noch die Rückzahlung überhöhter Stromrechnungen für die Zeitvom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von 5.752,50 DM nebst Zin-sen verlangt. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit erfolglos geblieben.Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen in der Be-rufungsinstanz gestellten Antrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehekein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Beklagten zu. Zutreffend seidas Landgericht von der Billigkeit der Stromtarife der Beklagten gemäß § 315Abs. 3 BGB, der grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseins-vorsorge anwendbar sei, ausgegangen. Dabei komme der Genehmigung desSenators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf dieBilligkeit und Angemessenheit der Tarife zu. Genehmigungsvoraussetzungnach § 12 BTOElt sei die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamtenKosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung. - 4 -Sei die Genehmigung erteilt, wirke sich dies grundsätzlich auf die Darle-gungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So seiregelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Genehmigung mitentsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, spar-sam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrensund damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife habe aus die-sem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Allein die Darlegung günstige-rer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktesdurch den Kläger könnten die Indizwirkung der Genehmigung nicht erschüttern.Es sei Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, daß die Beklagte zu kosten-günstigerer Stromlieferung im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage undihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch gewesen sei. Hierzu fehl-ten jedoch Ausführungen des Klägers.Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß der Tarifgestaltung ge-gen § 14 GWB (gemeint: § 19 GWB) seien unsubstantiiert. Soweit der KlägerRückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehre,sei der Rückzahlungsanspruch im übrigen auch gemäß § 197 BGB a.F. ver-jährt.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfungstand.1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Rückforde-rungsanspruch des Klägers wegen angeblich überhöhter Stromrechnungen inder Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 verneint. - 5 -a) Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bereicherungsanspruch gel-tend, da er die von der Beklagten in Rechnung gestellten Strompreise als nichtder Billigkeit entsprechend und damit die getroffene Preisbestimmung als un-verbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB) ansieht. Für die Voraussetzungen dieses An-spruchs trifft ihn, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffendhinweist, die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrun-des der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91,VersR 1992, 1028 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR19/94, WM 1995, 189 = NJW 1995, 727 unter II 3; BGH, Urteil vom 3. Februar1995 - V ZR 292/93, NJW-RR 1995, 916 unter II 1; siehe auch Baumgär-tel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGBRdnr. 10). Dies gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß derStromkunde zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt hatund anschließend in einem Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit derLeistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen geltend macht (Se-nat, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983,1777 unter II 2 b a.E.).b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; siehe auch OLGCelle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.)und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke,Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AV-BEltV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 59) die Darle-gungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festset-zung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislast-verteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt - 6 -am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteresdarlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, § 315Rdnr. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen der Bestimmungs-berechtigte Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urteilvom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.), nicht jedoch für denRückforderungsprozeß, in welchem der Bereicherungsgläubiger nach allgemei-nen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbe-stimmung darzutun und zu beweisen hat. Die Urteile des Bundesgerichtshofsvom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79, NJW 1981, 571 f., und vom 6. März 1986- III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 ff., auf die sich die Revision für ihre gegenteiligeAnsicht beruft, sind nicht einschlägig, da es dort nicht um bereicherungsrechtli-che Rückforderungsansprüche ging.c) Allerdings muß der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweiseiner negativer Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtferti-genden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, daß der vomSchuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (BGH, Urteil vom3. Februar 1995 aaO; BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR1996, 1211 unter 2; Baumgärtel/Strieder aaO § 812 BGB Rdnr. 11). Dabei trifftden Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darle-gungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensab-laufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt,während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Anga-ben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbeson-dere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegungder für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH,Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM - 7 -1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3,Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m.w.Nachw.).d) Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zugunsten des darle-gungs- und beweispflichtigen Klägers ist die Beklagte ihrer Obliegenheit zu ei-nem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Die Beklagte hat alle Geneh-migungsunterlagen aus dem Jahre 1972 bis 1998/1999 vorgelegt, von dem An-trag für das Jahr 1987 an einschließlich mit Kostenträgerrechnungen; sie hatferner ihre Preiskalkulation erläutert und dargelegt, in welcher Weise ihre Kos-ten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrensüberprüft wird. Es kann offenbleiben, ob die nach § 12 BTOElt erteilte Tarifge-nehmigung, die den Nachweis voraussetzt, daß "entsprechende Preise in An-betracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlichrationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BTOElt), eingewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs darstellt, wie dasBerufungsgericht annimmt (siehe auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO;Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung,Bd. 2, § 12 BTOElt Rdnr. 337). Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß dievon ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag esdeshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiertund unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtungnachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Kläger hatsich vielmehr darauf beschränkt, auf günstigere Preise anderer Stromanbieterseit Öffnung des Strommarktes zu verweisen. Insoweit haben die Vorinstanzenjedoch zu Recht ausgeführt, daß dies schon mit Rücksicht auf die besondereSituation Berlins nach der Wiedervereinigung Deutschlands, als die Stromver-sorgung in Berlin an das europäische Verbundnetz angebunden und das Ost-berliner Netz integriert werden mußte, kein ausreichendes Indiz für überhöhteTarife darstellt (vgl. auch OLG Celle aaO). - 8 -2. Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Ver-gleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Beklagten einen Ver-stoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch an-wendbaren §§ 22, 26 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 235),sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemei-nen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mitden Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat,Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO unter III 2 d).3. Da sonach die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Klä-gers nicht begründet sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ansprüche fürdie Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 bereits gemäß § 197 BGBa.F. verjährt sind.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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