BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 111/07 vom 20. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 20. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 74.414,88 200 Gr374nde: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Die als rechtsgrunds344tzlich bezeichneten Fragen sind gekl344rt oder nicht entscheidungserheblich. 1 Zur rechtlichen Bedeutung einer befristeten Leistungszusage, die sich f374r den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Ku-lanzentscheidung darstellt, hat der Senat entschieden, dass darin kein Anerkenntnis liegt, das den Versicherer 374ber den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im 2 - 3 - Wege des Nachpr374fungsverfahrens nach 247 7 BB-BUZ erreichen kann (Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten vom 17. September 1998 ist vom Berufungsgericht zutreffend als eine solche Kulanzentscheidung ausgelegt worden. Der Kl344ger hat dies auch nicht anders verstanden, wie seinem Schreiben vom 22. September 1998 zu entnehmen ist. Die Frage nach dem zul344ssigen Inhalt einer Vereinbarung 374ber die Leistungspflicht im Sinne der Senatsurteile vom 7. Februar 2007 (IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633) und vom 28. Februar 2007 (IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777) stellt sich deshalb nicht. Da die Beklagte ein Anerkenntnis nicht abgegeben hatte, war der Kl344ger darauf verwiesen, seine Anspr374che im Wege der Klage geltend zu machen. Im Rechtsstreit ist dann - wie hier auch geschehen - zun344chst vom Versicherungsnehmer der Nachweis bedingungsgem344337er Berufsun-f344higkeit zu f374hren. Ist danach ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leis-tungspflicht gegeben, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen f374r eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach 247 7 BB-BUZ eingetreten sind (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173 unter 2 b und 3; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 und vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88 - VersR 1989, 1182 unter 4). Im Urteil ist dann 374ber Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden. 3 Diese vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zum Nachteil des Kl344gers ausgefallen. Nach den nicht angefochtenen Fest-stellungen lag ab dem 1. Januar 2000 bedingungsgem344337e Berufsunf344-higkeit nicht mehr vor. Dem entspricht das Urteil des Landgerichts. Da 4 - 4 - das Berufungsgericht dem Kl344ger Leistungen bis Ende Juni 2001 zuer-kannt hat, sind die Ausf374hrungen im Berufungsurteil zu 247 242 BGB nicht entscheidungserheblich. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 O 508/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 U 180/06 -
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