BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 111/09 Verk374ndet am: 20. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 16. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten hatten im Juni 2005 mit der Rechtsvorg344ngerin des Kl344-gers einen Mietvertrag 374ber eine Wohnung abgeschlossen. Der Kl344ger erwarb das Hausgrundst374ck im Jahre 2006 und trat in das Mietverh344ltnis als Vermieter ein. 1 Der Kl344ger fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrags f374r den Zeitraum Februar bis Mai 2007 924,40 200 r374ckst344ndige Miete nebst Zin-sen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess unstatt-haft, weil der Anspruch des Kl344gers auf Mietzahlung durch Minderung wegen verschiedener M344ngel der Mietsache, die teilweise bereits bei Einzug der Be-klagten vorgelegen h344tten, erloschen sei. Sie berufen sich hierzu auf die Kopie 2 - 3 - eines 334bergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, wonach bei 334bergabe der Woh-nung verschiedene M344ngel bestanden h344tten, deren Beseitigung zum Teil dem Vermieter oblegen habe. 3 Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft ab-gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 Die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft. 6 Die beklagten Mieter machten geltend, die Wohnung sei von Anfang an mit M344ngeln behaftet gewesen. F374r die Richtigkeit dieses Vortrags spreche die vorgelegte Kopie des 334bergabeprotokolls vom 10. Juni 2005, dessen Original sich nicht in den H344nden der Beklagten befinde, da ihnen ausweislich eines Schreibens des fr374heren Verwalters vom 16. Juni 2005 seinerzeit lediglich eine Kopie 374bersandt worden sei. In dem Schreiben sei den Beklagten die Beseiti-gung verschiedener M344ngel zugesagt worden. 7 Deshalb trage der Kl344ger die Beweislast f374r die Behebung der M344ngel mit den Beweismitteln des 247 592 ZPO, der er nicht nachgekommen sei. 8 - 4 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft angesehen. 10 Nach allgemeinen Beweislastgrunds344tzen muss der Vermieter beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgem344-337em Zustand zu 374berlassen, erf374llt hat. Demgegen374ber tr344gt nach 334berlassung der Mietsache gem344337 247 363 BGB grunds344tzlich der Mieter die Beweislast daf374r, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der 334bergabe mangelhaft war, wenn er die ihm 374berlassene Sache als Erf374llung angenommen hat (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, NJW 2009, 3099 Rn. 11 f.). Die Vorschrift des 247 363 BGB f374hrt zu einer Beweislastumkehr (Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 363 Rn. 3). Ihr liegt zugrunde, dass demjenigen, der eine Leistung als Erf374l-lung annimmt, die Beweislast obliegt, wenn er die Leistung sp344ter nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will (Flatow, DWW 2008, 88, 91). Demzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft, wenn entweder un-streitig ist, dass der Mieter, der wegen behaupteter anf344nglicher M344ngel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erf374llten Vertra-ges erhebt, die Mietsache als Erf374llung angenommen hat, ohne die sp344ter be-haupteten M344ngel zu r374gen, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden - etwa ein 334bergabeprotokoll oder Kontoausz374ge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zun344chst die ungeminderte Miete ge-zahlt hat - beweisen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08, aaO Rn. 10 ff.). Beides ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die Wohnung den Beklagten am 15. Juni 2005 nicht m344ngelfrei 374bergeben 11 - 5 - worden ist, und sich hierzu auf ein 334bergabeprotokoll, in dem M344ngel der Woh-nung im Zeitpunkt der 334bergabe aufgelistet werden, und ferner auf ein Schrei-ben der Hausverwaltung vom 16. Juni 2005, in dem die Beseitigung verschie-dener M344ngel zugesagt wird, gest374tzt. Die Beklagten haben die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht als Erf374llung angenom-men, ohne die sp344ter behaupteten M344ngel zu r374gen. Daran vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts zu 344ndern, dass die Beklagten die Miete bis einschlie337lich Januar 2007 ungek374rzt gezahlt und erstmals f374r die Monate Februar bis Mai 2007 eine Mietminderung wegen der behaupteten M344ngel geltend gemacht haben. Eine Indizwirkung daf374r, dass die Wohnung bei der 334bergabe an die Beklagten mangelfrei war oder dass M344ngel von den Beklagten bei der 334bergabe nicht ger374gt wurden, kommt diesem Umstand nicht zu, weil das Gegenteil festgestellt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Vorlage der Kontoaus- 12 - 6 - z374ge auch nicht urkundlich bewiesen, dass die bei 334bergabe der Wohnung be-anstandeten M344ngel vom damaligen Vermieter behoben worden sind. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist arbeitsunf344hig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 17.12.2007 - 206 C 129/07 - LG K366ln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 1 S 13/08 -
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