BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 111/09 vom 19. August 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kl344ger k366nne eine Mehrverg374tung f374r die ge344nderte Leistung auf Grundlage des 247 632 BGB verlangen, wird das Urteil getragen von der Hilfserw344gung, wonach der Kl344ger zwar beweisen m374sse, dass eine von den Beklagten behauptete Verg374tungsver-einbarung f374r die insgesamt ge344nderte Leistung nicht getroffen worden sei, die Beklagten eine solche Vereinbarung jedoch nicht in einer Weise dargelegt h344tten, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Ob das Berufungsgericht die Beklagten darauf h344tte hinweisen m374ssen, dass ihr Vortrag insoweit als nicht substantiiert angesehen wird, kann dahinstehen. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschlie337t sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umst344nden das Vieraugengespr344ch mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im urspr374nglichen Kostenrahmen halte. Von einer Begr374ndung wird im 334brigen abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.903,82 200 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 O 99/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 U 132/08 - Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 O 99/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 9 U 132/08 -
Full & Egal Universal Law Academy