BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 111/09 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a; BadW374rttSchlG 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wird der im Mahnverfahren nur gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegr374ndung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert, ist die gegen diesen erhobene Klage als unzu-l344ssig abzuweisen, wenn vor der Parteierweiterung das grunds344tzlich erforderli-che Schlichtungsverfahren nicht durchgef374hrt worden ist. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der IX. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 28. November 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 mit ihrem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW am 14. August 2007 beim Einparken den ordnungsgem344337 geparkten PKW des Kl344gers besch344digt habe. 1 Der Kl344ger hat am 15. Oktober 2007 gegen die Beklagte zu 1 den Erlass eines Mahnbescheids 374ber 387,30 200 nebst Zinsen beantragt, der antragsgem344337 erlassen worden ist. In der Anspruchsbegr374ndung vom 13. Dezember 2007 hat der Kl344ger die Klage gegen die Beklagte zu 2 erweitert, ohne vorher ein Schlichtungsverfahren durchzuf374hren. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil als unzul344ssig abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt dieser die Zur374ckverwei-sung an das Amtsgericht. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 2 unzul344ssig, weil vor Erhebung der Klage weder ein Streitschlichtungsver-fahren zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 2 stattgefunden habe noch ein Mahnverfahren vorausgegangen sei (247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 des baden-w374rttembergischen Gesetzes zur obligatorischen au337ergerichtlichen Streitschlichtung vom 28. Juni 2000 - SchlG BW, GBl. 2000, 470). 4 Die Durchf374hrung der Streitschlichtung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kl344ger zun344chst ein Mahnverfahren gegen die mit der Beklagten zu 2 ge-samtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1 durchgef374hrt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst mit der Anspruchsbegr374ndung im Wege der Klageerwei-terung erhoben habe. Bei der vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft m374ssten die Prozessvoraussetzungen jeweils gegen374ber jedem Streitgenossen vorliegen. Dies sei bei der Beklagten zu 2 wegen der nicht durchgef374hrten obli-gatorischen Streitschlichtung nicht der Fall. 5 Es bestehe keine Veranlassung, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls haftenden Parteien prozessual abweichend von anderen gesamtschuldnerisch 6 - 4 - haftenden Parteien zu behandeln. Weder der Gesichtspunkt der Regulierungs-befugnis der Beklagten zu 1 und deren Befugnis zur Prozessf374hrung vor den Gerichten noch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 nicht befugt sei, im Ver-h344ltnis gegen374ber dem Haftpflichtversicherer eigene Regulierungst344tigkeiten vorzunehmen oder f374r diesen rechtsverbindliche Erkl344rungen abzugeben, recht-fertige eine abweichende Bewertung. Gerade bei kleineren Blechsch344den sei eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vorn-herein aussichtslos. II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegr374ndet. Die Klage ist zu Recht als unzul344ssig abgewiesen worden, weil vor der Parteierweiterung auf die Be-klagte zu 2 nicht das nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren durchgef374hrt worden ist. Der Senat kann die Anwendung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen gem344337 247 545 Abs. 1 ZPO 374berpr374fen. 7 1. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten in verm366gensrechtlichen Streitigkeiten 374ber Anspr374che, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 200 nicht 374bersteigt, grunds344tzlich erst zul344ssig, nach-dem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren ein-vernehmlich beizulegen. Ein solcher Versuch ist nicht erfolgt. Die Ausnahmere-gelung des 247 1 Abs. 2 Nr. 5 SchlG BW liegt im Verh344ltnis zur Beklagten zu 2 nicht vor, weil ihr gegen374ber der Anspruch im Mahnverfahren nicht geltend ge-macht worden ist. Auch die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 3 SchlG BW sind erf374llt, weil alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs der Klagebegr374ndung ihren 8 - 5 - Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk hatten. 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches G374teverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Ei-nigungsversuch erhobene Klage als unzul344ssig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - VersR 2009, 1383 Rn. 7). Die Zielsetzung der 326ffnungsklausel des 247 15a EGZPO, angesichts des st344ndig steigenden Gesch344ftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu f366rdern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kosteng374nstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfah-rensvorschrift des 247 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebe-nen F344llen vor Anrufung der Gerichte auch tats344chlich den Weg zu den Schlich-tungsstellen beschreiten m374ssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO). Im Hinblick darauf hat der Senat entschie-den, dass die Schlichtungsbed374rftigkeit eines Klageantrags nicht deshalb ent-f344llt, weil er im Wege der objektiven Klageh344ufung mit einem nicht schlich-tungsbed374rftigen Antrag verbunden wird. Ansonsten best374nde eine M366glichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Ge-setzgebers widerspr344che, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kosteng374nstiger zu bereini-gen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO, Rn. 10 ff.). 9 3. Diese 334berlegungen sind auch bei der Frage ma337gebend, ob das Schlichtungserfordernis entf344llt, wenn der im Mahnverfahren im Wege des Di-rektanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit 10 - 6 - der Anspruchsbegr374ndung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert wird. Eine solche subjektive Klageh344ufung ist nicht anders zu behan-deln als der bereits entschiedene Fall der objektiven Klageh344ufung. a) Werden der Direktanspruch gegen den Versicherer und der Haft-pflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht in getrennten, nachein-ander gef374hrten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versi-cherer und Sch344diger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genom-men, liegt zwischen ihnen gem344337 247247 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossen-schaft vor (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - VersR 2008, 485 Rn. 6; M374nchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., 247 59 Rn. 9; PG/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 247247 59, 60 Rn. 6; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 60 Rn. 5, 247 62 Rn. 8a). In diesen F344llen der subjektiven Klageh344u-fung werden die mehreren Verfahren nur 344u337erlich verbunden und es besteht zu jedem Streitgenossen ein gesondertes Prozessrechtsverh344ltnis. Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen f374r jeden einzelnen Antrag ge-sondert zu pr374fen sind. Liegen diese bez374glich eines der Streitgenossen nicht vor, so ist die Klage insoweit - ggf. wie hier durch Teilurteil - grunds344tzlich als unzul344ssig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - VersR 2009, 1288 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102, 3103; M374nchKommZPO/Schultes, aaO, Rn. 11, 22; PG/Gehrlein, aaO, Rn. 13; Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 60 Rn. 9). Demgem344337 muss die be-sondere Prozessvoraussetzung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfah-rens, das vor Erhebung der Klage gegen den Streitgenossen - hier gegen die Beklagte zu 2 mit Zustellung der Anspruchsbegr374ndung - durchgef374hrt werden muss, hinsichtlich des einzelnen Streitgenossen vorliegen. Soweit der Bundes-gerichtshof in F344llen des 247 264 Nr. 2 ZPO die Durchf374hrung eines weiteren Ei-nigungsversuchs f374r den nachtr344glich erweiterten oder beschr344nkten Anspruch als grunds344tzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 11 - 7 - 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist schon deswegen keine ver-gleichbare Situation gegeben, weil im damaligen Fall vor Klageerhebung ein Streitschlichtungsversuch erfolgte. b) Das vor Klageerhebung durchzuf374hrende Schlichtungsverfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb entbehrlich, weil der Versi-cherungsnehmer nach 247 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB im Falle eines Rechtsstreits des-sen F374hrung dem Versicherer zu 374berlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat. Diese Vorschrift regelt mit der 334bertragung der Prozessf374hrungsmacht lediglich das Innenverh344ltnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623; vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 - VersR 2010 Rn. 5; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversi-cherung, 3. Aufl., 247 7 AKB Rn. 118; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 247 7 AKB Rn. 193 m.w.N.). Zudem ist der ma337gebliche Zeitpunkt f374r die Erf374llung der Obliegenheit, dem Versicherer die Prozessf374hrung zu 374berlas-sen, regelm344337ig die Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Schriftst374cke an den Versicherungsnehmer seitens des Gerichts, mit der erst im Sinne der Zivilprozessordnung die Rechtsh344ngigkeit eintritt und somit von einem Rechts-streit gesprochen werden kann (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraft-fahrtversicherung, aaO Rn. 120; Stiefel/Hoffmann, aaO). Im Streitfall ist eine solche Zustellung an die Beklagte zu 2 und Begr374ndung des Prozessrechtsver-h344ltnisses ihr gegen374ber erst mit der Zustellung der Anspruchsbegr374ndung nach dem vorher nur gegen die Beklagte zu 2 erlassenen Mahnbescheid er-folgt. Aus diesen Gr374nden steht 247 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB der Durchf374hrung eines Streitschlichtungsverfahrens vor Erhebung der Klage gegen den Versiche-rungsnehmer nicht entgegen. Insoweit weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, dass gerade bei dem hier vorliegenden niedrigen Streitwert eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vorn- 12 - 8 - herein aussichtslos ist, weil dieser im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchaus auch ohne Zustimmung des Versicherers zu einer g374tlichen Einigung bereit sein kann, um durch eigene Regulierung das Risiko einer Pr344mienr374ck-stufung zu vermeiden (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 17. April 2007 - 20 S 7/07 -, juris Rn. 15, 44). Im Schlichtungsverfahren k366nnen Tatsachen ber374ck-sichtigt werden, die f374r eine einverst344ndliche L366sung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sein k366nnen, im nachfol-genden Prozess jedoch rechtlich irrelevant sind. In dem Verfahren tritt den Par-teien der Schlichter als neutrale Person gegen374ber, der sich um eine Einigung bem374ht und - insbesondere, wenn auch der Gesch344digte etwas nachgibt - eine Einigung erreichen kann. Ob von Seiten der Beklagten das Schlichtungsverfah-ren als aussichtslos erscheint, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1073, 1074 f.). 4. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen wurde die Klage zu Recht als unzul344ssig abgewiesen, weil der mit der Anspruchsbegr374ndung erfolgten Kla-geerhebung gegen374ber der Beklagten zu 2 nicht das nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat den Kl344ger vorsorglich auf die nach 247 3 Nr. 8 PflVersG a.F., 247 124 Abs. 1 VVG eintretende Rechts-krafterstreckung eines m366glicherweise zwischenzeitlich im Prozess gegen die 13 - 9 - Beklagte zu 1 ergangenen klageabweisenden Urteils hin (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - VersR 2008, 485 Rn. 6 f. m.w.N.). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 7 C 486/07 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2008 - 9 S 267/08 -
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