BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 111/09 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Naumburg vom 28. Mai 2009 wird mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Schadensersatz-anspruchs auf Grund einer nicht angek374ndigten Einleitung des Zwangs-versteigerungsverfahrens richtet. Im 334brigen wird die Beschwerde als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungs-erheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 107.000 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.11.2008 - 9 O 445/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 U 174/08 -
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