BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 111/10 Verk374ndet am: 29. M344rz 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 32 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung 374ber Kla-gen wegen Pers366nlichkeitsbeeintr344chtigungen durch im Internet abrufbare Ver-366ffentlichungen wird nicht schon dadurch begr374ndet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die 304u337erungen abgerufen hat und diese vereinzelt Gesch344ftspartnern bekannt geworden sind. Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte 374ber Vorkommnisse im Ausland ganz 374berwie-gend an Adressaten im Ausland, ist der f374r die internationale gerichtliche Zu-st344ndigkeit ma337gebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 184, 313 The New York Times). BGH, Urteil vom 29. M344rz 2011 - VI ZR 111/10 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 30. M344rz 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Inland wohnhafte Kl344ger verlangt von der Beklagten, die in den Vereinigten Staaten lebt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen 304u337erungen, durch die er sich in seinem Pers366nlichkeitsrecht verletzt sieht. 1 Die Parteien, die aus Russland stammen und dort gemeinsam zur Schu-le gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anl344sslich eines Klassentreffens in der Wohnung des Kl344gers in Moskau. Die Beklagte verfasste nach ihrer R374ckkehr in die USA einen Bericht "Sieben Tage in Moskau - Der dritte Tag" und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie 344u337erte sich darin auch 374ber die Lebensumst344nde und das 344u337ere Erscheinungsbild des Kl344gers. Der Artikel 2 - 3 - ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Internetseite , die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, ver366ffentlicht. 3 Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zust344ndigkeit als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des 247 32 ZPO f374r nicht gegeben. Eine besondere Beziehung der Sache zum Inland, die es rechtfertigen w374rde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei, die Beklagte also in den USA, bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland reiche hierf374r nicht aus. Lie337e man die blo337e Abrufbarkeit allein ge-n374gen, so k344me es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit, die den zust344ndigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsst344nde, der Reduzierung konkurrierender Zust344ndigkeiten und der Vor-hersehbarkeit und pr344ventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtig-keit eklatant zuwiderliefe. Ein die Zust344ndigkeit begr374ndender Erfolgsort sei nur anzunehmen, wenn sich der beanstandete Artikel bestimmungsgem344337 an den deutschen Internetnutzer richte. Da der Kl344ger russisch spreche, mit der kyrilli-schen Schrift vertraut und der Gastgeber des Klassentreffens in Moskau gewe- 4 - 4 - sen sei, stelle der Umstand, dass er die Website im Inland zur Kenntnis ge-nommen habe, noch nicht einen zur Begr374ndung der Zust344ndigkeit nach 247 32 ZPO hinreichenden Inlandsbezug dar. Inhaltlich werde in dem Bericht das Zu-sammentreffen der russischst344mmigen ehemaligen Klassenkameraden in der Wohnung des Kl344gers in Moskau geschildert, ohne dass ersichtlich der Kl344ger als Veranstalter bzw. Teilnehmer des Klassentreffens unmittelbar angespro-chen werde. Zwar habe er zu dem Klassentreffen in seine damalige Moskauer Wohnung eingeladen, jedoch sei f374r die Kenntnis der Beklagten vom Wohnsitz des Kl344gers in Deutschland nichts dargetan. Auch f374r einen Handlungsort in Deutschland spreche nichts. Der Autor der Informationen handle dort, wo diese in das Netz eingespeist w374rden; das sei im Streitfall in den Vereinigten Staaten geschehen. Da nahezu von jedem Ort weltweit auf den Server zugegriffen wer-den k366nne und 374ber das Internet die Verbreitung weltweit erfolge, k366nne allein der Serverstandort eine internationale Zust344ndigkeit nicht begr374nden. II. Die Revision bleibt erfolglos. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ist f374r den Streitfall nicht gegeben. 5 1. a) Die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen deutschen Ge-richts ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (st344ndige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.). Zutreffend hat das Berufungsgericht, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung nicht eingreift, die Regelung des beson- 6 - 5 - deren Gerichtsstands f374r die unerlaubte Handlung nach 247 32 ZPO herangezo-gen. Die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mit-telbar auch die Grenzziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und aus-l344ndischer Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO, mwN). 7 b) Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Ge-richt zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen" ist. Zur Begr374ndung der Zust344ndigkeit reicht die schl374ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf de-ren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, aaO; BGH, Urteile vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110). Begehungsort der deliktischen Handlung ist da-bei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein gesch374tztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, aaO). Erfasst werden neben Anspr374chen auf Schadensersatz auch Unterlas-sungsanspr374che (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 1994 - I ZR 304/91, AfP 1994, 288, 290; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 32 Rn. 14, 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 32 Rn. 23). 247 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es gen374gt, wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. c) Nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. M344rz 2010 (VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 mwN) aufgestellten Grunds344tzen sind die deut-schen Gerichte zur Entscheidung 374ber Klagen wegen Pers366nlichkeitsbeein- 8 - 6 - tr344chtigungen durch im Internet abrufbare Ver366ffentlichungen international zu-st344ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl344gers an der Achtung seines Per-s366nlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umst344n-den des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Mel-dung, im Inland tats344chlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umst344nden des konkreten Falls im Inland erheblich n344her liegt als es auf-grund der blo337en Abrufbarkeit des Angebots der Fall w344re und die vom Kl344ger behauptete Beeintr344chtigung seines Pers366nlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung (auch) im Inland eintreten w374rde. Diese Grunds344tze haben in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren (zustimmend vgl. etwa Adena, RIW 2010, 868, 870; Weller, LMK 2010, 305128; differenzierend Spickhoff, IPRax 2011, 131, 132 f.). Die dagegen ge344u337erten Bedenken (vgl. Damm, GRUR 2010, 891, 892 f.; Degmair, K&R 2010, 341, 342; Feldmann, jurisPR-ITR 8/2010 Anm. 2 unter D; Schl374ter, AfP 2010, 340, 346) geben dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In der Tendenz neigt auch der I. Zivilsenat f374r Kennzeichenverletzungen im An-wendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dazu, den Gerichtsstand dahinge-hend einzugrenzen, dass im Bereich des angerufenen Gerichts eine Interes-senkollision tats344chlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432; 344hnlich v. Hinden, Pers366nlichkeits-verletzungen im Internet, S. 80 ff., 88; Roth, Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bei Pers366nlichkeitsverletzungen im Internet, S. 276 ff.). Ver-gleichbare Erw344gungen liegen auch der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221 f.) zugrunde. 9 - 7 - Danach tritt dann, wenn ein Ausl344nder von ihm verfasste 304u337erungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erf374llen, auf einem ausl344ndischen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zug344nglich ist, ein zum Tatbestand geh366render Erfolg im Inland ein, wenn die 304u337erungen konkret zur Friedensst366rung im Inland geeignet sind. 10 Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Charakter des 247 32 ZPO als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei; vgl. Se-nat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17), es gebietet, die Vor-aussetzungen f374r das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den zust344n-digkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und pr344ventiven Steuer-barkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu bestimmen. Dies ist auch im Hinblick darauf unverzichtbar, dass die Annahme der 366rtlichen und damit inter-nationalen Zust344ndigkeit zugleich 374ber die Anwendung des deutschen materiel-len Rechts entscheidet, weil nach Art. 40 ff. EGBGB auch das Deliktstatut re-gelm344337ig an den Handlungs- bzw. Erfolgsort ankn374pft. Es erscheint jedenfalls nicht v366llig unbedenklich, w374rden ausl344ndische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden Inlandsbezug den im deutschen Recht f374r die Ver-letzung von Pers366nlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der Sache ein ausl344ndischer Tatbestand deutschem Recht unterstellt wer-den, ohne dass der Sch344diger im Einzelfall damit rechnen m374sste (vgl. zur in-soweit vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von Druckerzeugnissen Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591). 2. Danach ist im Streitfall die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. 11 - 8 - a) Aus dem Inhalt der angegriffenen 304u337erung l344sst sich der f374r die Zu-st344ndigkeit ma337gebende deutliche Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russi-scher Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien und ihrer ehemaligen Mitsch374ler in Moskau. Die beschriebenen Umst344nde aus dem privaten Bereich des Kl344gers sind in erster Linie f374r die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Soweit die Revision auf Vortrag des Kl344gers hinweist, wonach vereinzelt russische Ge-sch344ftspartner davon Kenntnis erhalten h344tten, wird ein dadurch gegebener deutlicher Inlandsbezug nicht aufgezeigt. 12 aa) Der ma337gebliche deutliche Inlandsbezug l344sst sich auch nicht schon daraus herleiten, dass der Kl344ger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 18). Die Rechtfertigung f374r den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begr374ndeten besonderen Bezie-hung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzw374rdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; Z366l-ler/Vollkommer, aaO, 247 32 Rn. 1). Zweck der Vorschrift des 247 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu er366ffnen, wo die sachliche Aufkl344rung und Beweis-erhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, aaO; ebenso f374r die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGV334 EuGH, Urteil vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93 Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 19). Zutreffend weist die Revisionserwide-rung darauf hin, dass im Streitfall eine solche Sachn344he der deutschen Gerichte zu den Vorg344ngen in Moskau fehlt. 13 bb) W374rde der inl344ndische Wohnsitz des Kl344gers als m366glicher Scha-densort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begr374nden, w344re der 14 - 9 - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schl374ssiger Be-hauptung in allen L344ndern er366ffnet, in denen jemand - m366glicherweise sogar zeitlich erst nach dem die Haftung begr374ndenden Vorfall - einen Wohnsitz be-gr374ndet. Es k344me - in 344hnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Ankn374pfung an die blo337e Abrufbarkeit im Internet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO Rn. 17) - zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflich-tigkeit des Beklagten. Der Gerichtsstand w344re zuf344llig und beliebig (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93 Marinari, Slg. 1995 I-2733 Rn. 13 f.; Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Rn. 198). cc) Gegen einen deutlichen Inlandsbezug spricht schlie337lich, dass die angegriffenen 304u337erungen in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift ab-gefasst sind und 374ber eine Website in russischer Sprache verbreitet werden. Auch wenn die von der Revision behaupteten russischen Sprachkenntnisse in der Bev366lkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein beson-deres Interesse an der Kenntnisnahme von dem Reisebericht in Deutschland begr374ndet. Der Bericht wendet sich ganz offensichtlich an die russischen Schulkameraden, die nach der darin aufgestellten Behauptung der Beklagten alle bis auf zwei, die ausgewandert sind, in Russland leben. 15 b) Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch den Handlungsort im Inland. Nach dem Vortrag des Kl344gers hat die Beklagte in den Vereinigten Staa-ten den Bericht abgefasst und ins Internet gestellt. Aus dem Standort des Ser-vers in Deutschland l344sst sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der Be-klagten aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschlie337lich des Proxy-Servers, der Datenleitung und der 334bertragungssoftware des Internets zur phy-sikalischen Bef366rderung der Dateien ins Inland nicht herleiten (vgl. hierzu Pich-ler, Internationale Zust344ndigkeit im Zeitalter globaler Vernetzung, Rn. 782 ff.). 16 - 10 - Eine solche die Zust344ndigkeit begr374ndende Ankn374pfung hinge von zuf344lligen technischen Umst344nden ab, die zu einer Ubiquit344t des Gerichtsstandes f374r An-spr374che wegen rechtsverletzender 304u337erungen im Internet f374hren w374rde (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 224 f.). Allein die Zuf344lligkeit einer solchen Ankn374pfung bedingt ihre Unge-eignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zust344ndigkeit (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 183 f.; v. Hinden, Pers366nlichkeitsverletzungen im Internet, S. 61 ff.; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Kap. 25 Rn. 189 f., 194; Roth, Die in-ternationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bei Pers366nlichkeitsverletzungen im Internet, S. 196 f.; Spindler in Festschrift f374r Erwin Deutsch zum 80. Ge-burtstag, S. 925, 937 mwN). F374r die beklagte Partei w344re nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch genommen werden k366nnte und wel-chen materiellen Anspr374chen sie dort ausgesetzt w344re. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 26.08.2009 - 28 O 478/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 15 U 148/09 -
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