BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 11 1 /1 0 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen da s Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich - caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ang e- stellte im ö ffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. G e- mäß § 11 Abs. 2 ihrer Satzung (KZVKS) ist Voraussetzung für den E r- werb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunal en Arbeitgeberverbände zusamm eng e- schlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tari f- vertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligung s- verhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ein privatrechtliches Vers i- 1 - 3 - cherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die B e- klagte hat in ihrer Beteiligungsvereinbarung das jeweils geltende Sa t- zungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt, ein Versorg ungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K . 2002, S. 214 ff.) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 20 01 (Umste l- lungsstichtag) um. Zuvor hatten die Vereinigung der kommunalen Arbei t- geberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag über die z u- sätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsor ge - TV - Kommunal - (ATV - K) vom 1. März 2002 einen en t- sprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbe darfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierung s- gelder erheben. Die Höhe des Sanierungsgeldes ist für die Klägerin tari f- vertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV - K enthält den Tarifvertrag Altersvo rsorgeplan 2001 (AVP 2001). Nac h dessen Ziff. 2.2. Abs. 3 Satz 2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwa l- tungskosten vorrangig die sozialen Komponenten und die Bonuspunkte finanziert. Ziff. 4.1 AVP 2001 bestimmt: "Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) mindestens 2 3 - 4 - jedoch als Umlagesatz von 4 v.H. wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. In der KZVKS f inden sich unter anderem folgende Finanzierung s- regelungen: § 53 Kassenvermögen 3 Innerhalb des Kassenvermögens werden drei g e- trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entri chteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P), b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträ gen b e- ruhen (Abrechnungsverband F) und c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abre c h- nungsverband S). ... (3) 1 Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen 2 Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonde r- te Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. § 54 Deckungsrückstellung 1 In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehe n- d en Anwartsc haften und Ansprüche von Pflichtversicherten 4 - 5 - § 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschuss ver we n- dung (3) 1 Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deck ung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen 3 Solange die Verlustrücklage einen für den A b- rechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach untersch r ei t et, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vors chlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrags die Erhebung eines Sanierungsgelde s festl e- § 63 Sanierungsgeld (1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sani e- rungsgeldes. (2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichte nde Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversiche r- ten des Abrechnungsverband (5) 1 Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach A b- schluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene K a- Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16. April 2002 die Höhe des zu erhebenden Sanierungsge ldes ab dem 1. J a- nuar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. 5 - 6 - Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS soziale Komponenten. Dazu gehören unter anderem Zurechnungszeiten bei E r- werbsminderungsrenten, Kindererziehungsz eiten und eine Übergangsr e- gelung für die Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren. Die Klägerin erhebt zudem einen so genannten Beitragszuschuss Ost. Dabei stützt sie sich auf § 64 KZVKS, wonach sie "nach Maßgabe b esonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Z u- schüsse entgegennehmen" kann. Der Beitragszuschuss Ost dient der F i- nanzierung der weiteren sozialen Komponente gemäß § 35 Abs. 5 KZVKS, demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genan n- ten Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet werden, der auch im übrigen Bundesgebiet erhoben wird. Zu § 64 KZVKS wurde eine gesonderte Durchführungsvorschrift erlassen (veröffentlicht im Amtsbl att des Erzbi s- tums K . 2002, S. 233). Auszugsweise heißt es dort: " 1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgung s- punkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorha n- denen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Ve r- bandes der Diözesen Deutschlands finanziert. 3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001. ... " 6 7 - 7 - Bei der Beklagten sind Arbeitnehmer des kirchlich - caritativen Dienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteil i- gungsvereinbarung hat sie das jeweils gültige Sa tzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das Sanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet; diese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 70.000 Euro. Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie habe das Sani e- rungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Erhebung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen. Der Beitragsz u- schuss Ost sei auf Grundlage des § 64 KZVKS rechtmäßig erhoben wo r- den. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwe n- dungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. Der Beitragszuschuss Ost schließe einen Finanzierungsbedarf der Klä gerin . Nach Ansicht der Beklagten ist § 63 KZVKS unwir ksam. Die Kläg e- rin könne sich bei der Einführung des Sanierungsgeldes nicht auf den ATV - K stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C . (AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es an einer Rechtsgrundlage; unter einer Zuwendung i.S. des § 64 KZVKS sei nur eine freiwillige Leistung zu verstehen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens zur Fr age, ob bei der Klägerin ein durch die Systemu m- 8 9 10 11 - 8 - stellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben . Mit der Revision verfolgt die Kläg e- rin ihre Forderungen weiter. Der Verwaltungsrat der Klägerin hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des Sanierungsgeldes rüc k- wirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die Zeit ab dem 1. Januar 20 10 auf 1,35 festgesetzt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Sanierungsgeld verneint. Die Satzungsregelung des § 63 KZVKS sei zwar wirksam. A l- lerdings sei der Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 über die Festlegung der Höhe des Sanierungsge ldes unwirksam. Die auf billiges Ermessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats ber u- he auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unz u- treffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke ausgegangen sei. Zum einen widersp reche die von der Klägerin vorgenommene B e- rücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließe n- den Regelung in § 54 Satz 1 KZVKS, wonach bei der Deckungsrückste l- lung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksicht i- gen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die sozialen Ko m- ponenten nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS pauschal hineingerechnet worden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hi n- reichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe un d die s o- 12 13 14 - 9 - zialen Komponenten überwiegend zum Abrechnungsverband P gehörten und deshalb nicht im Abrechnungsverband S zu berücksichtigen seien. Die Deckungslücke für 2002 die vom Verwaltungsrat angenommene Summe vo Diese Diskrepanz schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Ermessensausübung des Verwaltungsrats aus. Ein en Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso wenig. § 64 KZVKS könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflic htungen auslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies könnten die West - Beteiligten nicht im Wege einer bloßen Durchführung s- vorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis s tand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sanierungsgeld verneint. a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin - anders als das B e- rufungsgericht meint - in § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS nur einen einzig en, einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand. Der Beteiligte hat als durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschie d- lichen Sanierungsgeldern in § 63 KZVKS einerseits und § 55 Abs. 3 KZVKS andererseits auszugehen. Insbesondere kann er § 63 KZVKS kein gesonderte s , von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgeko p- pelte s Sanierungsgeld entnehmen . 15 16 17 18 - 10 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines Sani e- rungsgeldes durch § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS und dessen Erhebung all ein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benac h- teiligung der Beklagten i.S. d es § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Die Satzungsbestimmungen der Klägerin übernehmen insoweit tarifrechtli che Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV - K und Ziff. 4.1 AVP 2001). Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen G e- meinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind die Grenzen der Satzungsänderungsbefugn is nicht überschritten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 63 ff.). Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der AGB - Prüfung den ATV - K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen ( vgl. Senatsur t eil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.). K eine Gru n- dentscheidung der Tarifvertragsparteien be steht indessen zur konkrete n Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV - K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Klägerin treffen. c) Rechtsfehlerfrei ha t das Berufungsgericht die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und diesen für unwirksam erachtet. aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückli che oder stillschwe i- gende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung b e- stimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktis ches Bestimmungsrecht reicht nicht aus 19 20 21 - 11 - (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertrag s- partner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertra g- lichen Leistungs pflichten zu bestimme n (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbri n- ger bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies i st nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistungsb e- stimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlb e- trag im Abrechnu ngsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahren s- regelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwa l- t ungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbesti m- mung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem E r- messen zu treffen. bb) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Ve r- waltungsrats vom 16. April 2002. D er nach dem Erlass des Berufungsu r- teils er gangen e neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu b e- achten. 22 23 - 12 - Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung gelte n- de Rec ht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm - ZPO/Wenzel , 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Dem Verwaltungsratsbeschluss fehlt es an der erforderlichen Norm qual i- tät. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Vers i- cherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS, enthält jedoch kein revisibles objektives Recht. cc) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens a n- genommen. (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt , ob es die g e- setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem E r- messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutre f- fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugan g zu einer fehle r- freien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.). (2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens nicht verkannt. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB be zeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abz u- 24 25 26 27 - 13 - wägen. Die Ausübung des billig en Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßg e- bend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Ber u- fungsgericht zutreff end davon ausgegangen, dass die Entscheidung s- ko n trolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwa l- tungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/ Rie ble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht erme s- sensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbe dingten Fina n- zierungsbedarfs ausgegangen war. E ntgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können. (3) Revision srechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Ber u- fungsgericht den Beschluss des Verwaltungsra t s der Klägerin vom 16. April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet hat , weil diesem die Annahme einer weit übersetzten Deckungslücke zu Grunde lag. (aa) D as Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 KZVKS abgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im U m- kehrschluss Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnu ng ke i- ne Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, w o- nach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese Bestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb a n- 28 29 - 14 - derweitige Bilanzierungsregeln Vorrang hätten, kan n nicht gefolgt we r- den. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei se i- nem Verständnis am Satzungswortlaut. G i b t ihm diese r wie hier keinen entsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten B i- lanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten Bewertungsregeln zu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Anknüpfung des Sanierungsgeldes in § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS beziehe sich auf den Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die Deckungsrüc k- ste l lung. Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht g e- folgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wah r- scheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige B e- schäftigung, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus § 54 Sa tz 1 KZVKS ist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden soll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufg e- zeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. ( bb) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die B e- urteilung des Berufungsgerichts, der Abrechnungsverband S habe nicht über die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Deckungsrüc k- stellung belastet werden dürfen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die sozial en Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren sind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 AVP 2001 bestimmt dies für die dort näher genannten sozialen Komponenten der Zurechnungszeiten bei Erwerb s- minderungs - und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten und der Übergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch Tari f- vertrag. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das B e- rufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als 30 31 - 15 - widersprüchlich angesehen, weil er einerseit s anordnet, dass die Fina n- zierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und a n- dererseits die Deckungsrückstellung mit sozialen Komponenten belastet. Daher g i b t es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für soziale Komp o- nenten bei der Ermittlung der systembedingten Deckungslücke anzuse t- zen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin verworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts anderes als eine Überschussverteilung, weil auf diese Weise später kein ode r ein geringerer Überschuss verbleibe. Überschussverteilung bede u- tet, dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt wird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der sozialen Kompone n- ten, dass der Verantwortliche Aktuar die sozialen Ko mponenten aus den erwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Diens tes 3. Aufl. Rn. 55). Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsg e- richts, dass es auf Grundlage des technischen Geschäftsplans der Kl ä- gerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die D e- ckungsrückstellung wie von der Klägerin praktiziert durch den Ansatz einer Pauschale für die soziale n Komponenten zu belasten. Diese auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würd i- gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Technische G e- schäftsplan der Klägerin selbst davon spricht, dass die sozialen Komp o- nenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellu ng grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen. Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der sozialen Komponenten in die Berechnung der umstellungsbedingte n Deckungsl ü- 32 33 - 16 - cke fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sich - wi e das Berufungsgericht meint - zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a KZVKS eine Zu - ordnung der sozialen Komponenten zum Abrechnungsverband P ergibt. d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, eine eig e- ne Bestimmung der Leistun g durch Urteil vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betrieb s- rente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA - RR 2008, 520). Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versi cherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesam t- heit betrifft. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den von ihr erhobenen Be itragszuschuss Ost mangels entsprechender Anspruchsgrundlage verneint. a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der B e- stimmung des § 64 KZVKS "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zu schüsse entg e- gennehmen . " keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlung s- pflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchlichen Arbeitgeber unter eine m Zu schuss gemäß dem allgemeinen 34 35 36 37 - 17 - Sprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtl i- chen Begriff der Zuwendung i.S. d es § 4c EStG einen Zuschuss an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in Blümich, EStG 115. Aufl. § 4c EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des "Entgege n- nehmens" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. E i- ne Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht st a- tuiert, zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter n ochmals unterstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas entgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine Verpflichtung hierzu hat. Dies zeigt sic h anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem fre i- willigen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stammt. b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchführungsv o r- schrift zu § 64 KZVKS. Trotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchfü h- rungsv orschrift braucht der durchschnittliche Versicherungs nehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel ge mäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geword en ist. aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontie r- ten Versicherungsnehmer s in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerwei se nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 , VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und 38 39 40 - 18 - ihre Unterbringung an unerwarte ter Stelle können die Bestimmung zu e i- ner ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW - RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es alle r- dings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entspr e- chende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich b e- deutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im K la u- selwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Ste l- lung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann erg e- ben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarte n braucht (B GH, Urteil vom 21. Juli 2010 aaO, vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.). bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzi e- rung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spricht Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten " durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West" finanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die "Belastung des jewe i- ligen Dienst gebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise B e- lastung der Beteiligten West vornimmt. Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu rechnen, dass in einer so gefasste n Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbesti m- mung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird. 41 42 43 - 19 - Der Beteiligte muss sich als durchschnittliche r Versicherungsnehmer d a- rauf verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentl i- chen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis haben Durchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienen dazu, die in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen au s- zugestalten. Keinesfalls sind sie dazu bestimmt, K ernverpflichtungen des Beteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende Za h- lungen an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin g e- wählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost ist für den Bete i- ligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen braucht. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczews ki Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 432/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010 - 20 U 44/09 -
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