BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 111/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 A, Bm, Ck Formularmäßige Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Mastküken - Brüterei, durch die sich der Vertragspartner für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren und kündigungsabhängiger Verlängerung um jeweils ein Jahr verpflichtet , nach Erstellung eines entsprechenden Stalles den Bezug und den Verkauf der nach dem Vertrag zur Mast vorgesehenen Tiere sowie den Erwerb des für die Aufzucht benötigten Futters ausschließlich über solche Unterne h- men abzuwickeln, die zum gleichen Nahrungs mittelkonzern wie die Brüterei gehören, sind nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz für Recht erkannt: Die Revision der K läger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol denburg v om 15. April 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten de s Revisionsverfahrens werden den Klägern aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zu 2 zwei Kükenmast - rahmenverträge wirksam gekündigt hat. Der Kläge r zu 1 ist Landwirt und Komplementär der Klägerin zu 2. Er schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen des W. - Konzerns (Marke " W. ") am 7. Mai 1997 einen Vertrag über die Mästung von 30.000 Hähnchen " je Durchgang " (erster Mastvertrag). Der Vertrag enthält folgende Regelung: "Herr S. [Kläger zu 1] will eine Hähnchenmast mit ca. 30.000 Hähnchen betreiben. Die 1. Einstallung von ca. 30.000 Tieren soll 1 2 - 3 - ab Fertigstellung des neuen Stalles beginnen. Dieser Vertrag wird ab dem 1. Einstallungsdatum für 10 Jahre fes t abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt wird." Der Vertrag verpflichtet den Kläger zu 1 , alle Küken für die Junggeflüge l- aufzucht von der Beklagten " zu d en üblichen Bedingungen - wie sie auch al l- gemein den Junggeflügelmästern eingeräumt werden - " zu beziehen und se i- nerseits alle von ihm gemästeten Hähnchen an zwei im Vertrag näher bezeic h- nete, zum Konzern der Beklagten gehörende Geflügelschlachtereien zu l iefern, ebenfalls " zu den üblichen Bedingungen - wie sie auch allgemein den Jungg e- flügelmästern der B. (Beklagte) eingeräumt werden " . Die Beklagte verpflichtete sich ihrer seits, die vom Kläger zu 1 aufgezogenen Tiere termingerecht in den genannten Geflügel schlachtereien unterzubringen. Ebenfalls am 7. Mai 1997 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagte einen Zusatz vertrag, wonach der Kläger zu 1 für zehn Jahre von der Beklagten " für den Stallbau einen Zinsz u- schuss von 2.000,00 DM pro Jahr " er halten sollte. Am 5. Dezember 2001 schloss der Klä ger zu 1 mit der Beklagten einen weiteren Mastvertrag über 40.000 Hähnchen " je Durchgang " (zweiter Mastve r- trag). Die mit gleichlautender Regelung ebenfalls auf zehn Jahre ab der ersten Einstallung am 6. März 2002 befris tete Laufzeit des Vertrages sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt werde. Die übrigen vertraglichen Regelu n- gen entsprechen inhaltlich denen des ersten Mastvertrages. Zu sätzlich ve r- pflichte te sich der Kläger zu 1 , das Futter für die Mästung der Tiere von einer Schwesterfirma der Beklagten " zu handelsüblichen Konditionen " zu beziehen. Auch im Zusammenhang mit diesem Vertrag wurde am selben Tag in einem " Zusatzvertrag " ein jä hrlicher Zinszuschuss von 2.000 D M pro Jahr für zehn Jah re vereinbart. Am 18. April 2002 übernahm ein Schwesterunternehmen der 3 4 - 4 - Beklagten für Ver bindlichkeiten des Klägers zu 1 eine Bürgschaft über 102.256,38 Juli Nachdem der Kläger zu 1 der Beklagten unter dem 8. Januar 2009 mi t- geteilt hatte, seinen Mastbetrieb nunmehr in d er Rechtsform der Klägerin zu 2 zu betreiben, wurden die Verträge in der Folg ezeit zwischen dieser und der B e- klagten fortgeführt. Die jährlichen Zinszuschüsse wurden auch nach Ablauf der 10 - Jahres - Fristen weiter gezahlt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 kündigte die Klägerin zu 2 die Ver träge mit der Beklagten zum 25. Juni 2010 und h ielt daran nach einem Gespräch mit der Bekla gten in einem Schreiben vom 30. Mai 2010 ausdrücklich fest. Die Kläger haben auf Feststellung angetragen, dass der Beklagten w e- gen der Been digung der Mastverträge zum 25. Juni 2010 keine Schadense r- satzansprüch e zustehen. Sie meinen, die als Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen ausgestalteten Laufzeitregelungen in den Mastverträgen seien unwirksam. Sie hielten wegen der unangemessen langen Vertragsbindung der Inhaltsko n- trolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB nicht sta nd und seien im Übrigen g e- mäß § 138 BGB sittenwidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Entsc heidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat die Laufzeitregelungen in den beiden Mastve r- trägen für wirksam und die Kündigung der Verträge folgerichtig für unwirksam gehalten. Weder seien die Verträge wegen der dort verein barten Vertragsbi n- dung von zehn Jahren nach § 138 BGB sittenwidrig noch verstießen die ve r- tra g lichen Regelungen, sofern es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedi n- g ung en der Beklagten handele, gegen § 307 BGB. Allerdings könne sich aus einer langfristigen B indung des Vertragspartners des Verwenders von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen an den Vertrag eine unangemessene Benac h- teiligung im Sinne des § 307 BGB ergeben, wenn hierdurch seine persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtscha ftlichem Bew e- gungsspielraum so stark eingeschränkt werde, das s er seinem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sei. Bei gebotener Gesamtwürdigung der nach den Verträgen vorgesehenen wechselseitigen Leistungen, Rechte und Pflichten würden die Kläger durch die vereinbarte Vertragslaufzeit von zehn Jahren hier allerdings nicht in solcher Weise unangemessen benachteiligt. Die Vertrag s- konstruktion trage dem beiderseitigen Bedürfnis der Vertragsparteien nach Pl a- nungssicherheit in einem an die Bedingungen der industriellen Landwirtschaft angepassten Prozess der massenhaften Produktion, Aufzucht und Verwertung von Geflügel Rechnung. Denn ebenso wie die Beklagte als Nahrungsmittelpr o- duzent nicht in der Lage sei, kurzfristig andere Vertragspartner für die Aufz ucht und spätere termingerechte Lieferung derartiger Mengen von Geflügel zu fi n- den, könne der Mäster sich im Interesse der kontinuierlichen Auslastung seiner Ställe nicht darauf verlassen, 30.000 bzw. 40.000 Küken je Durchgang auf dem freien Markt erwerben und nach der Aufzucht wieder absetzen zu können. Zwar sei die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Kläger durch die langfristigen Verträge erheblich eingeschränkt, weil sie hinsichtlich des Bezugs und des A b- satz es der in ihrem Betrieb aufgezogenen Ti ere langfristig an Firmen aus dem 8 - 6 - Konzern der Beklagten gebunden seien und überdies im Rahmen des zweiten Mastvertrages das Futter für die Küken ebenfalls von einer Schwesterfirma der Beklagten zu beziehen hätten. Dadurch seien sie der Beklagten indes nich t in unangemessener Weise auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Denn die Preise für den Erwerb der Küken und des Futters sowie die Vergütung für die schlach t- reifen Hähnchen seien in den Verträgen nicht festgelegt, sondern an die von der Beklagten Junggeflüg elzüchtern gewährten " üblichen Bedingungen " bzw. die " handelsüblichen Konditionen " gekoppelt. Tatsächlich fänden in diesem Z u- sammenhang Preisverhandlungen zwischen den Mästern und der Leitung des W. - Konzerns statt, so dass von einem Preisdiktat der Beklagt en keine Rede sein könne. Im Übrigen sei nichts dazu vorgetragen, dass deren Preise oder die ihrer Schwesterfirmen unangemessen seien. Hinzu komme, dass die Be klagte zunächst dem Kläger zu 1 und später der Klägerin zu 2 Zinszuschüsse von j e- weils 2.000 e- samtbetrachtung das berechtigte Interesse der Beklagten an langfristigen Mas t- verträgen nebst Einbindung ihrer Vertragspartner in die Konzernabläufe einz u- beziehen. Sie sei in Ansehung regelmä ßiger Skandale aus dem Bereich der industriellen Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion in hohem Maße darauf angewiesen, die Einhaltung der mit ihrer Marke " W. " verbundenen Qualitätskr i- terien (sog. fünffaches D: Elterntiere aus Deutschland, Küken gebore n in Deutschland, Hähnchen aufgezogen in Deutschland, Hähnchen geschlachtet in Deutschland, Tiernahrung aus Deutschland) sicherzustellen. Dazu sei es sin n- voll, die Lieferung der Küken und der Tiernahrung sowie die Verarbeitung der gemästeten Tiere Unterneh men der W. - Gruppe vorzubehalten, die der unmi t- telbaren Qualitätskontrolle durch die Beklagte unterlägen. Da nach alledem ke i- ne unangemessene Benachteiligung der Klägerseite durch die Vertragsgesta l- tung festzustellen sei, seien die Verträge auch nicht nach § 138 BGB als Kn e- - 7 - b e lungsverträge sittenwidrig. Der Prüfungsmaßstab für beide Unwirksa m- keitstatbestände sei letztlich derselbe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die vertraglichen Laufzeitregelungen sind in beiden Mastv erträgen wir k- sam. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den Laufzei t- regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. D a- von ist im Revisionsverfahren zugunsten der Kläger auszugehen. Zugunsten der Kläger kann auc h davon ausgegangen werden, dass die sich aus den Ve r- trägen ergebenden Bindungen deshalb um einige Monate über einen Zeitraum von zehn Jahren hinausgehen, weil die Verträge vor Beginn der vertraglich vo r- gesehenen Laufzeiten abgeschlossen worden sind. 2. Die Inhaltskontrolle erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 307 BGB , die gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 auch auf solche Dauerschuldverhältnisse A nwendung finden, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Das Berufungsg ericht hat eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der in Rede stehe n- den Klauseln führende unangemessene Benachteiligung der Kläger verneint. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne E r- folg. a ) Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragsl aufzeit ist nicht schon gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a und c BGB unwirksam. § 309 BGB findet 9 10 11 12 13 - 8 - gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen U n- ternehmern im Sinne des § 14 BGB, zu denen als gewe rblich tätige r Landwirt auch der Kläger zu 1 gehört . § 309 Nr. 9 Buchst. a und c BGB enthält kein Indiz dafür, dass den dort niedergelegten Klauselverboten widersprechende form u- larmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwir ksam seien (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886 , 887 - zu § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG). b ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt e i- ne Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vert ragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Intere s- sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen ang e- messenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (BGH , Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N. ; Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279, 282; Ur teil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 m.w.N. je w eils zu § 9 Abs. 1 AGBG). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertrag s- partner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer u m- fassenden Ab wägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Ei n- zelfall festzustellen (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N.). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, son dern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt b e- gründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteil vom 17. Dezem ber 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 m.w. N.). 14 15 - 9 - aa ) Zu Recht hat d as Berufungsgericht bei der im Rahmen der Ang e- messenheitsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung auf die Besonde r- heiten des Geschäftsfeldes abgestellt, in dem beide Vertragsparteien tätig sind. Die massenhafte Produktion, Aufzucht und Verwertung von Gefl ügel zum Zw e- cke der Nahrungsmittelherstellung findet, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, in einem eng umgrenzten Markt statt, in dem die Kläger als Geflügelmä s- ter fortlaufend auf den Bezug und späteren Absatz von jeweils mehreren zeh n- tausend Hähnchen angewiesen sind. Die Anzahl der in dieser Größenordnung mit dem Vertrieb von Geflügelprodukten befassten Nahrungsmittelhersteller ist, auch das ist offenkundig, jedenfalls überschaubar. Ähnliches gilt für Betriebe, die sich mit dem Ausbrüten von Küken in solch großer Zahl beschäftigen, alle r- dings nicht notwendig einem der wenigen im Geschäftsbereich der Geflüge l- verwertung tätigen Nahrungsmittelkonzerne angehören müssen. Insbesondere darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Vertragskonste llation von denjenigen, in denen der Anbieter frei auf dem Markt verfügbarer Verbrauchsgüter, etwa Mineralöl oder Bier, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen auf lange Zeit an einen bestimmten Hersteller so l- cher Produkte gebunden wird. In diesen Fällen, in denen dem Vertragspartner des Klauselverwenders allein durch langfristige vertragliche Bezugsbindungen die Möglichkeit genommen wird, die von ihm vertriebenen Waren auf dem freien Markt zu beziehen, wird das Interesse des Vertragspartners an ein er langfrist i- gen vertraglichen Bindung an den Hersteller regelmäßig auch damit begründet , von diesem Unterstützung für die Eröffnung bzw. die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes zu erhalten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Ang e- messenheit dera rtiger formularmäßiger Laufzeitklauseln stets auch vom U m- fang solcher Gegenleistungen ab hängig gemacht und maßgeblich auf den G e- sichts punkt abgestellt, in welchem Verhältnis die Dauer der Vertragsbindung zu der Amortisierung des vom Hersteller - etwa durch die Gewährung von Darl e- 16 17 - 10 - hen oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Technologie oder B e- triebsausstattung - zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Kapitals steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103 , 115 f. - Tankstelle ; Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279 , 286 - Bierbezug; Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022 , 3023 Telekommunikationsanlage). bb ) Dieser Amortisationsgesichtspunkt hat für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Vertragsklauseln nicht in gleicher Weise entsche i- dende Bedeutung. Er wird überlagert von dem sich aus der Natur ihres G e- schäftsbetriebes ergebenden eigenen Interesse der Kläger an der langfristigen Sicherung der Bezugs - und Absatzmö glichkeiten für das von ihnen in großer Zahl aufgezogene Geflügel. Dieses Intere sse bestand für den Kläger zu 1 bei Abschluss der beiden Mastverträge in besonderem Maße. Aus den Laufzei t- klauseln in beiden Verträgen geht hervor, dass die mit der Beklagten v ereinba r- te Hähnchenmast in neu zu errichtenden Ställen erfolgen sollte. Die hierfür e r- forderlichen Investitionen, zu deren Absicherung die Beklagte im Übrigen durch Zahlung eines in Zusatzverträgen verein barten Zinszuschusses von 2.000 DM jährlich beigetra gen hat , stehen folglich in unmittelbarem Zusam menhang mit der dem Kläger zu 1 erst durch die Verträge mit der Beklagten eröffneten Mö g- lichkeit, während eines längeren, für die Amortisierung seiner Investitionen b e- nötigten Zeitraums, massenhaft Geflügel ni cht nur beziehen, sondern vor allem nach der Aufzucht gesichert wieder absetzen zu können. Beide Mastverträge tragen diesem Gesichtspunkt durch entsprechende Zusagen der Beklagten Rechnung, den Klägern die erforderliche Anzahl an Geflügel eben nicht nur au s eigener Produktion zu liefern, sondern auch zur Schlachtung in einem Schwe s- terunternehmen des W. - Konzerns gegen Bezahlung wieder abzunehmen. 18 - 11 - cc ) In Erwägung dessen unterliegen die Kläger durch die Vereinbarung einer langfristigen Bezugs - und Abnahmeb indung an Betriebe aus dem W. - Konzern nicht in gleicher Weise einer überwiegend den Interessen ihres Vertragspartners dienenden Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegung s- freiheit und Selbständigkeit, wie sie den Anbietern frei am Markt verfügbarer Verbr auchsgüter durch langfristige Bezugsbindungen an die Produzenten so l- cher Güter auferlegt wird. Das gilt erst recht, weil die Kläger keinen Wettb e- werbsbeschränkungen unterliegen und durch die vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten nicht gehindert si nd, ihren Geschäftsbetrieb auszuweiten und die Geflügelmast, gegebenenfalls nach Errichtung weiterer Ställe, auch für a n- dere Auftraggeber zu betreiben. Diese Umstände können nicht ohne Auswi r- kung auf die Beantwortung der Frage bleiben, welche berechtigten Interessen der Beklagten es abseits der nach den Zusatzverträgen durch Zinszuschüsse in relativ geringem Umfang gewährten finanziellen Unterstützung zu rechtfertigen vermögen, die Kläger durch formularmäßige Vertragsklauseln für die Dauer von mindestens ze hn Jahre in das Produktio ns - und Verwertungssystem des W. - Konzerns einzubinden. Die sich aus der von ihr vorgegebenen Vertragskonstellation für die B e- klagte ergebenden Vorteile liegen auf der Hand. Sie bestehen zunächst darin, langfristig einen Abnehme r für eine große Zahl der von ihr produzierten Küken zu den üblichen, von ihr regelmäßig eingeräumten Bedingungen zu haben. Darüber hinaus hat die Beklagte, ohne hierdurch unmittelbar einen eigenen Vo r teil zu erlangen, zugunsten des W. - Konzerns, dem sie al lerdings angehört, sichergestellt, dass zu dem Konzern gehörende Firmen die von den Klägern aufgezogenen Tiere - ebenfalls zu üblichen Bedingungen - zur weiteren Verwe r- tung erhalten. Schließlich sieht der zweite Mastvertrag zum Vorteil eines weit e- ren Unter nehmens des W . - Konzerns vor, dass die Kläger das für die Tierau f- zucht benötigte Futter von jenem Unternehmen zu handelsüblichen Konditionen 19 20 - 12 - beziehen müssen. Die in dieser Vertragskonstruktion verankerten, an einer langfristigen Sicherung von Absatz - und Be zugsquellen orientierten Interessen der Beklagten korrelieren, wie ausgeführt, weitgehend mit denen der Kläger. Sie finden dort allerdings keine Entsprechung und führen deshalb zu einer den Belangen der Kläger entgegenstehenden Beschränkung ihrer wirtschaf tlichen Bewegungsfreiheit, soweit ihnen durch den im zweiten Mastvertrag vorg e- schriebenen Futtermittelbezug die Möglichkeit genommen ist, sich dieserhalb auf dem freien Markt zu bedienen. Soweit sich aus diesen Umständen Bedenken gegen die Angemesse n- he it der in Rede stehenden Vertragsklauseln ergeben können, sind diese durch die gebotene Berücksichtigung weiterer berechtigter Interessen der Beklagten ausgeräumt. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht Aspekte der Qualität s- sicherung in die Gesamtabwäg ung der maßgeblichen Umstände einbezogen. Es hat zutreffend herausgearbeitet, dass die massenhafte Tierproduktion und - verwertung zum Zwecke der Nahrungsmittelherstellung es erfordert, besond e- re Anforderungen an eine taugliche Qualitätssicherung zu stellen . Es ist allg e- mein bekannt, dass der erfolgreiche Vertrieb industriell produzierter tier i scher Nahrungsmittel nicht zuletzt von dem Vertrauen der Endverbraucher in die Qu a- lität und die medizinisch sowie nahrungsmitteltechnisch unbedenkliche B e- scha f fenheit dieser Produkte abhängt. Für den Hersteller solcher Nahrungsmi t- tel ist es deshalb von großer, wenn nicht überragender Bedeutung, deren Qual i- tät und Unbedenklichkeit nicht nur gewährleisten, sondern gegebenenfalls auch dokumentieren zu können. Dem trägt das Bezugs - und Vertriebssystem des W. - Konzerns, in das die Beklagte als dessen Tochterfirma eingebunden ist und zu dessen Verwirklichung sie zur Wahrung auch ihrer eigenen berechtigten G e- schäftsinteressen durch den Abschluss der vorliegend zu beurteilenden V ertr ä- ge beigetragen hat, in angemessener Weise Rechnung. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die vom W. - Konzern nach dem Prinzip des sogenannten " fün f- 21 - 13 - fachen D " (Elterntiere aus Deutschland, Küken geboren in Deutschland, Häh n- chen aufgezogen in Deutschland , Hähnchen geschlachtet in Deutschland, Tie r- nahrung aus Deutschland) organisierte Qualitätssicherung gerade dadurch b e- sonders wirkungsvoll durchführen lässt, möglichst viele der fünf genannten Pr o- duktionsschritte in eigenen Tochterunternehmen ausführen und überwachen zu lassen. Soweit - wie hier - die Aufzucht des Geflügels Unternehmen außerhalb des Konzerns übertragen wird, erfordert es die zweckentsprechende Aufrech t- erhaltung des Qualitätssicherungssystems, auch diese Unternehmen so weit wie möglich in di e konzerneigene Produktionskette einzubeziehen. Das betrifft über den Bezug der Küken und die Lieferung des aufgezogenen Geflügels hi n- aus auch und gerade den Erwerb des Tierfutters von einem dem W. - Konzern angehörenden Tierfutterproduzenten. dd ) Die ve rtragliche Durchsetzung der nach alledem berechtigten Int e- ressen der Beklagten durch eine langfristige Bindung der Kläger an Unterne h- men des W. - Konzerns erweist sich auch nicht durch eine unangemessene G e- staltung und Festlegung der den Klägern gewährten Be zugs - und Absatzpreise als missbräuchlich. Die Kläger sind, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig feststellt, keinem vertraglichen Preisdiktat des W. - Konzerns unterworfen. Ihnen werden für den Futtermittelbezug handelsübliche, mithin den allgemein gel te n- den Marktpreisen entsprechende Konditionen eingeräumt, die im Streitfall g e- richtlich überprüfbar sind und schon deshalb keine unangemessene Preisbi n- dung bedingen. Der Erwerb der Küken und der Verkauf der Masthähnchen e r- folgt zu den allgemein für Junggef lügelzüchter im Rahmen ihrer Geschäftsb e- ziehungen zur Beklagten üblichen Bedingungen. Diese Preise sind verhande l- bar; sie werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch tatsächlich mit den Geflügelmästern verhandelt. Dass der W. - Konzern eine Markt stellung i n- nehat, die es ihm ermöglicht, letztlich entscheidenden Einfluss auf die Gesta l- tung der Preise für den Bezug und die Lieferung des Mastgeflügels zu nehmen, 22 - 14 - verkennt das Berufungsgericht nicht. Allein darin liegt allerdings kein Umstand, der über marktmachtbedingte Einflussnahmemöglichkeiten eines Großkonzerns hinaus den Vorwurf eines vertraglich organisierten Pre isdiktats rechtfertigen könnte. ee ) Der von der Revision in anderem Z usammenhang vorgebrachte Ei n- wand, die im ersten Mastvertrag verei nbarte Kündigungsfrist von zehn Monaten zum Jahresablauf sei unangemessen lang und in Ansehung der für den zweiten Mastvertrag auf drei Monate verkürzten Frist erkennbar nicht durch berechtigten Interessen der Beklagen gerechtfertigt, verfängt nicht. Die E inhaltung der Kü n- digungsfrist belastet die Kläger, denen als Betreiber eines auf Massenprodukt i- on ausgerichteten landwirtschaftlichen Mastbetriebes die verständige Wah r- nehmung ihrer geschäftlichen Interessen zugetraut wer den muss, nicht in einer Weise, die geeignet sein könnte, die Angemessenheit der formularmäßig ve r- einbarten Vertragsbindung insgesamt in Zweifel zu ziehen. 3. Eine Nichtigkeit der in Rede stehenden Verträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB ergibt sich nach obige n Erwägungen ebenfalls nicht. § 138 Abs. 1 BGB stellt bereits im objektiven Bereich höhere Anforderungen an die eine Nichti g- keit des Vertrages begründenden Umstände als sie für die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sein müssen . § 138 Abs. 1 BGB setzt ü berdies eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke v oraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279, 287 m. w.N.), die hier nicht vorliegt. 4. Anknüpfungspunkte für einen Verstoß gegen ein Kartellverbot im Si n- ne des § 1 GWB sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt auch, worauf ergänzend hinzuweisen ist, dass sich entgegen der Auf fassung der Revision aus den kartellrechtlichen Regelu n- 23 24 25 - 15 - gen und den damit in Zusammenhang stehenden Gruppenfreistellungsveror d- nungen kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Beurteilung der Vertragsdauer der vorliegenden Mastverträge ergibt. III. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 97 ZPO. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 6 O 1935/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - 6 U 15/11 -
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