BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 111/13 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Ri chter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerd e wird auf 905.805,36 Gründe: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ermittelt sich im vorliegenden Verfahren danach, inwieweit das Ber u- fungsgericht hinter der Verurteilung durch das Landgericht zurüc kgeblieben ist. Dieses hat der Klägerin in Bezug auf die Beklagte zu 4 Kostenvorschüsse für die Sanierung der Rampe, der Dehnfugen, der Stützen und der Bodenplatte im ersten Untergeschoss der Tiefgarage zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte zu 4 auch für die darüber hinausgehenden Sanierungskosten ersat z- pflichtig ist. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Sanierung der Rampe und der Dehnfugen einen Vorschuss von 11.016,43 e- stellt, dass die Beklagte zu 4 auch verpflichtet ist, den darüber hinaus entst e- henden Sanierungsaufwand zu ersetzen. Damit ist es insoweit nicht hinter der erstinstanzlichen Verurteilung (3.500 % Bauüberwachung, 19 % Mehrwertsteuer) sowie der Feststellung weiterer Ersatzpflicht zurückgeblieben. 1 2 - 3 - Die Berufung der Beklagten zu 4 gegen ihre die Stützensanierung betre f- fende Verurteilung gemäß Ziffer III und IV des landgerichtlichen Urteils hat das Berufungsgericht zu rückgewiesen. Damit ist die Klägerin durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als es der Klägerin den erstinstanzlich zugesprochenen Kostenvorschuss für die Sanierung der Bodenplatte im ersten Untergeschoss in Höhe von 528.241 (396.000 - 10.000 - Ko sten, 15 % Bauüberwachungskosten und 19 % Mehrwertsteuer) nicht zuerkannt und auch die auf diese Sanierungsko s- ten bezogene Feststellungsklage zurückgewiesen hat. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist nach den aufgrund des Gutac h- tens des Sachverständi gen V . vom 22. Februar 2012 getroffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für die Sanierung der B o- denplatte insgesamt 999.653,40 werden, wovon 95.000 - Kosten zu werte n sind. Abzüglich dieser Kosten und des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags verbleiben 566.346,54 3 4 5 - 4 - Bei dem Abschlag, den die Parteien übereinstimmend mit einem Drittel bewerten, bemisst sich der Streitwe rt der Feststellungsklage bezogen auf die Sanierung der Bodenplatte im ersten Untergeschoss auf 377.564,36 e- samtstreitwert beläuft sich damit auf 905.805,36 Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 24 O 1178/08 - OLG München, Entscheidung vom 09.04.2013 - 9 U 4449/08 - 6
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