BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 1 11 /1 5 vom 9. September 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurge leit und die Richterin Wimmer beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 2. Juni 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2013 wird verworfen . Gründe: Der Antrag ist unzulässig. Die Klägerin hat die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einlegung des Antrags versäumt. Diese Frist beträgt zwei W o- chen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Zwar hat die Klägerin am 30. August 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ei n- g e legt. Ein solcher Antrag stellt grundsätzlich ein nicht verschuldetes Hindernis zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde dar, solange eine Partei damit rechnen darf, ihrem Antrag würde entsprochen. Der Antrag ist jedoch bereits durch Beschluss vom 9. Januar 2014 abgelehnt worden. Mit der Mitteilung di e- ser Entscheidung durfte die Klägerin nicht mehr mit der Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe rechnen. Damit war das bis dahin möglicherweise bestehende 1 2 - 3 - Hindernis für die Fristwahrung entfallen, so dass jedenfalls nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfris t von wenigen Tagen die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begann. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin au f- grund der von ihr gegen den ablehnenden Beschluss eingelegten Verfassung s- beschwerde an schließend noch damit rechnen durfte , dass ihr Prozesskoste n- hilfe bewilligt wird. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung a n- genommen worden. Gründe, dass die Klägerin damit nicht rech nen musste, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich . I n einem solchen Fall besteht kein begründeter Anlass zu der Annahme, trotz der bereits erfolgten Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde es noch zu einer 3 - 4 - Bewilligung kommen. Hier gilt nichts anderes als bei einer Gegenvorstell ung gegen einen ablehnenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 , juris Rn. 1 ). Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.08.2012 - 30 O 5396/05 - OLG München , Entscheidung vom 06.08.2013 - 9 U 3838/12 Bau -
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