ECLI:DE:BGH:2019:030719UIVZR111.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 111/18 Verkündet am: 3. Juli 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier ARB 1975/95 § 14 (3) Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversiche- rung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Vers toß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor- schriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangs- rechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils vom 30. April 2014 IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.). BGH, Urteil vom 3. J uli 2019 - IV ZR 111/18 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr . Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Re chts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für die Ab- wehr einer Darlehensforderung aus einer bis zum 1. Januar 2015 gehal- tenen Rechtsschutzversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die " Allgemeinen Bedingungen für die Rechtss chutzversicherung (ARB 1975/95) " (im Folgenden: ARB 1975/95) des Versicherers zugrunde . Darin heißt es unter anderem : " § 14 Eintritt des Versicherungsfall e s (1) Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gil t als Versicherungsfall der Ein- tritt des dem Ans pruch zugrundeliegenden Schaden ereig- (2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf - , Ordnungswidrigkei- ten - , Disziplinar - oder Standesrechtes vorgeworf en wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, 1 2 - 3 - in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder be- gonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfah- ren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlan- gung der Fahrerlaubnis gilt das g leiche . .. . (3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungs- nehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechts- vorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tat- sächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das be- troffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tat- sächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor od er innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versi- " Im Jahre 2008 erhielt die Klägerin ein zinsloses Darlehen über 35.000 einschließlich Mä rz 2011 die verein- barten monatliche n Raten in Höhe von 200 Unstreitig bestand die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt. N ach dem Tod des Darlehensgebers erklärten dessen Erben im September 2015 die Kündigung des Darlehe ns wegen Zahlungsverzugs. Die Klägerin verweigerte die Rückzahlung des nach Berechnung der Er- ben noch offenen Betrags mit der Begründung, der An- spruch sei verjährt , der Darlehensgeber habe das Darlehen bereits im Jahre 2011 gekündigt . 3 4 - 4 - Der von seinen Erben angestrengte Rechtsstreit wurde durch ei- nen Vergleich beigelegt. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Rechtsanwalts - und Gerichtsk osten in Höhe von ins- gesamt 6.754,98 zu tragen . D ie Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Versicherungsfall erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung eingetreten sei. Die auf Gewährung von Deckungsschutz und Zahlung der 6.754,98 Z insen gerichtete Klage hat das Landgericht als unbe- gründet abgewiesen. D as Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revi sion verfolgt s ie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . Nach Auffassung des Berufungsgerichts i st der Rechtsschutzfall nicht in der versicherten Zeit eingetreten . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschei - de über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles allein der Tat- sachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer sei n Rechtsschutzbe- gehren begründe. D as gelte im Vertragsrechtsschutz unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer in einer Aktiv - oder Passivrolle befin- de. Eine im Schrifttum diskutierte Differenzierung zwischen Aktiv - und Pas sivprozessen sei nicht gebo ten. Es liege aus der Sicht des Versiche- 5 6 7 8 9 10 - 5 - rungsnehmers nahe, dass er weder in der einen noch der anderen Kons- tellation seine berechtigten Rechtsschutzinteressen mit eigenem Fehl- verhalten begründe. Maßgebend seien allein seine Behauptungen, die er i m Ausgangs verfahren aufgestellt habe . Die Klägerin habe sich dort ausschließlich damit verteidigt, der Darlehensr ückzahlungsanspruch sei verjährt. Auch ihre Behauptung, der Darlehensgeber habe das Darlehen schon zu Lebzeiten gekündigt, habe nur den Erfolg der V erjährungseinrede bezweckt. Der maßgebliche Tat- sachenvortrag der Klägerin erstrecke sich damit auf den Vorwurf an die Kläger des Ausgangsverfahrens, im Jahre 2015 ( mithin nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung) trotz Erhebung der Verjährungseinrede a m Rückzahlungsanspruch festgehalten zu haben. Ihr weiterer Tatsa- chenvortrag im Ausgangsverfahren sei für sich genommen nicht geeignet gewesen, die Klage abzuwehren. II . Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Rechts- schutzfall sei nicht bereits durch d ie Einstellung der Zahlung von Darle- hensraten durch die Klägerin in versicherter Zeit, sondern erst nach Be- endigung der Rechtsschutzversicherung mit der Geltendmachung des nach Auffassung der Kläge rin verjährten Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehensgebers eingetreten. 1. Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 14 (3 ) ARB 1975/95 zu bestimmen. 11 12 13 14 15 - 6 - a ) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher , um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht . Dabei kommt es auf die Verständnismöglichk eiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klau- sel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenh ang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Se- natsurteil vom 6. Juli 2016 IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabe s hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unt er I 3 [ juris Rn. 14 ff. ] ; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [ juris Rn. 2 5 f. ] ) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so ge- nannte Aktivprozess - Fälle) , aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen un- ter anderem gegen eine Aufre chnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüche n aus unerlaubter Handlung wehrte , nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N. ; vgl. dazu R. Wendt, r+s 201 4 , 328 , 334 ). Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutz- fall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu 16 17 - 7 - die Senatsurteile vom 25. Februar 2015 IV Z R 2 14/14, r+s 2015, 193, Rn. 12 ff., 14 ff.; v om 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; IV ZR 60/13; IV ZR 61/13; IV ZR 62/13, jeweils unter I 2 a [ ju- ris Rn. 15 ff. ] ; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12 ff. ; vom 19. Nove mber 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff. ; Se- natsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [ juris Rn. 19 ff. ] ; vom 19. März 2003 - IV ZR 1 39/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [ juris Rn. 8 f. ] ; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334). Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt , die Wahrnehmung seiner rechtlic hen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungs- nehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier ARB 1975/95) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedin- gungsw ortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungs falles maßgeblichen Gesche- hens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. N ovember 2014 IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn. 19 m.w.N.). D eshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit de- nen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegehren begründet ( vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 , BGHZ 178, 346 Rn. 2 0 ff ; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - I V ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [ juris Rn. 20 ] ; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 20 03, 638 unter 1 a [ juris Rn. 8 f. ] ; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4). 18 - 8 - Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall im Sinne von § 14 (3 ) Satz 1 ARB 1975/95 auslösenden Verstoß all ein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen An- spruch stützt. Der Senat hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ließen sich seine Ansprüche auf eige nes Fehlverhalten nicht s tützen (Senatsurteil vom 25. Februar 2015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 15). Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Deckungsan- spruch aus der Rechtss chutzversicherung zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 16). Nach allem hat es der Senat in Fäl- len des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des Versicherungsnehmers als für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich angesehen, wa s der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begeh- ren einwendet (Senat aaO). Stattdessen richte sich die Festlegung des " verstoßabhängigen " Rechtsschutzfalles im Sinne von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (hier ARB 1975/95) allein nach den vom Versich erungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen seines Anspruchsgeg ners , wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechts- verstoßes verbinde, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interes- senverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiert- heit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ankomme (Senatsurte il vom 19. November 2008 IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Leitsatz b und Rn. 20 ff., so genannte Drei - S äule n - T heorie). c ) Ob und wie sich die se Senatsrechtsprechung auf Fälle übertra- 19 20 - 9 - gen lässt, in denen sich der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit ge- gen Ansprüche verteidigt, die sein Anspruchsgegner gegen ihn erhebt (Passivprozesse), ist soweit diese Senatsrechtsprechung nicht ohnehin insgesamt abgelehnt wird (vgl. dazu OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.; Urteil vom 20. April 2018 7 Ob 36/18x, RIS; M ünc h Komm - VVG/ Obarowski , 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rn. 298, 299; Schneider in Handbuch Versicherungsrecht , 7. Aufl. § 13 Rn. 4 13) - in Rechtspre- chung und Literatur umstritten (offen gelassen von OLG Düsseldorf r+s 2016, 514 Rn. 19). aa ) Nach e iner Auffassung sollen die vom Senat entwickelten Grundsätze auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers spiegelbildlich in der Weise übertragen werden, dass für die Festle- gung des Versicherungsfalles nach § 14 (3) ARB 75 allein auf die Ver- stöße geg en Rechtsvorschriften und Rechtspflichten abzust ellen ist, die der Anspruchsgeg ner dem Versicherung snehmer anlastet (Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 55 a; Arm- brüster , NJW 2017, 3660; Cornelius - Winkler , VersR 2 0 15, 1476, 1480 f.). D as stützt sich vor allem auf den Bedingungsw ortlaut und insbesondere die Überlegung, dass anderenfalls die dort getroffene Regelung, nach der auch ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als für die Bestimmung des Versicherungs falles maßgeblich angesprochen werde, leerliefe. Nach dieser Auffassung wäre der Versicherungsfall hier mit der der Klägerin von ihren Anspruchsgegnern vorgeworfenen - Einstellung der Darlehensrückzahlung noch in versicherter Zeit ein getreten. 21 22 - 10 - bb ) Eine vermittelnde Auffassung (Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227; Schaltke, NJW 2018, 581, 58 4 f. ; VersR 2018, 104 1 , 104 4 ff. ) möchte abweichend von den im Aktivprozess des Versicherungsnehmers nach der Senatsrechtsprechung geltenden M aßstäben im Passivprozess im Grundsatz Verstöße beider Seiten für die Bestimmung des Versiche- rungsfalles heranziehen. Dafür spreche neben dem Wortlaut des § 14 (3) ARB 75, dass in Passivprozessen der Gegner des Versicherungsneh- mers das Streitverfahren in G ang setze und dieser Streit deshalb primär durch den Vorwurf der Gegenseite geprägt werde. Mitunter erlaube auch nur der Vortrag des Anspruchsgegners die Einordnung des Ausgangsver- fahrens unter eine in der Rechtsschutzversicherung versicherte Leis- tungsart (Schaltke, NJW 2018, 581, 584 ). Auch diese Meinung führte im Streitfall zur Annahme eines Versi- cherungsfalles in versicherter Zeit, weil danach auch die der Klägerin von den Erben des Darlehensgebers vorgeworfene Einstellung der Dar- lehensraten zahlung noch während des Laufs der Rechtsschutzversiche- rung einen ersten für den Ausgangsstreit adäquat kausalen Pflichtenver- stoß im Sinne von § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 darstellte, auf den nach § 14 (3) Satz 2 ARB 1975/95 abzustellen wäre. cc ) Die dritte A uffassung , der sich die Vorinstanzen im Streitfall angeschlossen haben, tritt dafür ein, die neuere Senatsrechtsprechung unmittelbar auch auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers zu übertragen, so dass sich eine Unterscheidung von Aktiv - und Passiv- re chtsstreit erübrige, weil für die Bestimmung des Versicherungs falles in jedem Falle allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den er seinem Gegner anlaste (LG Frankfurt am Main r+s 2018, 652 [ juris Rn. 18 ff. ] mit zus t. Anm. Maier ; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24. Juli 2018 3 S 20/1 8, juris Rn. 20 ff.; Maier, 23 24 25 - 11 - r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200 ) . Hierzu hat das Beru- fungsgericht darauf verwiesen, dass es dem Versicherungsnehmer auch im Passivprozess d arum gehe, den Versicherungsschutz wegen einer seiner Auffassung nach unberechtigten Inanspruchnahme, d.h. wegen eines Rechtsverstoßes seines Gegners , zu erhalten und er in keinem Falle sein berechtigtes Interesse an Rechtsschutz mit eigenem Fehlver- halten begründe. Danach liegt - wie das Berufungsgericht im Berufungs- urteil dargelegt hat - der nach § 14 (3) ARB 1975/95 maßgebliche, den Gegnern des Ausgangsverfahrens von der Klägerin angelastete Verstoß im Streitfall allein in der Geltendmachung des verjährte n Darlehensrück- zahlungsanspruchs nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung. d ) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Für die zeitliche Fest- legung des Rechtsschutzfalles gemäß § 14 (3) ARB 1975/95 ist auf den- jenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Geg- ner anlastet (ebenso Maier, r+s 2017, 574, 578; siehe auch Heither, NJW 2017, 693, 694; Gellwitzki, AnwBl 2015, 48, 52). Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgun g und Rechtsverteidigung kommt es insoweit nicht an. aa ) Wenngleich nach dem Bedingungs wortlaut der Versicherungs- fall unter anderem dann eintritt , wenn der Versicherungsnehmer selbst begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder R echtsvorschriften zu verstoßen, erkennt er auch im Falle eines Passiv- prozesses , dass eine wortlautkonforme Anwendung des § 14 (3) ARB 1975/95 die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalles ma ßgeblichen Ge- schehens in sich birgt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn. 19 ). 26 27 - 12 - Da bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen sind, ist s einer Erwartung Rechnung zu tragen, dass der Rechtssc hutz- versicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes- sen zu unterstützen . D eshalb kann es auch dann, wenn der Versiche- rungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in An- spru ch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankomme n , mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe t (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 f . m.w.N.). Auch insow eit darf es der Anspruchsgegner nach der Erwartung des Versicherungsnehmers nicht in der Hand haben, dem Versicherungsnehmer mittels seiner Behaup- tungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2 015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16). Denn der Versicherungsnehmer wird dem Leistungs- versprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Sol idaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn gegen Vorwürfe des Gegners unterstütze (vgl. Maier, r+s 2015, 489, 492). Deshalb erwartet er, dass der Rechtsschutzversi- cherer von seiner , des Versicherungsnehmers, Darstellung und Bewer- tung des Gesc hehens ausgeht und nicht vom Vorbringen seines An- spruchsgegners , zumal die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht der Ort ist, den Wahrheitsgehalt einander widersprechender Darstellun- gen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder den Widerstreit unter- sc hiedlicher Rechtsauffassungen zu klären. Demzufolge wird er den in § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 erwähnten eigenen Verstoß allenfalls als Umschreibung der - von ihm selbst für zu- lässig, vom Gegner jedoch als pflichtwidrig erachteten - Weigerung ver- 28 29 - 13 - stehe n, den gegen ihn erhobenen Anspruch zu erfüllen . Da ss es aber ungeachtet der ihm vom Versicherer zugesagten Unterstützung für den Eintritt des Versicherungsfalles auf Verstöße ankommen soll, die der Gegner des Ausgangsstreits ihm zur Begründung seines - au s Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten - Begehrens vorwirft , wird der Versicherungsnehmer mit Blick auf sein Rechtsschutzinteresse dem Be- dingungstext nicht entnehmen und jedenfalls bei einem privatrechtlichen Streit nicht in Erwägung ziehen, d ass ein eigenes , ihm vom Gegner nach seiner Auffassung zu Unrecht vorgeworfenes Fehlverhalten den ersten maßgeblichen Verstoß im Sinne dieser Bedingung darstellen kann . Wie auch die Revisionserwiderung der Beklagten zu Recht darlegt, lassen sich die als so genannte Drei - Säulen - Theorie bezeichneten Grund sätze aus dem Senatsurteil vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) mithin auf den Passivrechtstreit des Versicherungsnehmers übertragen. Denn was die Rechtsverstöße anbe- langt, die de r Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet, unterschei- det sich seine Interessenlage im Passivrechtsstreit nicht von derjenigen in Aktivfällen (vgl. dazu schon R. Wendt in Arbeitsgemeinschaft Ver- kehrsrecht des DAV Hrsg. - Homburger Tage 2014 S. 35, 59). bb ) Der Versicherungsnehmer wird sein Klauselverständnis auch nicht an dem Interesse des Rechtsschutzversicherers ausrichten, mittels der Rechtsschutzfallklauseln etwaige Manipulationsmöglichkeiten , insbe- sondere so genannte Zweckabschlüsse, zu unterb inden (abw. OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.). § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 stellt schon nicht darauf ab, ob sich die Verwirklichung eines Risikos für den Versi- cherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeich- net hat. Ob die Klausel vor allem so genannten Zweckabschlüssen, d.h. der Möglichkeit begegnen soll, Versicherungsschutz für bereits bei Ab- 30 31 - 14 - schluss der Rechtsschutzversicherung eingetretene Lebenssachverhalte zu erlangen, die schon eine adäquate Ursache für eine spätere rechtli- che Aus einandersetzung gesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 49), ist zweifelhaft. Denn je nach den zeitli chen Umständen des Einzelfalles kann sie zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen oder nachteiligen Ergeb nis führen. E ine zeitliche Vorverlegung des Versicherungsfalles kann je nach versicher- ter Zeit vielfach auch eine den Interessen des Versicherers zuwiderlau- fende Ausweitung seiner Nachhaftung zur Folge haben. Zudem hat der Senat bereits darauf hingewie sen, dass von einem Zweckabschluss nur dort die Rede sein kann, wo der Abschluss des Rechtsschutzversiche- rungsvertrages vom Versicherungsnehmer gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen zu erlangen, deren Ursache bereits in vorversicherter Zeit gesetzt wurde. Das setzt jedoch eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Streitursache v oraus (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 49), auf die der Wortlaut des § 14 (3) ARB 1975/95 ge rade nicht ab- stellt. 2. Ist damit im Streitfall derjenige Verstoß maßgeblich, den die Klägerin den Erben des Darlehensgebers anlastet, hat das Berufungsge- richt zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz ver- neint. Ob der Rechtsschutzfall bereits mit der Geltendmachung der an- geblich verjährten Forderung (vgl. AG Bielefeld VersR 1991, 97, 98) oder erst mit der Weiterverfolgung des Anspruchs nach Erhebung der Verjäh- rungseinrede eingetrete n ist (vgl. KG VersR 2010, 1445 [juris Rn. 7 ff.]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 70; Schaltke, VersR 2016, 32 - 15 - 573) , kann dahinstehen. In jedem Fall hat sich der maßgebliche Verstoß hier im Jahre 2015 und mithin in nicht mehr ver sicherter Zeit ereignet. Felsch Prof. Dr. Karczewski Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 13.10.2017 - 1 O 75/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2018 - 7 U 192/17 -
Full & Egal Universal Law Academy