BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 11/12 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 31 . Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosz iol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde de r Kläger wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Auf - rechnung mit einem Schadensersatz anspruch in Höhe von 235.294,12 (fehlerhafte Planung des Ranges) abgewiesen wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Im Übrigen wird d ie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzula s- sung der Revision zurückgewiesen. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde : 1.119.371,96 ; des stattgebe - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Kläger, einer G e- meinschaft aus einem Architekten und einem Theaterplaner, und Schadense r- satzforderungen der Beklagten, mit denen diese gegen die Vergütungsanspr ü- ch e auf rechnet. Die Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenvertrag vom Januar 1992 mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Umbau und der Erwe i- terung des M. - G . - Theaters einschließlich der Freianlagen für die Leistungsph a- sen 2 bis 8 nach § 1 5 HOAI. In 1997 wurde der Umbau des Theaters fertigg e- stellt. Die Kläger erteilten über die Architektenle istungen unter dem 21. Dezember 1998 eine Schlussrechnung mit einer Bruttorechnungs - summe von 11.791.147,94 DM und einer Schlusszahlungssumme von 5. 310.188,38 DM. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.750.154,44 nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht von einer noch ausstehe n- den Vergütung von 2.028.891,27 Schadensersatzforder ungen von 43 .442,71 Planung des Ballettbodens) und 235.294,12 Die übrigen von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat das Landgericht für unbegründet erachtet. Gegen da s Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.561.858,55 1 2 3 4 5 - 4 - diesen, wie das Landgericht, um die Gegenforderung en in Höhe von 43.442,71 nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nicht zulassungsbeschwerde. Sie wollen insgesamt erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.1 19.371,96 . II. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Sch a- densersatzanspruches wegen der fehlerhaften Planung des Ranges aufzuh e- ben, weil es insoweit auf einer Verlet zung des Anspruchs der Kläger auf recht l i- ches Gehör beruht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hafteten aufgrund e i- nes Planungsverschuldens nach §§ 635, 249 ff. BGB a.F. Die von ihnen mit der Berufung nicht mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle einen Mangel dar. Die Beklag te müsse sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Jedenfalls hätten die hierfür darlegungs - und beweispflichtigen Kläger ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden nicht bewiesen. D ass die Beklagte in Kennt nis des Problems keinen Baustopp ver anlasst habe, begründe kein Mitverschulden. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G . und J . sei zu m Zeitpunkt der Kenntnis der Rang bereits fertiggestellt gewesen . 2. Die Beweiswürdigung des Berufun gsgericht s zu der Frage, ob der Rang bereits fertiggestellt war, als die Beklagte Kenntnis von der mangelhaften 6 7 8 9 - 5 - Planung erhielt, genügt nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, b e- rücksichtigt nicht den Vortrag der Kläger und verletzt damit de re n An spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs , Art. 103 Abs. 1 GG. a) Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz b e- schränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise den Streitstoff umfassend, rechtli ch möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (BGH, U r- teil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, BauR 2013, 952 Rn. 14 = NZBau 2013, 295 Rn. 14 = ZfBR 2013, 355). Hier fehlt es an einer umfassenden Würdigung des Streitstoffes. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Begründung erschöpft sich in einem Halbsatz. Das Berufungsgericht hat die Zeugenauss a- gen weder vollständig noch zutreffend erfasst . Der Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung wird nicht e rwähnt, ebenso wenig wie die dem Bewei s- ergebnis des Berufungsgerichts entgegenstehenden Aussagen des Zeugen J . in seiner zweiten Befragung am 26. September 2009 und des Zeugen S . vom 15. Oktober 2008 . b) Da das Berufungsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vo r- trag der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat , ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Ve r- stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 , juris Rn. 14 ). c ) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Beruf ungsgericht bei umfassender Würdigung aller wesentlichen Umst ände zu dem Ergebnis gelangt , die Beklagte habe bereits zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der Sichtbehinderung erlangt, als der Rang noch nicht fertiggestellt war. 10 11 12 - 6 - 3. Das Berufungsurteil wa r daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise au f- zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht, sollte es auf die Glaubw ürdigkeit der Zeugen ankommen - was naheliegt - , d iese erneut zu vernehmen haben wird. III. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Z u- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- v ision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 5 O 32/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 12 U 1/11 -
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