BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 11/14 vom 6. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner u nd Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dre s- den vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Geg enstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Bekla g- ten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 de n vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM. Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzusti m- 1 2 - 3 - men und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zug e- lassen. Dagegen wendet sich der Kläge r mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des B e- Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschw erdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allg e- meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 V ZR 322/13, juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durc h das darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erre i- chen. Den Wert dieses Inte resses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels a n- derer Anhal der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungse ntwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480). 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzu ng des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 O 151/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2013 - 14 U 162/1 3 - 5
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