BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 11 /14 Verkündet am: 17. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 513 Abs. 2; § 545 Abs. 2; LuGÜ II Art. 5 Nr. 3; BGB § 826 B a) § 513 Abs. 2 ZPO und § 545 Abs. 2 ZPO finden Anwendung, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts nicht von denselben Vorausse t- zungen abhängt, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind. b) Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Ausgabe völlig wertloser Aktien. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Bruders von den B e- klagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der ES AG, einer nicht bö rsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Geschäftsgegenstand der ES AG, die 22 Millionen Namensakten zu e i- nem Nennwert von 0,01 Schweizer Franken herausgegeben hatte, war das 1 2 - 3 - Factoring. Aus dem operativen Geschäft erzielte sie ausweislich ihrer Bilanzen verhältnismäßig geringe Erlöse, denen Ausgaben unter anderem für Dienstlei s- tungen und Beratungen gegenüberstanden. Der Großteil der Umsätze erfolgte durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien ihrer Hauptaktionärin, d er I . SA mit Sitz auf den Bahamas, die 62 % der Aktien der ES AG hielt. Die Aktien wurden von bei der ES AG angestellten Telefonverkäufern unter and e- rem in Deutschland über eine unselbständige Niederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Ein Wer tpapierprospekt stand auf der Webseite der ES AG zum Download bereit. In gedruckter Form wurde der Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt. Der Beklagte zu 1 war vom 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungs rates und Geschäftsführer der ES AG. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis zum 27. November 2008, nach dem Vortrag der Klägerin bis zum 5. Januar 2009, Präsident des Verwaltungsrates der ES AG, der gemäß Ziffer 4.1 des Organisationsreglements die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen hatte und der gemäß dem Anhang des Organisationsreglements für die Marketing - und Verkaufspolitik im Sinne einer Gesamtverantwortung zuständig war. Der Zedent erwarb zwischen dem 28. November 2006 und dem 5. A u- i- enkäufe erfolgten jeweils nach Telefonaten zwischen dem Zedenten und eine m Mitarbeiter der Zweigniederlassung der ES AG in Düsseldorf. Die Zahlungen leistete der Zedent von s einem in Deutschland geführten Konto auf ein ebe n- falls in Deutschland geführtes Konto der ES AG. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der ES AG das Ins olvenzverfahren eröffnet. Die von dem Z e- de n ten gezeichneten Aktien sind wertlos. 3 4 5 - 4 - Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 1 habe die Telefonverkäufer angewiesen, Kaufinteressenten durch unrichtige Angaben über die Umsätze und Gewinne sowie einen gepl anten Börsengang der ES AG zu täuschen. Über die Risiken der Anlage sei der Zedent nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm seien bei der telefonischen Beratung falsche Angaben über die Umsätze und Gewinne aus dem operativen Geschäft gemacht worden, die durch Pre s- semitteilungen und Newsletter der ES AG gestützt worden seien. Die Telefo n- verkäufer hätten zu den Erträgen der ES AG nicht klar genug dargestellt, dass aus dem operativen Geschäft praktisch keine Einnahmen erfolgten und dass die in der Bilanz aus gewiesenen Gewinne überwiegend aus dem Verkauf der eigenen Aktien resultierten. Der Beklagte zu 2 hätte für eine ordnungsgemäße Aufklärung interessierter Anleger Sorge tragen und den Beklagten zu 1 en t- sprechend überwachen müssen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß u.a. zum Ersatz des Anlagebetrages verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abg e- wiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn ger ichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die interna tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständigkeit könne 6 7 8 - 5 - in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deu t- sches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 E GBGB anwendbar. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des Beklagten zu 1 ergebe sich nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreib en wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschlie ß- lich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des ve r- bundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne d as satzungsgemäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der Umsat z- zahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die geringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die ES AG noch am Beginn ihrer G e- schäftstätigkeit ges tanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Ford e- rungen eine gewisse Zeit beanspruche. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen der gebot e- nen Aufklärung über die Anlagegeschäfte. Bei dem Erwerb der Aktien der ES AG habe es sich nic ht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft verbundenen Risiken sei in dem von der ES AG auf ihrer We b- seite veröffentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Selbst wenn dies nicht ausreichend sei, läge allenfall s ein Verstoß gegen ve r- tragliche Pflichten vor, nicht hingegen ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, zumal die von der ES AG gewählte Art der Publikation den Vorgaben von § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 WpPG entsprochen habe. Es sei auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 auf die Telefonve r- käufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder über die für das Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Im Übrigen sei die Kausalität eines unterstellt sittenwidrigen Ha n- 9 10 11 - 6 - delns oder Unterlassens des Beklagten zu 1 für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht festzustellen. Der Beklagte zu 2 hafte nicht für eigenes Handeln. Auch könne nicht festgestellt w erden, dass er in sittenwidriger Weise vorsätzlich durch Unterla s- sen eine Pflicht verletzt habe, die aufgrund des Organisationsreglements aus seiner Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen oder aus seiner Gesamtverantwortung für die Marketing - und Verkaufspolitik folge. Wenn dies nicht einmal für den Beklagten zu 1 als g e- schäftsführendem Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen sei, gelte das für den Beklagten zu 2 erst recht. II. D ie Revision hat Erfolg . 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurtei le vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 8; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 16, jeweils mwN und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 12). Diese Zustä n- digk eit besteht nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Z i- vil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II). Nach ständiger Rechtsprechung des Europ ä- ischen Gerichtshofs (nachfolgend: Gerichtshof) ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. so zu 12 13 14 - 7 - verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens ( Handlung s- ort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 25 mwN; NZG 2013, 1073 Rn. 51 ; NJW 2013, 3627 Rn. 26; NJW 2014, 1793 Rn. 27; GRUR 2014, 806 Rn. 46; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I und II bereits Sen atsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN ). Für die internationale Zuständigkeit kann offenbleiben, ob der Han d- lungsort in Deutschland liegt, da n ach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin jedenfalls der Erfolgsort in Deutschla nd liegt . Denn danach ist der Vermögen s- schaden des Zedenten, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guth a- ben auf dessen Girokonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland eingetreten, von dem er infolge der von den Beklagten zu verantwortenden Täusc hung das angelegte Kapital auf ein Konto der ES AG bei einem Kreditinstitut in Deutsc h- land überwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30). 2. Ohne Erfolg macht die Revision serwiderung geltend, das Berufung s- g ericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm die Prüfung der örtlichen Z u- ständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt sei. a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt we r- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Z u- ständigkeit zu Unr echt angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu p rüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08, juris; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 15 16 17 - 8 - 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. vom Senat noch offen gelassen im Urteil vom 1 6 . Dezember 1997 - VI ZR 408 /96, VersR 1998, 378, 379; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 - 6 U 163/13, juris Rn. 7; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art . 24 EuGVVO Rn. 33 ). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdi ngs entschieden, dass diese Vorschrift bezü g- lich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die inte r- nationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130 ). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutsc h- land. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Gu t- haben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vo rliegend mithin nicht von denselben Vorausse t- zungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßg e- bend sind. b ) Diese Auslegung von § 545 Abs. 2 ZPO verstößt weder gegen deu t- sches Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Zwar führ en § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 de r deutschen Zivilprozessordnung dazu, dass die nach Un i- onsrecht zu bestimmende örtliche Zuständigkeit - anders als die internationale Zuständigkeit - in der Berufungsinstanz ( im Falle ihrer erstinstanzlichen Bej a- hung ) und in der Revisionsinstanz gr undsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Die Normen verstoßen jedoch nicht gegen den unionsrechtlichen Grun d- satz der Effektivität. Das Unionsrecht läuft durch § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO nicht leer, weil die erstinstanzli ch international zuständigen deutschen G e- richte berufen sind, ihre örtliche Zuständigkeit entsprechend den unionsrechtl i- 18 - 9 - chen Bestimmungen zu prüfen und das Unionsrecht wie das deutsche Verfa s- sungsrecht keinen Instanzenzug vorschreibt. c ) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzl i- che Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen ha ben (so OLG Olde n- burg, NJW - RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm - ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal - Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Januar 2015]; bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil - und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 9 [Stand: 1. Ja nuar 2015]; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 513 Rn. 1 0 ; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen. aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei, obwohl die Beklagten die örtliche Zuständigkeit in der K lageerwiderung gerügt haben, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zöl ler/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europ ä- isches Zivilverfahrensrecht, 3 . Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da die Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verha n- delt haben, ohne dort die Zu ständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt re chtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen b e- 19 20 - 10 - ruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offe n- sichtl ich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in kra s- ser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendung s- fehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25 ; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN). bb ) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgega n- gen, die Beklagten hätten die Rüge stillschweigend fallengelasse n, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 1 ergibt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erac hte und die Beklagten dazu keine weiteren Erklärungen abg e- geben hatten. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständi g- keitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung nicht wiederho lt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird ( vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nachträglicher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 200 6 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; Wern in Prü t ting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuG VVO a.F. Hk - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3 . Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob die Beklagten hier nachträglich auf die Z u- ständigkeitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen haben, bedarf kein er Entscheidung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge hier ein bloßer Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Bej a- 21 - 11 - hung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden E r wägungen und sei willkürlich. 3. Die ang efochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revision s- rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zu Recht - und von den Parteien auch nicht angegriffen - hat das B e- rufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt . Dies folgt, sow eit die Klägerin ihre Klage auf Aktienerwerbe vor dem 11. Januar 2009 stützt, aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und für Aktienerwerbe ab dem 11. J a- nuar 2009 auf Art. 4 Abs. 1 d er Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertra g- liche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - Verordnung). b) Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis auch insoweit ohne E r- folg, als sie sich gegen die Verneinung einer Haftung wegen unzureichender Aufklär ung über die mit der Anlage verbundenen Risiken richten. Dabei kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, das U n- te r lassen einer rechtlich gebotenen schriftlichen Aufklärung sei dann nicht si t- tenwidrig, wenn auf die Anlageris iken in einem zum Abruf im Internet bereit g e- stellten Prospekt hingewiesen werde . Auf diese Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es vorliegend nicht an, denn nach den getroffenen Feststellungen beruht der eingetre tene Schaden nicht auf eine r unzureichende n Aufklärung des Anlegers. Anders als die Revis i- on meint, hat das Berufungsgericht insoweit keine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen. Es hat sich vielmehr davon überzeugt, dass der Zedent si ch zum mehrfachen Erwerb von Aktien entschlossen ha t , obwohl ihm nach seinen eigenen Angaben klar war , dass es sich bei der ES AG um ein " Start - up Unternehmen " handelt e , von dem noch keine aussagekräftigen Za h- len vor la gen. Die Anlagen seien für ihn erkennb ar spekulativ gewesen. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist 22 23 24 - 12 - das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Zedent die Anlagen auch bei einer weitergehenden Aufklärung getätigt hätte. Damit hat das Berufungsg e- ric ht ersichtlich den für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Urs a- chenzusammenhang verneint. c) Mit Erfo l g wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Ber u- fungsgericht eine n Schadensersatz anspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB unter dem Gesichts punkt des Vertriebs eines von vornherein chancenlosen G e- schäftsmodells v erneint hat . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermit t- ler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln (BGH, Urteil e vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 ; vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, VersR 1999, 976 und vom 22. November 2005 - XI ZR 7 6/05, VersR 2006, 365). Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht auf Vermittler und nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt, bei denen es allein darum geht, durch möglichst viele Geschäfte hohe Gewinne aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge zu realisieren. So kann sich e in Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB auch gegen Vo r- standsmitglieder einer Aktiengesellschaft richten und insbesondere dann in B e- tracht kommen , wenn ein Anleger völlig wertlose A ktien dieser Gesellschaft e r- wirbt (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11 , VersR 2012, 1525 Rn. 21 ff.). Dies kann dann der Fall sein, wenn sich das Geschäftsmodell der Gesellschaft als von vornherein chancenlos erweist und die Aktien prakt isch allein zu dem Zweck ausgegeben werden, sich auf Kosten des Anlegers zu b e- reichern. 25 26 27 - 13 - bb) Das Berufungsgericht hält einen solchen Fall vorliegend für nicht g e- geben und führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem g e- samten Inhalt der Verhandlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien ihrer Großaktionärin an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft des F actorings zu bet r e i ben. Zur Begründung führt das Berufungsgericht an, ausweislich der Umsatzzahlen seien tatsächlich - wenn auch nur geringe - Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die geringe Höhe der Einnahmen lasse sich aber noch damit erklären, dass die ES AG am Beginn ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe eine Akquisition von Forderu n- gen zum Zwecke des Factorings tatsächlich stat tgefunden. Angesichts dessen könne die Behauptung des Beklagten zu 1, er habe an das von ihm initiierte Geschäftsmodell geglaubt und ein ertragsstarkes Factoringunternehmen au f- bauen wollen, nicht als widerlegt angesehen werden. Die erstmals im Ber u- fungsver fahren aufgrund von Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens vorg e- tragenen hohen Barabhebungen reichten dazu nicht aus. cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbe halten. An de s- sen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebu n- den. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen u m- fassend und widerspruc hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprech ung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364 ; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 und vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 28 - 14 - 327 Rn. 13; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN) . Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. dd) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob das G e- schäftsmodell der ES AG von vornherein chancenlos war, wesentlichen Sac h- vortrag der Parteien unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die in ihrer Gesamtheit zu einer anderen Beu r- teilung des Geschäftsmodells führen könnten, vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aber außer Acht gelassen worden sind. So ist zu berücksichtigen, dass die ES AG 22 M illionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben hat und diese den Anlegern u n- streitig r- stieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um mehr als das 159 - bis 519 - fache. Umstände, die e in Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unte r- nehmen als gerechtfertigt erscheinen la ssen könnten, waren und sind nicht a n- satzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - von der ES AG selbst festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwa r- tenden Erträgen korrespondierten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin betrug der U m- satz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im Geschäftsjahr 2008 /2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der ES AG. Der E r- trag santeil aus dem Verkauf eigener Aktien be trug dagegen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der ES AG nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch darauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde . Nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksicht i- gung dieser Ums tände zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses 29 30 - 15 - und des Vortrags der Beklagten gekommen wäre. Die Revision verweist dan e- ben auf zahlreiche weitere Fakten, die für die Beurteilung der Werthaltigkeit der ausgegebenen Aktien von Bedeutung sein können, so auf mehrfach erfolgte bilanzielle Wertberichtigungen, auf de n Verwendung szweck der entnommene n Gewinne , auf erhebliche Barabhebungen , auf hohe A ufwendungen u.a. für B e- raterverträge und Niederlassungen der Gesellschaft, auf entstandene Emiss i- onskosten so wie auf hohe Zahlungen an die Hauptaktionärin der ES AG. Diese Auffälligkeiten können bei der Bewertung des Geschäftsmodells der Gesel l- schaft nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind in eine Gesamtbetrachtung ei n- zubeziehen, die - gegebenenfalls unter Inans pruchnahme sachverständiger Hilfe - nachzuholen sein wird. ee) Die für einen Schadensersatzanspruch wegen des Vertriebs völlig wertloser Aktien erforderliche Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellun gen nicht verneint werden , zumal der Zedent zu dieser Frage nicht gehört worden ist . I II . Das Berufungsurteil kann daher gegenüber beiden Beklagten keinen B e- stand haben, sondern ist aufzuheben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Ber u- fungsgericht keine ei genen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes und zum Schädigungsvorsatz der Beklagten und bezü g- lich des Beklagten zu 2 - aus seiner Sicht folgerichtig - auch keine Feststellu n- gen zum konkreten Inha lt seiner Pflichten getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Befassung zu beachten haben, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Feststellungsbegehren nicht we iterverfolgt, die Zug - um - Zug - 31 32 - 16 - Einschränkung fallengelassen und den Zahlungsantrag zuletzt unbeschränkt gestellt hat. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 773/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vo m 06.12.2013 - I - 7 U 36/12 -
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