ECLI:DE:BGH:2017:201217UIVZR11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 11/16 Verkündet am: 20. Dezember 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Dezember 2017 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16 . Zi - vilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 17. Dezember 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kost en des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten geha l- tenen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung. § 2 der z ugrunde liegenden Versicher ungsbedingungen lautet au s- zugsweise: " 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ve r- sicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteve r- falls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich da u- 1 2 - 3 - ernd außerstande ist, seinen Beruf oder ein e andere Täti g- keit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfa h- rung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Leben s- stellung entspricht. " Der Kläger wurde in der Zeit von 1987 bis 1991 zum Landmasch i- nenmechaniker ausgebildet . Von Juli 1994 bis Ende Dezember 2000 a r- beitete er im Bereich Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag. Danach absolvierte er einen viereinhalb Monate dauernden, ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied und war von Juni 2003 bis März 2009 in diesem Beruf selbständig tä tig. Vom 1. April 2009 bis 30. Ap ril 2015 war er in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer tätig . Seit dem 1. Mai 2015 ist er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt . Der Kläger behauptet, sein im Jahr 2004 beginnendes Leiden un - ter anderem chronische Lendenwirbel - und Schultergelenksbeschwe r- den habe den Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage erforderlich gemacht. Er habe die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied zunächst noch nebenberuflich weitergeführt, sei aber in diesem Beruf jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50% berufsunfähig. Die Beklagte verweigert die Leistungen mit der Begründung, der Kläger könne au f die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden . Die Klage hat in den Vorinstan zen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision f ührt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsge richt hat offengelassen, ob der für die Frage der Berufsunfähigkeit heranzuziehende Beruf des K lägers der des Hufb e- schlag schmieds gewesen ist und ob er diesen Be ruf aus gesundheitl i- chen und nicht aus allein wirtschaftlichen Gründen gewechselt hat. Selbst w enn man unterstelle, dass er im Beruf des Hufbeschlagschmieds zu mindestens 50% berufsunfähig geworden sei, habe die Beklagte ihn jeden falls in zulässiger Weise auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verwie sen . Nach den Versicherungsbedingungen müsse es s ich um eine Tätigkeit handeln, die ihm nach seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich sei und seiner Lebensstellung entspreche. Die erstere Vorau s- setzung sei aufgrund seiner Ausbildung als Landmaschinenmechaniker und einer früheren Tätigkeit als Maschi nenfüh rer im Garten - und Lan d- schaftsbau unzweifelhaft erfüllt. D ie Tätigkeit entspreche auch seiner bisherigen Lebensstellung , zu der die Verdienstmöglichkei ten, aber auch das Anse hen des Berufs in der Öffentlich keit gehörten . Zwar habe der Kläger als selb ständiger Huf beschlag schmied im ländlichen Bereich mö g licherweise ein etwas höheres Sozialprestige gehabt als ein ang e- stellter Maschinenführer. Dies werde aber durch das höhere und übe r- haupt erst jetzt einigermaßen auskömmliche Einkommen des Klägers als Ma schinenfüh rer mehr als ausgeglichen. Von seinem früheren Einko m- men als Huf beschlag schmied sei ihm dagegen praktisch nichts zum L e- ben verblie ben. 7 8 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer seiner bisherigen Lebensste l- lung entsprach, ohne die Qualifikation des Klägers, die er für seinen nach der Unterst ellung des Berufungsgerichts in gesunden Tagen zuletzt ausgeüb ten Beruf erworben hatte, mit der für die Tätigkeit als Masch i- nenführer erforderlichen zu vergleichen. 1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen der Beklagten nur dann in B e- tracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung en t- spricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung e r- fordert als der bisherige Beruf (Senatsurteile vom 21. April 2010 IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 IV ZR 302/01, NJW - RR 2003, 383 unter II 1 [juris Rn. 13]; v om 11. Dezember 1996 IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b [juris Rn. 29]) . Die Lebensste l- lung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbst ä- tigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen d ie ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und F ä- higkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wer t- schätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs ab sinkt (aaO ). 9 10 - 6 - 2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Ber u- fungsgerichts nicht. a) Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufb e- schlags chmied ni cht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit e r- forderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung s eine b e- rufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unte r- schritten werden darf , bestimmen . Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungs beruf unabhän gig von einem unter Umständen auch höheren Ein kommen nicht " unterwertig " , also seine frühere Qualif i- kation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreiten d, b e- schäftigt sein ( Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Aufl. § 172 Rn. 46 ) . b) Selbst wenn der Kläger worauf sich die Revisionserwiderung beruft sei ner Darlegungslast insoweit noch nicht genügt hätte , führt e dies nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit fo r- derte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausre i- chend zu den Vergleichsgrundlagen hinsichtlich des mit beiden Berufen verbundenen Anforderungsprofils vorgetragen. Einen der Sache nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufung s- gericht nicht erteilt. III . Da s ange fochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachen t- 11 12 13 14 - 7 - scheidung ist der Senat bereits deswegen gehindert, weil das Ber u- fungsgericht keine Feststellungen zu den Anforderungsprofilen für die Tät igkeit als Hufbeschlagschmied einerseits und als Maschinenführer andererseits getroffen hat. Hierzu und gegebenenfalls zu den bisher vom Berufungsgericht offengelassen en Fra gen zum zuletzt ausgeübten Be ruf des Klägers, den Grün den für seinen Berufswechse l und der b e- haupteten Berufsunfähigkeit wird das Berufungsgericht noch entspr e- chende Feststellungen zu treffen haben. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 4 O 303/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.12.2015 - 16 U 50/15 -
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