BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 112/02 vom17. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.Streitwert: 34.478,11 Gründe: I.Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitzin New York, Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte.Der Kläger hatte in den Monaten Januar und Februar 1998 die - seit dem26. Juni 1998 in Konkurs befindliche - GK GmbH (im weiteren GK-GmbH) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischenBörsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbe-ziehung zu der zur P. S. Group Inc. gehörenden Beklagten undunterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrerKunden abwickelte. Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten betro-gen worden sei. - 3 -Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die Be-klagte im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragenhabe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die internatio-nale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des Landgerichts aufgehobenund den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. DieRevision hat es nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwer-de, die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutungschon deshalb habe, weil das Oberlandesgericht am selben Tag und aufgrundderselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitge-hend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig,unter welchen Voraussetzungen ausländische Brokerhäuser im Inland verklagtwerden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zu-sammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, undob ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die esbörsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diesemit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie istaber unbegründet.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die - 4 -Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti-ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmtenVielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB16/02 - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - Um-bruch S. 3; beide noch nicht veröff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543Rdn. 11).Unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit einesinländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist,ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. BGHZ 98, 263 ff., 272; 124,237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; Musie-lak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 32Rdn. 3). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichenAnsatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit ei-nes inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung derRevision, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zustän-digkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haf-tung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nichtgegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungs-tatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtionder vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifftaber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeu-tung wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keinerhöchstrichterlichen Beurteilung.2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulas-sungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sacheentschieden, sondern das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, weiles eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat- - 5 -sacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht keinAnlaß und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu klä-ren.3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde zu tragen.Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
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