BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 112/05 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Juli 2007 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird seine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 31. M344rz 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 102.258,38 200 Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten nach K374ndigung mehre-rer verzinslicher Darlehen deren R374ckzahlung. Die Parteien streiten dar-374ber, ob die Darlehen dem Beklagten pers366nlich - in seiner Eigenschaft als Einzelkaufmann in Firma "H. K. S. " - oder einer 1997 gegr374ndeten gleichnamigen Kommanditgesellschaft gew344hrt wur- 1 - 3 - den bzw. auf diese 374bergegangen sind. Die Kl344gerin gew344hrte dem Be-klagten zun344chst am 16. Juni 1980 ein Darlehen in H366he von 100.000 DM und 1995 ein weiteres in H366he von 55.000 DM. 1998 oder 1999 wurde ein undatierter "Darlehensvertrag" 374ber 150.000 DM ge-schlossen, der "an die Stelle des Darlehensvertrages vom 16.06.1980" treten sollte. Die Urkunde weist f374r den Darlehensnehmer einen Stem-pelaufdruck der Firma des Beklagten ohne den Zusatz "KG" auf und ist von dem Zeugen K366. mit dem Zusatz "ppa" unterschrieben. 2. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine antragsgem344337e Verurteilung durch das Landgericht zur374ckgewie-sen. Der Beklagte sei aus den Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme eines unstreitigen Abzugsbetrags in H366he von 5.000 DM weder durch Vereinbarung der Parteien noch anl344sslich der Gr374ndung der KG entlas-sen worden. Die bis 1996 gew344hrten Darlehen 374ber 155.000 DM, so das Berufungsgericht, h344tten nur dem Beklagten pers366nlich gew344hrt werden k366nnen, da die KG damals noch nicht existiert habe. Ob die Betr344ge f374r den Beklagten privat oder den Betrieb seiner Spedition bestimmt gewe-sen seien, k366nne dahinstehen, da auch in diesem Fall der Beklagte als Einzelkaufmann hierf374r pers366nlich hafte. Der Vertrag von 1998/1999 374ber die Summe von 150.000 DM verdeutliche die Schuldnerstellung des Be-klagten, indem dieser Vertrag nicht auf die KG, sondern die Einzelfirma des Beklagten laute. Der Unterschriftszusatz "ppa" schade insoweit nicht. Der Beklagte m374sse sich mangels Zusatzes der neuen Firma dar-an festhalten lassen, pers366nlich mit seinem Verm366gen mitzuhaften. Die Grunds344tze des unternehmensbezogenen Gesch344fts griffen nicht, da sie nur eine Auslegungsregel darstellten, hier der Beklagte als Schuldner aber eindeutig benannt sei. Ein eventuell entgegenstehender Verpflich-tungswille sei nach 247 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich; f374r eine befreiende 2 - 4 - Schuld374bernahme durch die KG fehle es an einem substantiierten Vor-trag. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt in entschei-dungserheblicher Weise das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) und f374hrt deshalb zur Aufhebung des Beru-fungsurteils nach 247 544 Abs. 7 ZPO. 3 II. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-antritte zu ber374cksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Die Nichtber374cksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf recht-liches Geh366r, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 4 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beweisangebot des Be-klagten daf374r, dass die Darlehensvereinbarungen seit 1998 zwischen der KG und der Kl344gerin geschlossen worden seien, die Darlehensvaluta von der KG empfangen und im Einvernehmen mit der Kl344gerin in den B374-chern der KG gef374hrt worden sei, habe nicht nachgegangen werden m374s-sen. Beim Zustandekommen eines Vertrages handele es sich um eine rechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zug344nglich sei. Zum anderen fehle der Behauptung des Einvernehmens mit der Kl344gerin eine hinrei-chende Tatsachengrundlage, da sich der Beklagte f374r keinen der Vertr344-ge auf eine bestimmte Begebenheit bezogen oder einen konkreten An-lass geschildert habe, aus dessen Umst344nden sich ergeben k366nnte, dass 5 - 5 - die KG entweder schon urspr374nglich anstelle des Beklagten Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeiten werden sollte oder dass die Kl344gerin im Nachhinein auf die Verpflichtung des Beklagten verzichtet h344tte. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substan-tiierungspflicht des Beklagten 374berspannt. Eine Partei gen374gt dieser Pflicht, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahr-scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Gen374gt das Parteivorbringen die-sen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tat-richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm f374r die Beurteilung der Zuverl344ssigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht gen374gt, wenn das Gericht auf-grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen der an eine Behauptung gekn374pften Rechtsfolgen erf374llt sind (BGH, Urteile vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter I und vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - BGH-Report 2005, 1589 unter II 2 b; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2 a). Gemessen daran war der Beweisantrag des Beklagten hinrei-chend substantiiert. Ob schon der von seinem Prozessbevollm344chtigten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag, durch Einvernahme der Zeugen K366. und F. 374ber die Behauptung Beweis zu erheben, "dass die KG Darlehensnehmerin ist", hinreichend bestimmt war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls der im Schriftsatz vom 16. Juni 2004 erneut gestellte und inhaltlich pr344zisierte Antrag ent- 6 - 6 - h344lt hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Das Beweisangebot ergibt, dass es dem Beklagten auf den Beweis von Tatsachen ankam. Da der Vertrag von 1998/1999 "ppa" unterschrieben wurde, ergibt sich dar-aus, dass der als Zeuge benannte Prokurist Angaben zur Person des von ihm Vertretenen w374rde machen k366nnen. Damit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der ma337gebli-chen vertraglichen Vereinbarungen die Vernehmung eines auch aus sei-ner Sicht entscheidungserheblichen Zeugen mit unzutreffender prozes-sualer Begr374ndung abgelehnt. 7 2. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 8 Das Berufungsgericht wird nach Beweisaufnahme die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Vertrag von 1998/1999, erneut aus-legen und dabei je nach deren Ergebnis gegebenenfalls auch eine be-freiende Schuld374bernahme durch die KG erw344gen m374ssen. Hinsichtlich des Vertrages vom 16. M344rz 1999 fehlen ferner bislang Feststellungen dazu, ob die Originalurkunde mit dem Zusatz "KG" unterschrieben wurde oder nicht. Insoweit obliegt der Kl344gerin der volle Beweis daf374r, einen 9 - 7 - Vertrag ohne diesen gesellschaftsrechtlichen Zusatz abgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - NJW 1992, 829 unter III 2). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 327 O 74/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 221/04 -
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