BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 112/06 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 592 Anspr374che auf Miete aus Wohnraummietvertr344gen k366nnen jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in ver-tragsgem344337em Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erf374llten Vertrages darauf st374tzt, ein Mangel sei nachtr344glich eingetreten (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06 - LG Berlin AG Berlin-Neuk366lln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. November 2006 durch den Richter Wiechers als Vor-sitzenden, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilammer 64 des Landgerichts Berlin vom 31. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag 374ber eine Wohnung in B. , D. weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar 2004 683,23 200, ab 1. Januar 2005 694,61 200 und ab 1. M344rz 2005 698,97 200. 1 Die Beklagte zahlte die Miete f374r Dezember 2004 bis einschlie337lich April 2005 nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 200 und im Juni 2005 629,07 200. 2 Die Kl344gerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-ges 3.680,08 200 als r374ckst344ndige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Ein-rede des nicht erf374llten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkunden-prozess sei nicht statthaft. 3 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und ihr die Ausf374hrung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgef374hrt: 6 Der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess stehe nicht entgegen, dass die Beklagte wegen behaupteter M344ngel, die seit August 2004 best374nden, die Einrede des nicht erf374llten Vertrages erhebe. Wenn ein in Anspruch ge-nommener Mieter diese Einrede erhebe, werde der Urkundenprozess erst dann unstatthaft, wenn feststehe, dass dem Mieter, dem die Mietsache urspr374nglich mangelfrei 374berlassen worden sei, f374r sein Zur374ckbehaltungsrecht ein Mangel-beseitigungsanspruch als Gegenforderung zugestanden habe, die Mangelbe-seitigung durch den Vermieter jedoch streitig geblieben sei und auch nicht durch Urkunden bewiesen werden k366nne. Denn sofern die Mietsache unstreitig mangelfrei 374berlassen worden sei, treffe nicht den Vermieter, sondern den Mie-ter - hier die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass nachtr344glich ein Mangel aufgetreten sei. 7 - 4 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Der Urkundenprozess gem344337 247 592 ZPO ist im vorliegenden Verfahren statthaft. Die Kl344gerin fordert die Leis-tung einer bestimmten Geldsumme und beweist s344mtliche zur Begr374ndung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden. 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Anspr374che auf Miete aus Wohnraummietvertr344gen im Urkundenprozess geltend gemacht werden k366nnen (Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701 unter II 2 b). Er hat diese Aussage f374r den Fall getroffen, dass der Mieter wegen behaupteter M344n-gel der Mietsache Minderung geltend macht. Zur Begr374ndung hat der Senat ausgef374hrt, die Mangelfreiheit einer Mietsache geh366re nicht zu den anspruchs-begr374ndenden Tatsachen im Sinne des 247 592 ZPO, die der Vermieter in einem solchen Fall durch Urkunden zu beweisen habe. Die infolge einer Mangelhaftig-keit der Mietsache eintretende Mietminderung begr374nde eine materiell-rechtliche Einwendung des Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sei. Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies auch dann gelte, wenn der Mieter - wie hier - sich nicht (nur) auf eine Mietmin-derung berufe, sondern im Hinblick auf das Vorliegen von M344ngeln die Einrede des nicht erf374llten Vertrages gem344337 247 320 BGB erhebe. 9 2. Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, dass die Klage in einem solchen Fall jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mieter unstreitig die Wohnung in vertragsgem344337em Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erf374llten Vertrages darauf st374tzt, ein Mangel sei nachtr344g-lich eingetreten (so auch Sturhahn, NZM 2004, 441 ff., 443; a.M. Greiner, NJW 2000, 1314 f.). 10 - 5 - Hat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn grunds344tzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sp344ter eingetretene M344ngel geltend macht und darauf gest374tzt die Einrede des nicht erf374llten Ver-trages erhebt. Allein diese Ansicht vermeidet einen ansonsten nicht l366sbaren Widerspruch. Denn wenn sich ein Mieter auf w344hrend der Mietzeit eingetretene M344ngel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grunds344tzlich f374r deren Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er dar374ber hin-aus auch noch die Einrede des nicht erf374llten Vertrages, kann dies nicht dazu f374hren, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn auch wer die Einrede aus 247 320 BGB geltend macht, muss beweisen, dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverh344ltnis fallende Gegenforderung zusteht. Der das Zur374ckbehaltungsrecht des Mieters begr374ndende, auf Mangel-beseitigung gerichtete Erf374llungsanspruch aus 247 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB setzt bei einer mangelfrei 374bergebenen Mietsache das nachtr344gliche Ein-treten eines Mangels voraus, f374r das der Mieter die Beweislast tr344gt. 11 Ob etwas anders angenommen werden kann, wenn der Mieter geltend macht, er habe die Sache 374berhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an mit M344ngeln behaftet gewesen, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass die Kl344gerin der Beklagten die Mietwohnung jedenfalls zun344chst frei von M344ngeln 374berlassen hat. Deshalb tr344gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f374r 12 - 6 - das Vorhandensein eines erheblichen Mangels. Zutreffend hat ihr daher das Amtsgericht die Ausf374hrung ihrer Rechte nach 247 599 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 30.11.2005 - 9 C 302/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2006 - 64 S 2/06 -
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