BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 112/06 Verk374ndet am: 1. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 Satz 1 Beeintr344chtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigent374mers zur374ck, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der St366rungsbeseitigung in Anspruch nehmen. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 21. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer geh366renden Wohnung. Dieser hatte ohne die erforderliche Zustimmung der 374brigen Wohnungseigen-t374mer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fens-ter durch einen Balkon ersetzt. 1 Auf Antrag der Kl344gerin, die Mitglied der Wohnungseigent374mergemein-schaft ist, wurde der Streithelfer durch rechtskr344ftigen Beschluss des Kammer-gerichts zur Wiederherstellung des urspr374nglichen Zustands der Wohnung ver-pflichtet. Die Kl344gerin beabsichtigt, die hierf374r erforderlichen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchf374hren zu lassen. Sie hat die Beklagten deshalb auf Duldung des R374ckbaus in Anspruch genommen. 2 - 3 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Kam-mergericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin bean-tragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagten nach 247 1004 Abs. 1 BGB f374r verpflichtet, den R374ckbau zu dulden. Sie seien Zustandsst366rer, da die Beseiti-gung des das Miteigentum der Kl344gerin beeintr344chtigenden baulichen Zustands der Wohnung allein von ihrem Willen abh344nge. Auf eine Handlungspflicht der Beklagten komme es nicht an. Diese zus344tzliche Voraussetzung sei nur von Bedeutung, wenn von einem Unt344tigen die Herstellung des rechtm344337igen Zu-stands verlangt, nicht aber, wenn dieser, wie hier, lediglich auf Duldung der notwendigen Ma337nahmen in Anspruch genommen werde. Die gegenteilige Auf-fassung des Oberlandesgerichts M374nchen (NZM 2003, 445) 374berzeuge nicht. Sie lasse unber374cksichtigt, dass der Vermieter dem Mieter nicht mehr an Rech-ten 374bertragen k366nne, als er selber habe, und f374hre dazu, dass ein Wohnungs-eigent374mer einen eigenm344chtig geschaffenen baulichen Zustand seiner Woh-nung durch deren Vermietung auf unbegrenzte Zeit aufrechterhalten k366nne. 4 II. Diese Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Bauma337nahmen zu dulden, die zur Beseitigung des das Eigentums- 6 - 4 - recht der Kl344gerin beeintr344chtigenden Zustands der von ihnen gemieteten Wohnung erforderlich sind. Das folgt aus der Vorschrift des 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach derjenige, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entzie-hung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr344chtigt wird, von dem St366rer die Beseitigung der Beeintr344chtigung verlangen kann. 1. Die erforderliche Eigentumsbeeintr344chtigung - hierunter f344llt jeder dem Inhalt des Eigentums (247 903 BGB) widersprechende Zustand (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 m.w.N.) - ist gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat der Streithelfer durch den Anbau eines Wintergartens und eines Balkons im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv ver-344ndert; hierdurch hat er, weil die nach 247 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustim-mung aller Wohnungseigent374mer fehlte, in rechtswidriger Weise in das Mitei-gentum der Kl344gerin eingegriffen. 7 2. Die Beklagten sind St366rer im Sinne des 247 1004 BGB. 8 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sie allerdings keine Handlungsst366rer sind. Hierunter ist nur derjenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeintr344chtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, ad344quat verursacht hat (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Die Beklagten haben die baulichen Ver344nderungen an der von ihnen gemieteten Wohnung und damit den Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aber weder selbst vorge-nommen noch in irgendeiner Weise veranlasst. 9 b) Die Beklagten sind jedoch Zustandsst366rer. 10 - 5 - aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt das allerdings nicht schon daraus, dass sie sich weigern, den zur St366rungsbeseitigung erfor-derlichen R374ckbau zu dulden. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs gen374gt f374r sich genommen weder die Sachherrschaft 374ber die st366-rende Sache noch die damit einhergehende M366glichkeit, die St366rung zu been-den, um jemanden als St366rer im Sinne des 247 1004 BGB anzusehen (Senat, BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; BGHZ 114, 183, 187). Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Eigent374mer oder der Besitzer allein kraft sei-nes Eigentums bzw. seines Besitzes f374r beeintr344chtigende Einwirkungen einer Sache verantwortlich ist (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; 122, 283, 284; BGHZ 114, 183, 187; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 46). 11 Zustandsst366rer ist vielmehr derjenige, der die Beeintr344chtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen ma337gebenden Willen der beeintr344chtigende Zustand aber aufrechterhalten wird (Senat, Urt. v. 22. M344rz 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 955). Das setzt Zweierlei voraus: 12 (1) Notwendig ist zun344chst, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der St366rung beherrscht, also die M366glichkeit zu deren Beseitigung hat (vgl. Se-nat, BGHZ 62, 388, 393; 95, 307, 308; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., 247 1004 Rdn. 120). Diese Voraussetzung ist hier erf374llt, da die Beklagten als unmittelba-re Besitzer der Wohnung, deren baulicher Zustand dem Eigentumsrecht der Kl344gerin widerspricht, in der Lage sind, die Beeintr344chtigung zu beseitigen. Dem steht der Einwand der Revision, die Beklagten seien als Mieter nicht berechtigt, wesentliche bauliche Ver344nderung an der Wohnung vorzunehmen, nicht entge-gen. Denn die Beklagten werden nicht auf Beseitigung der St366rung, sondern 13 - 6 - lediglich auf deren Duldung und damit auf eine ihnen auch rechtlich m366gliche Handlung in Anspruch genommen. (2) Dar374ber hinaus muss dem Inanspruchgenommenen die Beeintr344chti-gung zurechenbar sein (vgl. M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., 247 1004 Rdn. 122). Hierzu gen374gt es - wie dargelegt - nicht, dass der Inanspruchgenommene Eigent374mer oder Besit-zer der Sache ist, von der die St366rung ausgeht. F374r die erforderliche Zurech-nung der Beeintr344chtigung ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeintr344chtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigent374mers oder Besitzers der st366renden Sache zur374ck-geht (Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368; BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Urt. v. 18. April 1991, III ZR 1/90, WM 1991, 1609, 1610). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgr374nde daf374r gibt, dem Eigent374mer oder Nutzer der st366renden Sache die Verantwortung f374r ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, BGHZ 142, 66, 69 f.; 155, 99, 105; vgl. auch Wenzel, NJW 2005, 241). 14 Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unabh344ngig da-von, ob der Beeintr344chtigte die Beseitigung der St366rung oder lediglich deren Duldung verlangt. Die St366rereigenschaft des Inanspruchgenommenen geh366rt zu den unverzichtbaren Voraussetzungen eines auf 247 1004 BGB gest374tzten An-spruchs (zu sonstigen auf Duldung der Beseitigung gerichteten Anspr374chen: M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 94). 15 - 7 - bb) Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt gleichwohl als richtig (247 561 ZPO), da den Beklagten die Aufrechterhaltung der Beeintr344chti-gung des Eigentums der Kl344gerin zuzurechnen ist. 16 Allerdings kann den Beklagten als Mietern die Verantwortung f374r den - von ihnen nicht geschaffenen - baulichen Zustand der Wohnung nicht aufer-legt werden. Eine Zurechnung der davon ausgehenden Beeintr344chtigung kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sie die Beeintr344chti-gung willentlich aufrechterhalten. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Beklagten rein passiv verhalten. Sie tragen nur insoweit zur Aufrechterhaltung des baulichen Zustands der Wohnung bei, als sie die aufgrund ihrer Sachherr-schaft tats344chlich und im 374brigen auch rechtlich gegebene M366glichkeit, die St366-rung durch den Eigent374mer beseitigen zu lassen, nicht nutzen. Da dies ein blo-337es Unterlassen darstellt, kann ihnen ihr Verhalten nur zugerechnet werden, wenn sie aus irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der St366rungsbeseitigung verpflichtet sind (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 41, 393, 397 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995 2633, 2634; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208). Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrund-satz, wonach ein Unterlassen nur zu einer Haftung f374hren kann, wenn eine Pflicht zum Handeln - bzw. hier zur Duldung - besteht. 17 Eine Duldungspflicht besteht indessen. Wie das Berufungsgericht der Sache nach zutreffend erkannt hat, folgt sie daraus, dass die Beklagten ihr Be-sitzrecht an der Wohnung von dem Streithelfer ableiten und deshalb gegen374ber Dritten, die dingliche Anspr374che in Bezug auf die Wohnung geltend machen, keine weitergehenden Rechte als der Streithelfer haben (vgl. Weitnauer/L374ke, WEG, 9. Aufl., Nach 247 13 Rdn. 4; M374ller, ZMR 2001, 506, 510). Ebenso, wie ein Mieter die Wohnung gem344337 247 985 BGB an den wahren Eigent374mer herausge-ben muss, wenn sie dem Vermieter nicht geh366rt und dieser auch nicht zur Ver- 18 - 8 - mietung berechtigt ist (vgl. 247 986 Abs. 1 BGB), beschr344nkt ein gegen den Ver-mieter gerichteter - mit dem Vindikationsanspruch des 247 985 BGB eng verwand-ter (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 1004 Rdn. 1 f.) - Eigentumsst366-rungsanspruch aus 247 1004 BGB das Recht des Mieters an dem ungest366rten Besitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die Beseitigung einer von der Woh-nung ausgehenden St366rung zu dulden. Ein solcher Anspruch steht der Kl344gerin hier zu. Der Streithelfer hat die baulichen Ver344nderungen seiner Wohnung, die das (Mit-)Eigentum der Kl344gerin beeintr344chtigen, selbst veranlasst und ist daher nicht nur aufgrund der zwischen Wohnungseigent374mern bestehenden Sonder-verbindung, sondern auch als Handlungsst366rer gem344337 247 1004 Abs. 1 BGB zu deren Beseitigung verpflichtet. Dieser dingliche Anspruch der Kl344gerin gegen den Streithelfer begr374ndet die Verpflichtung der Beklagten, den R374ckbau zu dulden. Dass der Mietvertrag sie zur Nutzung der Wohnung in dem bestehen-den Zustand berechtigt, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verh344ltnis zwischen den Beklagten und dem Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR 1995, 715; Urt. v. 29. November 1995, XII ZR 230/94, NJW 1996, 714, 715). 3. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht schlie337lich an, dass der Anspruch aus 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf blo337e Duldung der Beseitigung des beeintr344chtigenden Zustands gerichtet sein kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660). Eine solche be-schr344nkte Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere St366rer f374r die Beeintr344chtigung verantwortlich sind, da jeder St366rer nur in dem Ma337e haftet, wie er in zurechenbarer Weise an der Beeintr344chtigung mitwirkt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., 247 1004 Rdn. 122; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 75). Besteht der Beitrag des Besitzers - wie hier - nur darin, dass er sich kraft seiner Sachherrschaft der Beseitigung der St366rung wi- 19 - 9 - dersetzt, kann er deshalb 226 sofern er St366rer ist - auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (vgl. Senat, BGHZ 41, 393, 398 f.; Staudin-ger/Gursky, BGB [2006], 247 1004 Rdn. 118 u. 150; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 7. Aufl., S. 267; Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II 2, 13. Aufl., S. 687; a.A. OLG M374nchen NZM 2003, 445). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2005 - 3 O 474/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 U 97/05 -
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