BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 112/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI 247 8 F374r den Projektsteuerungsvertrag gilt 247 8 HOAI grunds344tzlich nicht. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 112/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin wird stattgegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005 gest374tzte Klage in H366he von 48.909,13 200 zu-z374glich Zinsen als derzeit unbegr374ndet abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt nach K374ndigung durch die Beklagte restliches Ho-norar f374r Leistungen der Projektsteuerung. In der Nichtzulassungsbeschwerde wird nur noch ein Anspruch f374r erbrachte Leistungen in H366he von 48.909,13 200 geltend gemacht. 1 - 3 - Die Beklagte beauftragte im Februar 2003 die Kl344gerin mit schriftlichem Projektsteuerungsvertrag mit der technischen und wirtschaftlichen Betreuung eines umfangreichen Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von brutto 228.009,60 200. Als Grundhonorar f374r die Projektsteuerung waren 179.000 200 netto vereinbart. Die Projektvorbereitungskosten waren "lt. 247 204 AHO" mit insgesamt 26 Prozentpunkten, die Planungskosten mit 21 Prozentpunkten bewertet. 2 Nachdem die Kl344gerin Teile der vereinbarten Leistungen erbracht hatte, k374ndigte die Beklagte, weil sie das Projekt nicht mehr durchf374hren wollte. 3 Die Kl344gerin stellte am 20. November 2003 Schlussrechnung 374ber er-brachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen abz374glich ersparter Auf-wendungen in H366he von 140.981,54 200 und verlangte Zahlung von 140.831,69 200. 4 Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Pr374ff344higkeit der Schlussrechnung als derzeit unbegr374ndet abgewiesen. 5 Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin f374r ihre Forderung eine neue Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005 (BK 2) erstellt und hieraus nach teil-weiser Berufungsr374cknahme noch 64.265,55 200 geltend gemacht. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auch den aus der neuen Schlussrechnung geltend gemachten Anspruch als derzeit unbegr374ndet erachtet. Es hat die Revision nicht zugelassen. 7 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl344gerin nur noch restli-ches Honorar f374r erbrachte Leistungen in H366he von 48.909,13 200 geltend. 8 - 4 - II. 9 Das Berufungsgericht qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag. 10 Es h344lt auch hinsichtlich des geltend gemachten Honorars f374r erbrachte Leistungen die im Berufungsrechtszug vorgelegte Schlussrechnung f374r nicht pr374ff344hig. 11 Erforderlich sei, dass die Schlussrechnung dem Schuldner die rasche und sichere M366glichkeit gebe, die Rechnung auf ihre sachliche und rechneri-sche Richtigkeit zu 374berpr374fen. Soweit die Leistungsphase der Projektvorberei-tung (I.1 des Vertrags) als vollst344ndig abgerechnet werde, m366ge dies insofern als pr374ff344hig erachtet werden, als darin die Erkl344rung liege, dass alle auf diese Leistungsphase erbrachten Leistungen erbracht worden seien. F374r die zweite Leistungsphase (Planung) sei zwar dem Projektsteue-rungsvertrag zu entnehmen, dass auf diese Leistungsphase 21 Prozentpunkte des Gesamthonorars entfielen. Die Schlussrechnung enthalte keinerlei Hinweis darauf, wodurch die Kl344gerin 17 von 21 Prozentpunkten erbracht habe. Die in der Schlussrechnung enthaltene Anmerkung "Ermittlung des Anteils der er-brachten Leistungen der Leistungsziffer 2. Planung: 17 Prozentpunkte von ins-gesamt 21 Prozentpunkten (Begr374ndung: vgl. Schrifts344tze)" gen374ge nicht an-satzweise, um der Beklagten eine Erkenntnis dar374ber zu verschaffen, welche Leistungen der Phase 2 die Kl344gerin als erbracht ansehe. Es obliege nicht der Beklagten, sich zu einer d374rftigen Schlussrechnung aus Schriftwerk, das noch dazu zu einer inzwischen 374berholten alten Schlussrechnung angefertigt worden sei, zusammen zu suchen, welche Leistungen die Kl344gerin als erbracht in Rechnung stellen wolle. 12 - 5 - Nach der letzten m374ndlichen Verhandlung von der Kl344gerin und entgeg-nend auch von der Beklagten vorgelegte Schrifts344tze seien nicht nachgelassen gewesen und h344tten auch keinen Anlass zum Wiedereintritt in die m374ndlichen Verhandlung gegeben. 13 III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an der Pr374ff344higkeit der f374r die Entscheidung ma337geblichen Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005, beruht, ausgehend von den Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pr374f-f344higkeit, auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Ge-h366r. 14 Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, das Berufungsgericht habe, wenn es Zweifel an der Pr374ff344higkeit dieser Schlussrechnung gehabt ha-be, die Kl344gerin darauf hinweisen m374ssen, zu welchen Punkten eine Erl344ute-rung der in der Schlussrechnung dargelegten Positionen erforderlich sei. Der Kl344gerin w344re sodann, um dem Hinweis nachkommen zu k366nnen, Schriftsatz-nachlass zu gew344hren gewesen. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz der Kl344gerin vom 3. April 2006, in dem sie von sich aus weitere Erl344uterungen zur Schlussrech-nung mitgeteilt hat, unter Ablehnung der Wiederer366ffnung der m374ndlichen Ver-handlung nicht in die Beurteilung einbezogen hat, so stellt dies einen Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG dar (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 370 f.). Es ist nicht ausge-schlossen, sondern sogar nahe liegend, dass das Berufungsgericht die Pr374ff344-higkeit der Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005 f374r die Kl344gerin g374nstiger 15 - 6 - beurteilt h344tte, wenn es das rechtliche Geh366r nicht verletzt, sondern den Inhalt des genannten Schriftsatzes ber374cksichtigt h344tte. Das Berufungsurteil war da-her gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zu-r374ckzuverweisen. IV. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 16 1. Von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen wird die Beur-teilung des Berufungsgerichts, dass auf den Projektsteuerungsvertrag der Par-teien im Hinblick auf die in diesem Vertrag 374bernommenen erfolgsbezogenen Leistungspflichten Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118 = BauR 1999, 1317 = ZfBR 1999, 336). 17 2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, das Ho-norar des Projektsteuerers sei wie das des Architekten gem344337 247 8 HOAI erst f344llig, wenn er seine Leistungen vertragsgem344337 erbracht und seinem Auftrag-geber eine pr374ff344hige Honorarschlussrechnung 374berreicht habe (so allerdings Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1430; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, Rdn. 329 m.w.N.). F374r den Projektsteuerungsvertrag gilt 247 8 HOAI grunds344tzlich nicht (vgl. Budde in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 247 21 Rdn. 8); denn die Preisvorschriften der HOAI sind nur auf nat374rliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- oder Ingeni-euraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94 = NJW 18 - 7 - 1998, 1228; vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 6). Diese Vor-aussetzungen liegen hier nicht vor. 19 3. Auch wenn daher die Pr374ff344higkeit der Schlussrechnung keine F344llig-keitsvoraussetzung f374r die Honorarforderung des Projektsteuerers ist, muss dennoch der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die in der Schlussrech-nung vorgenommene Berechnung zu 374berpr374fen. Ohne eine diesen Anforde-rungen gen374gende Abrechnung kann eine Honorarforderung grunds344tzlich nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht werden. Insoweit wird das Beru-fungsgericht nochmals zu pr374fen haben, ob die von der Kl344gerin erbrachten Leistungen bereits hinreichend substantiiert abgerechnet waren, ohne dass es weiterer Erl344uterungen bedurfte. Da die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, richtet sich die Abrechnung nach den Abrechnungsgrunds344tzen eines gek374ndigten Pauschal-preisvertrages (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - VII ZR 184/94, BauR 1995, 691 = ZfBR 1995, 297; und vom 6. M344rz 1997 - VII ZR 47/96, BauR 1997, 643 = ZfBR 1997, 242). Verlangt der Auftragnehmer Verg374tung f374r die erbrachten Leistungen, muss er diese darlegen und vom nicht erbrachten Leistungsteil ab-grenzen. Er muss sodann das Verh344ltnis der bewirkten Leistung zur vereinbar-ten Gesamtleistung und des Preisansatzes zum Pauschalpreis darstellen. Es spricht viel daf374r, dass die Ausf374hrungen der Kl344gerin auch ohne Ber374cksichti-gung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes diesen Anforderungen entspro-chen haben. Sie hat im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die Leistungsbilder des geschlossenen Vertrages dargelegt, dass die Grundleistungen der Projektvorbereitung vollst344ndig erbracht wurden und wel-che Leistungen aus dem Leistungsbild der Phase 2 erbracht wurden. Dort hat sie 4 Prozentpunkte wegen nicht erbrachter Leistungen in Abzug gebracht. Sie hat unter Vorlage des Vertrags vom Februar 2003 erl344utert, dass sich die Pau- 20 - 8 - schalierung der Leistung an den vereinbarten Prozentpunkten orientiert und f374r die Phase 1 insgesamt 26 Prozentpunkte angesetzt wurden sowie f374r die Phase 2 insgesamt 21 Prozentpunkte. Bei letzterem hat sie 4 Prozentpunkte wegen nicht erbrachter Leistungsanteile in Abzug gebracht, und weiter ausgef374hrt, dass auf der Basis des geschlossenen Vertrages insgesamt 43 Prozentpunkte auf die ausgef374hrten Leistungen entfallen. Im weiteren Schriftsatz vom 20. Januar 2005 hat die Kl344gerin die erbrachten Leistungen (auf insgesamt 47 Seiten) detailliert erg344nzt und erl344utert. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts durfte sich die Kl344gerin auch auf die bereits erfolgte schrifts344tzli-che Erl344uterung beziehen, soweit diese auch Feststellungen zu der erst sp344ter vorgelegten weiteren Schlussrechnung zul344sst. Denn schriftliche Erl344uterungen der Honorarrechnung k366nnen auch aus dem Prozessvortrag hervorgehen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03, BauR 2006, 678 = ZfBR 2006, 335 = NZBau 2006, 231; Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 224/01, BauR 2003, 377 = ZfBR 2003, 146 = NZBau 2003, 151). Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/14 O 87/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 U 131/05 -
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