BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/08 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Be-fristung des Mietverh344ltnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der grunds344tzlichen Unk374ndbarkeit w344hrend des Vertragszeitraumes vereinbart werden kann, durch die Senatsrechtsprechung gekl344rt. Der Senat hat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverh344ltnis nicht im Wege der ordentlichen K374ndigung beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon abweichende Auffassung von H344ublein ausgesprochen (aaO, Tz. 19). Daran h344lt der Senat fest. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag ausgelegt, der nach 247 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Kl344gerin die 2 - 3 - R344ume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung f374r sich nutzen will. Einer weite-ren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Kl344gerin bedurfte es entge-gen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unange-griffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der ge-w374nschten Eigennutzung der Kl344gerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick zie-hen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hier-374ber anl344sslich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist. Der Beklagte erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG F374rth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 1 C 152/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 S 152/07 -
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