BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verk374ndet am: 19. Januar 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; BGB 247 254 Dc; ZPO 247 287 Zur Sch344tzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Un-fallersatztarif. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera AG Gera - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. M344rz 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Der Kl344ger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Kl344gerseite beigetreten ist (k374nftig: 1 - 3 - Streithelferin), f374r die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall besch344digten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 200 netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kl344ger nach dem Reparaturablaufplan von ei-ner Reparaturdauer von f374nf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher T374ren verl344ngerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Mon-tag, dem 27. M344rz 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 200 f374r den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kl344ger macht mit der Klage unter Ber374cksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 200 gel-tend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Landgericht die Beklagte unter Zur374ckweisung der weitergehen-den Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 200 nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtsh344ngigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kl344ger gem344337 247247 7, 18 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVersG, 247247 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ledig-lich weitere Mietwagenkosten in H366he von 284,55 200 nebst Zinsen ab Rechts-h344ngigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattri-sikos Mietkosten nicht nur f374r f374nf, sondern f374r neun Tage zu erstatten. Die An-spruchsh366he bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in 3 - 4 - Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kl344ger und die Streithelferin h344tten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegen374ber dem Nor-maltarif h366here Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmie-tung des Kl344gers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs w374rden zwar die Anforderungen an die Darle-gungslast des Gesch344digten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalku-lation des Unfallersatztarifes 374berspannt. Jedoch k366nne die Pr374fung, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis f374hren, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Betr344ge bzw. prozentuale Aufschl344ge fassen lie337en. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall ma337gebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage f374r eine fundierte Beratung durch den Sachverst344ndigen, unter dessen Hinzu-ziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die H366he der erforderlichen Mietwa-genkosten zu sch344tzen habe. Der bei der Kammer 374bliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen k366nne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Kl344gers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Ver-mieter vor Ort f374r die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklas-sen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner h344tte der Kl344ger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Ver-bindung setzen k366nnen, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzu-stellen. Der Kl344ger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich g374nstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- - 5 - lich und 366rtlich relevanten Markt nicht zug344nglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen er-kundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die H366he des in Anspruch genommenen Tarifs h344tten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen 334berblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 200 netto pro Tag sei um ein Vielfaches h366her als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 374bli-che. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 200 brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 200 brutto bzw. f374r den vorsteuerabzugsberechtigten Kl344ger von 66,60 200 netto. Dem Kl344ger st374n-den daneben die Kosten f374r die Vollkaskoversicherung sowie f374r die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen f374r Winterreifen, zu deren Vor-handensein Vortrag des Kl344gers fehle. II. Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger von der Beklagten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforder-lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rah-men des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Er verst366337t aber noch nicht allein deshalb 5 - 6 - gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistun-gen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind (st344ndige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensab-rechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344-digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.). - 7 - 2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuzie-henden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit h344lt es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch 374berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Kl344gers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden h366heren Unfallersatztarifs aus be-triebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Betr344ge bzw. konkreter prozentualer Aufschl344ge f374r unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, f374r die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkula-tion des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Un-fallgesch344digte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Be-denken des Berufungsgerichts, wonach die Pr374fung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis f374hren k366nne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Betr344ge bzw. kon-krete prozentuale Aufschl344ge fassen lie337en, nicht zu teilen. Die Beschr344nkung der Pr374fung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallge-sch344digte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interes-se des Gesch344digten, um f374r ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwie-rigkeiten zu begegnen. Diese Art der Pr374fung gew344hrleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- 6 - 8 - rien ermittelt werden, ohne dass es f374r die Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Fak-toren Kosten erh366hend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverst344ndigen zu sch344tzen (247 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen f374r eine solche Begutachtung ohne konkrete Zah-lenangaben nicht die Ankn374pfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachver-st344ndige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur ver-tretener Ansichten und nach 334berpr374fung der Plausibilit344t der einzelnen Risiko-faktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen f374r erforderlich erachtet. Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorge-tragen, die einen h366heren Mietpreis rechtfertigen k366nnen. Danach sei das an-gemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Kl344gers gebracht und von dort zur374ck-geholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, ob-wohl es sich nicht um einen 374blichen PKW, sondern um einen Transporter han-delte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Voraus-zahlung und keine Kaution f374r Fahrzeugsch344den oder f374r die Betankung erho-ben worden. Auch seien keine Nutzungseinschr344nkungen vereinbart worden. Schlie337lich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausger374stet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kl344ger nicht verpflichtet. 7 Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unber374cksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Kl344gers dazu fehlte, dass er zur Vorfi-nanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit 8 - 9 - der Herstellungskosten im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach 247 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Gesch344digten die Vorfinanzierung, zu der auch der Ein-satz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden k366nnte, m366glich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht ge-nerell ausgeschlossen werden, f374r den Streitfall aber auch nicht mangels hinrei-chender tats344chlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zun344chst im Rahmen des 247 254 BGB nicht der Kl344ger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten f374r ihn eine sekund344re Darlegungs- und Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Gesch344digte ist im Rahmen des 247 254 BGB auch unter Ber374cksichtigung seiner sekund344ren Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutra-gen. Unter den Umst344nden des Streitfalls kann dem Kl344ger auch nicht vorge-worfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahr-zeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen w344re, behauptet diese selbst nicht. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelfe-rin in der ersten Instanz hierzu nicht gew374rdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % g374nstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keiner-lei Haftungseinw344nde erfolgten und die Kosten374bernahme erkl344rt w374rde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch h344tte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin ber374cksichtigen m374ssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Kl344gers dazu annehmen d374rfen, 9 - 10 - dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (247 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). 10 3. Auf die Kl344rung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfaller-satztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umst344nden des Streitfalls festst374nde, dass dem Kl344ger jedenfalls ein g374nstigerer "Normalta-rif" in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine solche (kosteng374nstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminde-rungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.). Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kl344ger die Beweislast daf374r, dass ihm ein wesentlich g374nstigerer Tarif nicht zug344nglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, f374r die grund-s344tzlich der Sch344diger die Beweislast tr344gt, sondern um die Schadensh366he, die der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Se-natsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich ge-rechtfertigt ist, sodass er grunds344tzlich dem Gesch344digten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen w344re, m366chte jedoch der Sch344diger nach 247 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allge-meinen Grunds344tzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Gesch344digten in der konkreten Situation ein g374nstigerer Normaltarif ohne weiteres zug344nglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372). 11 - 11 - Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zu-treffend dem Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast daf374r 374berb374rdet, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkei-ten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf ankommt, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re, wobei die H366he des angebotenen Unfallersatztarifs eine ma337gebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Ange-messenheit ergeben k366nnen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Ur-teile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die H366he des Mietprei-ses weit 374ber den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch ge-nommenen Vermieters um ein Vielfaches 374berh366ht, wird sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten um eine preis-wertere M366glichkeit der Anmietung bem374hen. Die Frage, welche Bem374hungen dem Gesch344digten um einen g374nstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit ma337-geblich beeinflusst von der H366he des Mietpreisangebots. 12 Hierzu r374gt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kl344ger zu weiteren Erkundigun-gen h344tte veranlassen m374ssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochenta-rifs bleibt au337er Betracht, dass der Kl344ger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs 13 - 12 - nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von f374nf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatzt374ren um vier Tage verl344ngerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kl344ger an einem Mon-tag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst f374r ihn nicht in Frage. Ob der Kl344-ger auch schon aufgrund der H366he des Tagespreises gehalten gewesen w344re, sich nach weiteren g374nstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Der Kl344ger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verl344ngerung der Mietzeit um einen g374nstigeren Tarif bem374hen, selbst wenn ihm Vergleichsprei-se im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. M344rz 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. M344rz 2006, mithin zwei Tage nach Ab-schluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Miet-preise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kl344ger zug344nglichen Region. Schon deshalb war der Kl344ger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu k374ndigen und ein Fahrzeug bei einem anderen g374nstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Re-paraturzeit lediglich auf f374nf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802). 14 Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des 247 287 ZPO beson-ders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsge-richts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Ver-gleichsangebotes durch den Kl344ger nicht gen374gt h344tte, wenn aufgrund der H366-he des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht best374nde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einzi-ges Vergleichsangebot vor, das der Kl344ger schon deshalb h344tte kritisch pr374fen m374ssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streit-helferin, mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der 15 - 13 - Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte. III. 16 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umst344nden zur Zug344nglichkeit eines g374nstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 - LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -
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