BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 112/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 8. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2011 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Ent-scheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Be-schlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers 2 - 3 - als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. 3 Der Senat hat sich zu den Unterschieden im Verschuldenserfordernis in den 247247 104, 105 SGB VII und in 247 110 SGB VII in mehreren Urteilen ge344u337ert (Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 1, 18 f.; Urteile vom 25. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 31 ff. und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 Rn. 11 ff.). Zweifel an der Ver-fassungsm344337igkeit der unterschiedlichen Regelungen vermag auch der vorlie-gende Fall nicht zu begr374nden. Das Berufungsurteil beruht auch weder auf einer Verletzung des Verfah-rensgrundrechts auf rechtliches Geh366r noch auf einem Versto337 gegen das Will-k374rverbot. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 ledig-lich grob fahrl344ssig und nicht vors344tzlich gehandelt habe, indem er den Kl344ger trotz seines K366rpergewichts von 110 kg Arbeiten auf dem Dach verrichten lie337, ist noch vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 1 auf einer Vielzahl von Baustellen zusammen mit dem Kl344ger Dacharbeiten durchgef374hrt hat, ohne dass es zu einem Unfall gekom-men w344re, spricht daf374r, dass aufgrund der 334blichkeit des Arbeitseinsatzes des Kl344gers die damit verbundene Gefahr vom Beklagten zu 1 nicht erkannt worden ist. 4 Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen Verletzung einer vertraglichen oder einer deliktischen Verkehrssiche-rungspflicht verneint. Nachdem die Beklagte zu 2 die prim344re Verkehrssiche-rungspflicht auf den Beklagten zu 1 374bertragen hatte, war sie f374r die Absiche-rung der Baustelle nicht mehr unmittelbar verantwortlich. Anhaltspunkte daf374r, dass offensichtliche Sicherheitsm344ngel auf der Baustelle der Beklagten zu 2 Anlass f374r ein Eingreifen geben mussten, sind nicht festgestellt. Der Schluss 5 - 4 - der Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Beklagte zu 2 aufgrund der - im 334b-rigen bestrittenen - Herabsenkung des Lattenpreises davon h344tte ausgehen m374ssen, dass der Beklagte zu 1 minderwertiges Material verwenden w374rde, ist schon fern liegend. Dass die Beklagte zu 2 im Weiteren daraus auf eine Ge-f344hrdung der Arbeitssicherheit schlie337en musste, 374berspannt jedenfalls die An-forderungen an den Sorgfaltsma337stab des Generalunternehmers bei der Beauf-tragung eines Subunternehmers. In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht auch die Haftung der Beklagten zu 3 verneint. Selbst wenn der Beklagten zu 3 die eige-ne Pflicht zur Bestellung eines Sicherungskoordinators nach den 247247 3 ff. Bau-stellenverordnung als 366ffentlicher Auftraggeber bekannt gewesen sein m374sste, w344re nach den Umst344nden des Streitfalls ein Ursachenzusammenhang zwi-schen der Verletzung einer solchen Pflicht und dem Unfall des Kl344gers nicht gegeben. Die Frage, inwieweit die entsprechenden Vorschriften der Baustellen- 6 - 5 - verordnung Unfallschutzvorschriften zu Gunsten des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, wirft der Streitfall mithin nicht in entscheidungserheblicher Weise auf. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 07.03.2008 - 5 O 532/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 4 U 52/08 -
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