ECLI:DE:BGH:2017:190117BVIIZR112.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 1 12 /1 4 vom 19 . Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 239, 241, 249 Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Grü n- dungsstaat England gelöscht und v erliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest - , Spalt - oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer nicht mehr partei - oder prozessfähig. Der Rechtsstreit ist in entsp rechend er Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unte r- brochen, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Januar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Der Beschwe rde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgeg eben. Das Urteil des 16. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufg e- hoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert : 130.741,60 Gründe: I. Der Kläger fordert v on der Beklagten Architektenhonorar in Höhe von 130.741,60 . Bei der Beklagten handelt es sich um eine Private Limited C ompany nach englischem Recht (im Folgenden: Limited) , die am 24. April 2012 aus dem Gesellschafts register des englischen Companies House 1 - 3 - in C. (im Folgenden: Register) gelöscht (" striking off the register " ) und dort s o- lange als "dissolved" (d.h. aufgelöst) geführt wurde, bis sie antragsgemäß am 29. August 2013 während des Berufungsverfahrens wiede r eingetragen wurde (" resto ration" ) . Die Klageschrift ist laut der von der englischen Empfangsstelle ausgestellten Bescheinigung über die Zustellung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Novembe r 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( " Zustellung von Schriftstücken " ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324, S. 79 ; im Folg enden: EuZVO ) am 3. Februar 2012 in der Ch . H . R oad in London in den Briefkasten eingelegt worden. Bei dieser Z u- stellungsadresse handelt e es sich um die Anschrift des Büros des Wirtschaft s- prüfers H . , den die Beklagte damit beauftragt hatte, ihre Post entge genzune h- men. An dem Haus in der Ch . H . Road war ein Schild angebracht, welches aus wies, dass dort - wie auch aus dem R egister ersichtlich - das "Registered Office" der Beklagten war. Das Landgericht hat am 23. Februar 2012 im schriftlichen Vorverfahren e in klagestattgebendes Versäumnisur teil erlasse n . Das Versäumnisurteil ist nach der Europäischen Zustellungsverordnung laut Zustellungsbescheinigung a m 25. Juni 2012 wiederum in den Briefkasten des H . in der Ch. H. Road in London eingelegt worden . Mit anwal tlichem Schriftsatz vom 24. August 2012 ist im Namen der Beklagte n gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in d en vorherigen Stand beantragt worden . Die Beklagte ist der Auffassung, weder Klageschrift noch Versäumnisu r- teil sei en wirksam zugestellt worden. 2 3 4 - 4 - Das L andgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verwo r- fen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen . D ie Berufung der B e- klagten gegen dieses Urteil hat das B erufungsgericht zurückgewiesen und die Revisio n nicht zugelassen . Dagegen wendet sich die Beklagte , die ihren Klag e- abweisungsantrag weiterverfolgt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei zulässig, habe aber keinen Erfolg. Die Beklagte sei parte i - und prozessfähig. Sie sei nach der im April 2012 erfolgten Löschung aus dem Register im August 2013 wieder eingetragen wo r- den, was nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 zur Folge habe, dass die Löschung rückwirkend ihre Wir kung verliere . Die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt. Das L andgericht habe richtig ang e- nommen, dass die Klageschrift wirksam nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff. EuZVO zugestellt worden sei. Auch das Versäumnisurteil sei wirksam zugestellt worden. Dem stehe nicht ent gegen, dass die Beklagte seit dem 24. April 2012 im R egister als gelöscht geführt worden sei. Zwar sei die Beklagte damit nach englischem Recht nicht mehr rechtlich existent gewesen. Das Erlöschen einer englischen Limited sei auch im Inland zu beachten. Al lerdings sei die Beklagte wieder in das Register eingetragen worden, was zur Folge habe, dass sie nach Section 1028 des englischen C ompanies Act 2006 so in ihrer Existenz als for t- bestehend anzusehen sei, als wenn sie niemals aufgelöst oder aus dem Regi s- ter gestrichen worden wäre. Die Wiederherstellung wirke ex tunc. Wenn die B e- 5 6 7 8 - 5 - klagte so stehe, als sei sie nie gelöscht worden, müsse dies auch für die zw i- schenzeitlich erfolgte Zustellung gelten. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam. Das sei sachge recht. Die Beklagte habe für sich stets in Anspruch genommen, tatsächlich zu existieren , und sei im Rechtstreit als bestehende Limited aufgetreten. Durch die Wiedereintragung sei d ieser Zustand rückwi r- kend hergestellt worden. Das Landgericht habe den Wiede reinsetzungsantrag der Beklagten nach Art. 19 Abs. 4 EuZVO zu Recht zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil ber uht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rech t- liches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewä h- rung wirkung svollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht s- staatsprinzi p. Nimmt das Gericht des ersten Rechtszugs zu Un recht an, die Zustellung eines Versäumnisurteils an eine vorübergehend rechtlich handlungsunfähige Partei sei wirksam und der dagegen eingelegte Einspruch gemäß § 339 ZPO verfristet, so verletz t das Urteil, mit dem der Einspruch gegen ein solches Ve r- säumni surteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen wird, und ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung gegen das den Einspruch verwe r- fende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen wird, den Anspruch der Par tei auf Gewährung recht lichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG , und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. zur öffentlichen Zustellung: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW - RR 2013, 307 Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314 , juris Rn. 10 f.). In einem solchen Fall ist d as Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvo l- len Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzip verletzt, we il einer Partei der Zugang zu dem von der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu 9 10 - 6 - rechtfertigender Weise ersc hwert wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW - RR 2016, 95 5 Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13 Rn. 4 ; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, B GHZ 200, 145 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, juris Rn. 4; BVerfG , NJW 2003, 281 , juris Rn. 9 ). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteil s am 25. Juni 2012 au s- gegangen werden könne und die Beklagte deshalb die vom Landgericht nach § 3 39 Abs. 2 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt habe. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 nicht angenommen werden . I nfolge der Löschung der Limited war das Verfahren im Zeitpunkt der Zustellung entsprechend § § 239 , 241 ZPO unterbrochen , § 249 ZPO . a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht da von aus, dass die beklagte Limited Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. aa) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Beklagten in ihren verschiedenen Aspekten (Erlangung, Verlust und Wiedererlan gung der Rechtsfähigkeit) grundsätzlich das englische Recht als Gesellschaftsstatut maßgebend ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11 m.w.N.). Nach den nicht a n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be klagte durch ihre - nach Zustellung der Klage schrift erfolgte - Löschung i m R egister am 24. April 2012 nach englischem Recht ihre Existenz und damit ihre Rechtsf ä- higkeit verloren . Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- ri chts hat die Beklagte nach dem maßgebenden englischen Recht durch die Wiedereintragung in das Register ihre Rechtsfähigkeit nachträglich wieder e r- 11 12 13 14 - 7 - langt. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinst e- hen, ob das Berufungsgericht das engl ische Recht hinsichtlich der Rückwirkung der Wiedereintragung in das Register rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die die s bezügliche Verfahrensrüge der Beklagten durch greift. bb) Durch die Zustellung der Klage in London ist ein wirksames Prozes s- rechts verhältnis zwischen den Parteien begründet worden . Die dagegen erh o- benen Einwände der Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgre i- fend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 , 2 . Halbsatz ZPO . b) Das Beru fungsgeri cht hat allerdings nicht berücksichtigt , dass sich die verfahrensrechtlichen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechts fähigkeit der Beklagten im deutschen Zivilprozess nach der lex fori und damit der deutschen Zi vilprozessordnung richten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 15 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., Vor § 239 Rn. 14 ). Es hat rechtsfe h- lerhaft nicht geprüft , wie sich nac h de m maßgeblichen deutschen Recht die n ach Rechtshängigkeit erfolgte Löschung der Beklagten auf d en Prozess au s- wirkt. c) Dadurch hat es verkannt, dass das Verfahren durch den nach Recht s- hängigkeit eingetretenen Wegfall der Partei - und Prozessfähigkeit der Bekla g- ten aufgrund der Löschung i m R egister entsprechend § § 239 , 241 ZPO unte r- brochen war. Die Unterbrechung mit den Wirkungen des § 249 ZPO tritt una b- hängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichts von Amts wegen ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 22 7 Rn. 36). 15 16 17 18 - 8 - aa) Mit der Löschung am 24. April 2012 hat die Beklagte - wie bereits erwähnt - ihre Existenz, ihre Rechtsfähigkeit und damit ihr e Parteifähigkeit z u- nächst verloren , § 50 Abs. 1 ZPO. Für die Revisionsinstanz ist mangels Feststellungen des Berufungsg e- richts davon auszugehen, dass die im Gründungsstaat England gelöschte Li mited in Deutschland nicht als Rest gesellschaft ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 12 ; KG , NJW 2014, 2737 , juris Rn. 19 ff. ; OLG Hamm , NJW - RR 2014, 995 , 996, juris Rn. 23 ; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852 , 1853, juris Rn. 6 f. ) , Spaltgesellschaft ( vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 40/69, BGHZ 56, 66 , 69 , juris Rn. 13 ), Liquidationsg e- sellschaft (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2016, 1099 , 1100, juris Rn. 25 f. ; OLG Celle, NJW - RR 2012, 1065 , juris Rn. 7 f. ) oder Einzelunternehmer (vgl. OLG Hamm , NJW - RR 2014, 995 , 996 , juris Rn. 27 ) weitergeführt wurde (vgl. Zöller / Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 50 Rn. 9, 30 ). Mit der Löschung ist die Bek lagte prozessunfähig geworden, § § 51 , 55 ZPO, denn sie konnte wegen des Wegfalls der Vertretungsbefugnis keine Prozesshandlungen mehr durch ihren vormaligen gesetzlichen Vertreter wir k- sam vor - oder entgegennehmen (vgl. Zöller / Vollkommer, aaO, § 51 Rn. 6) . bb ) Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht, tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits entsprechend §§ 239, 241 ZPO ein, sofern ihre Wiedereintragung betrieben wird oder betrieben werden kann. (1) Tritt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod einer Naturalpartei nach Rechtshängigkeit ein, bestimmt § 239 Abs. 1 ZPO, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist. § 239 Abs. 1 ZPO ordnet einen Verfahrensstillstand kraft G e- setzes vor dem Hintergrund an, dass der Prozess mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt wird . Hierdurch wird vermieden, dass die Klage als unzulässig a b- 19 20 21 22 - 9 - gewiesen wird und der Kläger anschließend eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben müsste. Der Verfahrensstillstand ermöglic ht es, den Rechtsnachfolger zu ermitteln , der den Rechtsstreit in dem Verfahrensstand übernehmen muss, in dem er sich befindet, und gibt diesem Gelegenheit, sich auf den gesetzlichen Parteiwechsel einzustellen (vgl. PG / Anders, ZPO, 8. Aufl. , § 239 Rn. 1; Z öller / Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rn. 1 ) . N ach der Rechtspr e- chung des B undesgerichtshofs ist § 239 Abs. 1 ZPO bei dem Untergang so l- cher juristische r Person en entspr echend anzuwenden, deren Untergang keine Liquidation, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge n ach sich zieht (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139, juris Rn. 4; B e- schluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207, juris Rn. 5; U r- teil vom 4. Juni 1957, VIII ZR 68/56, WM 1957, 975 ; Zöller / Greger, aaO, § 239 Rn. 6 ). Ebenfalls eine Unterbrechung ordnet § 241 ZPO an, wenn die beklagte juristische Person durch den Verlust ihrer Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) pr o- zessual handlungsunfähig und deshalb schutzbedürftig wird (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) . Der kraft Gesetzes angeordnete Verfahrensstillstand bezweckt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden muss, sondern der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann, sobald mit der Neuregelung der gesetzl i- chen Vertretung die Handlungsfähigkeit der Beklagten wieder herg estellt ist . (2) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei - und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil e t- w a iges (Aktiv - ) Vermög en - vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heim fallrecht nicht erfasst wird - der englischen Krone zufällt ( vgl. OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41 , 42, juris Rn. 7 ; Heide, " Striking off the register " , 2011, S. 81, 85 ) . 23 24 - 10 - (3) Eine entsp rechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, da mit sich die Parteien auf di e- se Veränderung einstellen können (Z öller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie . § 241 ZPO s chützt d ie Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat , bis zur Neuord nung ihrer gesetzlichen Vertr e- t ung . Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen , ist der Wegfall der Rechts - , Partei - und Pr o- zessfähigkeit g egebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintr agung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfa h- r ens stillstand prozessöko no misch und interessengerecht. E ine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entspr e- chende Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung liegt vor. Das deutsche Rech t sieht eine der Regelung in Section 1028 des englischen Co m- panies Act 2006 vergleichbare Regelung, mit der erreicht werden kann, dass eine vollbeendete und gelöschte Kapitalgesellschaft als solche wieder auflebt , nicht vor . Dementsprechend fehlt eine Rege lung in der Zivilprozessordnung , welche Auswirkungen der nach Rechtshängigkeit eintretende, aufgrund der Wiedereintragung aber nur vorübergehende Verlust der Partei - und Prozess f ä- higkeit auf den Prozess haben kann (vgl. Heide, " Striking off the register " , 2011, S. 275 ff.). (4) § 246 Abs. 1 ZPO steht der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht entgegen , denn die Beklagte hatte vor ihrer Löschung keinen Prozessbevol l- mächtigten mit ihrer Vertretung betraut. 25 26 27 28 29 - 11 - d ) Aus § 249 ZPO folgt , dass Handlungen des Geri chts , die - wie eine Zustellung - mit Außenwirkung während der Unterbrechung vorgenommen we r- den, grundsätzlich unwirksam sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 14; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 1 11, 104, 107, juris Rn . 21 ; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/6 4, BGHZ 43, 135, 136, juris Rn. 2 ). Ein Urteil kann während der Unterbrechung weder erlassen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61, juris Rn. 5) noch wirksam zug estellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, aaO ; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, aaO; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO ). Ein gleichwohl erlassene s Urteil ist den Parteien gegenüber unwirksam; allerdings muss diese Unwirksamkeit mit de m zulässigen Recht s- mittel geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 16 7/00, MDR 2004, 1077, juris Rn. 4 ; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/ 94, NJW 1995, 2563, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 1 984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f., juris Rn. 5 ). § 249 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass alle prozessualen Fristen zu laufen aufhören und erst mit Aufnahme (§ 250 ZPO) neu zu lauf en beginnen. Zudem beginnen Fristen, die bei Eintritt der Unterbrechung noch nicht begonnen h a- ben, erst nach dem Ende der Unterbrechung zu laufen (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 108, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. April 1953 - II ZR 132/52, BGHZ 9, 308, 309, juris Rn. 13). aa) Das Versäumnisurteil ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen worden , weshalb die Verkündung durch Zustellung an beide Parteien ersetzt werden musste, § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dementspr e- chend beginnt die Einspruchsfrist auch erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung zu laufen (BGH , Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, 30 31 - 12 - FamRZ 2010, 1328 Rn. 9 ; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359 , 3360, juris Rn. 1 3 f f . ) . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 war wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils eingetret e- nen Unterbrechung des Rechtsstreits wirkungslos und konnte die Verkündung nicht ersetzen . Hieraus folgt auch , dass die Zustel lung am 25. Juni 2012 die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in Gang gesetzt hat . Die Beklagte hat am 24. August 2012 Einspruch erhoben. Weil die Einspruchs frist bei Ein reichung der Einspruchs schrift noch nicht zu laufen begonnen hatt e, e r- folgte der Einspruch rechtzeitig . bb) D er Einspruch als der nach § 338 ZPO statthafte Rechtsbehelf ist auch im Übrigen zulässig . Zwar ist grundsätzlich die Einlegung des Rechtsb e- helfs vor Ur teilsverkündung un zulässig (Zöller/ Herg et, ZPO, 31. Aufl., § 339 Rn. 2) . Gegen ein im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erla s- senes, mangels ordnungsgemäßer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) noch nicht existentes Versäumnisurteil wird aber der Einspruch schon zur Beseitigung des Rechtsscheins eines Vers äumnisurteils als zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970, juris Rn. 14; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 338 Rn. 1). Die unterlegene Partei kann, sobald sie vom sie beschwerenden Versäumnisurteil Kenn tnis erhält , weil das Gericht die Zustellung veranlasst und den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisu r- teils erzeugt hat, zu dessen Beseitigung zulässigerweise Einspruch einlegen ( vgl. PG/Czub, ZPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 6; Thomas/Putzo / Reichold , ZPO , 37 . Aufl. , § 339 R n. 1 ). Der Einspruch ist wirksam erhoben. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässig keit nicht entge gen; insoweit war die Be klagte als partei - und prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, 32 33 - 13 - WM 1984, 1170, juris Rn. 8 m.w.N. ). Auch hat die Beklagte den Einspruch durch die nach Wiedererlangung der Parteifähig keit gefertigten Schriftsätze j e- denfalls konkludent ge nehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 14 f . ). Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 - 26 O 168/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2014 - 16 U 209/12 -
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