ECLI:DE:BGH:2018:201118BVIIIZR112.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsic htigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unz u- lässig zu verwerfen und den Streitwert für das Nichtzulassungsb e- Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Bes chwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - a) Die Beschwer des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Klage auf Du l- dung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die beiden Anträge auf Zutrit tsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5 - fachen des infolge der Modernisi e- rung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mie t- erhöhung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gehören und daher die Beschwer einer Partei bei einer Mieterh ö- hung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5 - fachen Jahresbetrag der streitigen E rhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 1 2 - 3 - 10/03, JurBüro 2004, 207 unter [ II ] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f. ; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, Z MR 2014, 867 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der bea b- sichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschalt e- te Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314 /99, aaO). De m- entsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Au f- fassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Beme s- sung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herg et / Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl. , § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein dessen Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, d e- ren Höhe sie mit den voraussicht lichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranziehen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wertsteigung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertst eig e- rung nur einen Reflex des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierung s- 3 4 - 4 - maßnahmen hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbess ern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen. c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt ss ungsbeschwerde meint, ist davon auch der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Ko n- trollaufmaßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Durchführungen der Baumaßnahmen, dem selbst die Nichtzulassungsbeschwerde kei ne eigenständige Beschwer be i- misst - einen untrennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsma ß- nahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar. Hinzuzu rechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersat z verzögerungsbedingter Meh r- kosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Strei t- wertbemessung berücksichtigten Interesse - Klägerin h at insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % n- Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553 , e- rin dabei versehentlich neben de m für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur 2/5 - Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 8 5 6 - 5 - Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungs beschwerde ist damit wegen ihrer U n- statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ist der bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Str eitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf z- pflicht der Beklagten. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 - 7 8
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