ECLI:DE:BGH:2019:070119BVIIIZR112.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 5. Februar 2019 Reiter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 7. Januar 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 201 9 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsse l- dorf vom 19. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r- worfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.483,24 fest gesetzt . Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des ge l- tend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - , so dass sie auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). a) Die Beschwer des Unterliegens der Kläge rin mit ihrer Klage auf Du l- dung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (dazu gehören auch die be i- den Anträge auf Zutrittsgewährung) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5 - fachen des infolge der Modernisierung zu erwartende n Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen. In der höchs t- richterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Klagen auf Mieterh ö- hung zu den von § 9 ZPO erfassten Klagen auf künftig wiederkehrende Lei s- 1 2 - 3 - tungen gehören und daher die Beschwer einer Partei b ei einer Mieterhöhung im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses nach dem 3,5 - fachen Jahresb e- trag der streitigen Erhöhung anzusetzen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142; vom 21. Mai 2003 VIII ZB 10/03, JurBüro 2004 , 207 unter [ II ] 2 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, WuM 2007, 32 Rn. 4 f. ; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, ZMR 2014, 867 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietau f- schlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Du l- dungskla ge. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dementspr e- chend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fäll en § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget / Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl. § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hält dagegen die Grundsätze des § 9 ZPO nicht für einschlägig und will stattdessen für die Beschwer eines mit seiner Duldungsklage unterliegenden Vermieters allein desse n Interesse an einer durch die Modernisierungsmaßnahmen erzielbaren Wertsteigerung, deren H ö- he sie mit den voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen gleichsetzt, heranzi e- hen. Hierbei lässt sie jedoch außer Acht, dass es im Rahmen der Duldung einer Modernisier ung nicht um die Pflicht des Mieters geht, dem Vermieter eine Wer t- steig er ung zu ermöglichen. Vielmehr stellt eine Wertsteigerung nur einen Reflex 3 4 - 4 - des eigentlichen Inhalts eines solchen Klagebegehrens dar, das darauf geric h- tet ist, den Mieter zu verpflichte n, die Modernisierungsmaßnahmen hinzune h- men und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und gegebenenfalls die Miete zu erhöhen. c) Der Wert der geltend gemachten Beschwer der Klägerin beträgt de m- nach, soweit die Duldu ngsklage abgewiesen wor der Antrag auf Gewährung des Zutritts für die Anfertigung eines Kontrollaufm a- ßes erfasst. Denn dieses Begehren stellt - ebenso wie der Antrag auf Gewä h- ru ng des Zutritts zur Durchführung der Baumaßnahmen, dem selbst die Nich t- zulassungsbeschwerde keine eigenständige Beschwer beimisst - einen u n- trennbaren Teil des auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Gesamtbegehrens dar. Hinzuzu rechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Meh r- kosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwer t- bemessung berücksichtigten Interesse - hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Ba u- e- benden Betrag v von einem Streitwert von 3.553 , e- hentlich neben de m für den Antrag auf Zutr ittsgewährung zur Fertigung eines n- - Bruchteils. n- 5 6 - 5 - terschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzulä s- sig zu verwerfen. 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen war der Streitwer e- messen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein der Beklagten. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 - 7 ECLI:DE:BGH:2019:050219BVIIIZR112.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 112/18 vom 5. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch die Richterin am Bundesger ichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Beschluss vom 7. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbaren Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 3 § 558 BGB statt § 558 ZPO heißt. Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2016 - 58 C 9/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2018 - 21 S 102/16 -
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