BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 1/13 vom 17. Oktober 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, d ie Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten g e- gen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 werden zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, z u- rück gewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung. II. 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Bei ordnung e i- nes Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulä s- sig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640). Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 1 2 3 - 3 - 2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend g e- machte Verletzung des Verf ahrensgrundrechts nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres Generalbevollmächti g- ten an bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsan wälte (Anlagen 1 bis 23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur Kenn t- nis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - i nsbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am Bundesgericht s- hof - nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses Ve r- fahrensgrundrecht verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen e i- ner Partei in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält (BVerfG E 80, 270, 286). 2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ab - lehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 2 00), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in Anwalt s- prozessen die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die Pa r- teien vor, die einen zur Vertretung bereiten Rech tsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, we il de s- sen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem 4 - 4 - Hintergrund stellt sich die Zurück weisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzumutbare, aus Sachgrü n- den nicht mehr zu rechtfertigende Er schwerung des Zugangs zu einer Recht s- mittelinstanz dar. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entschei dung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -
Full & Egal Universal Law Academy