BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 1/13 vom 10. April 2 014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insowei t aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wurde. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerich tlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren übe r die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens g e- gen d ie Beklagten zu 1 und 2 : 23.444,61 Gegenstandswert des stattgebenden Teils : 23.444,61 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen für Trinkwasser, nimmt die Beklagten zu 1 und 2 auf Ersatz ein es in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2007 in ihrem Geschäftsgebäude entstandenen Wasserschadens in Anspruch. Der Schaden ereignete sich in der Teeküche im 1. Obergeschoss. Dort traten im Bereich der Spülarmatur erhebliche Trinkwassermengen aus, die b is in den Keller liefen. Der Beklagte zu 2 hatte die Teeküche im Jahr 2003 installiert. Der B e- klagte zu 1 war aufgrund eines Wartungsvertrags vom 18. Januar 2006 unter anderem zur Behebung von Störfällen verpflichtet. Am 12. Dezember 2006 tauschte der B eklagte zu 1 den zur Verlängerung eingesetzten Panzerschlauch zwischen Trinkwassereckventil und dem zur Mischbatterie des Spültisches der Teeküche führenden Schlauch gegen einen neuen Schlauch aus und verband anschließend die beiden Panzerschläuche mit ein er Klemmringverschraubung. Nach dem im Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ist der Wasserschaden darauf zurück zu führen, dass das Rohrende des von der Mischbatterie kommenden flexiblen Schlauchs keinen umlaufenden Absatz (Wulst ) aufwies und deshalb aus der Klemmringverschraubung herau s- rutschte. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.444,61 e- klagten hat das Berufungsgericht die Kla ge abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassung s- 1 2 3 4 5 - 4 - beschwerde . Sie erstrebt nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. II. Die Beschwerde der Klägerin h at Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat. Insoweit ist das Berufungsu r- teil aufzuheben, weil es auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht. Die weitergehende Beschwerde ist zu rückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Haftung des Beklagten zu 1 für den eingetretenen Wasserschaden scheide aus. Dieser habe zwar im Rahmen seines Reparaturauftrags für eine ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem ausgewechselten Panzer s chlauch und dem zur Mischbatterie führenden Schlauch sorgen und damit ein Abrutschen des Schlauchs aus der Klemmrin g- verschraubung ausschließen müssen. Dazu hätte er überprüfen müssen, ob der Rohrstutzen des zur Mischbatterie führenden Schlauchs über den e rforderl i- chen Wulst verfügte. Eine Haftung des Beklagten zu 1 scheide jedoch aus, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das Rohrende dieses Schlauchs zum Zeitpunkt der Reparaturmaßnahme über k eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Aufweitung (Wulst) verfügt habe. Nach dem Erge b- nis der Beweisaufnahme sei offen geblieben , wann und von wem der letzten d- lich vorhandene Rohrstutzen montiert worden sei. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführ t, dass zum Zeitpunkt der Reparaturmaßnahme des Beklagten zu 1 das Rohrende des zur Mischbatterie führenden Schlauchs über keine Au f- 6 7 8 - 5 - weitung verfügt habe, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rech t- lichen Gehörs , Art. 103 Abs. 1 GG. a) Ein Vers toß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor , wenn sich aus den Ausführungen des Gerichts klar ergibt, dass es seiner Pflicht, en t- scheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtli chen Erwägungen einzube ziehen , nicht nachgekommen ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 hat eingeräumt, dass zum Zei t- punkt der von ihm ausgeführten Reparatur am Rohrende des zur Mischbatterie führenden Schlauchs keine Wulst vorhanden war. Auf diese Einlassung des Be klagten zu 1 hat sich die Klägerin ausdrücklich berufen . Es war daher u n- stre i tig, dass das Rohrende d ieses Schlauches zum Zeitpunkt der Auswech s- lung des Verlängerungsschlauchs durch den Beklagten zu 1 den erforderlichen Absatz nicht aufwies . Diesen unstrei tigen Vortrag hat das Berufung sgericht e r- sichtlich nicht berücksichtigt, weil es ansonsten nicht davon hätte ausgehen können, dass der Klägerin der entsprechende Nachweis nicht gelungen sei. b) Der Gehörsversto ß ist entscheidungserheblich. Es kann nich t ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung d es unstre i- t i gen Sachverh alts im Hinblick auf die von ihm zutreffend angenommene Übe r- prüfungspflicht des Beklagten zu 1 eine für die Klägerin günstigere Entsche i- dung getroffen hätte. c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. 3 . Von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde, die s ich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage 9 10 11 1 2 13 - 6 - richtet, wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 9 O 2961/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.12.2012 - 5 U 873/08 -
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