BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 1/13 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückn er und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten g e- gen den Beschluss des Senats vom 20. November 2013 werden zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivi lsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e- richts vom 29. Novem ber 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der ve r längerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Senat hat mit Beschlüssen - vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2013, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt be i- zuordnen, zurückgewiesen, 1 - 3 - - vom 17. Oktober 2013 die gegen diesen Beschluss erhobene Anh ö- rungs rüge und Gegenvorstellung vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen und - vom 20. November 2013 den Antrag der Beklagten vom 5. August 2013 zurückgewiesen, ihr für ein Verfahren z ur Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen. Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2013. II. 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar - wie im Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2013 ausgefüh rt - zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seinen Entscheidungen erwogen. Er würdigt dieses jedoch in Bezug darauf, ob die Beklagte die Beendigung des Mandatsverhältni sses zu vertreten hat, anders als diese. 2. Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung e i- nes Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Begründung in dem Beschluss vom 17. Oktober 2013 Bezug und ve r- weist ergänzend auf die Entscheidung des III. Zivilsenats (Beschluss vom 12. Sep tember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425, 426 Rn. 9) in einem gleich ge lagerten Fall. 2 3 4 - 4 - 3. Die Sache ist nunmehr auch hinsichtlich der Hauptsache entsche i- dungs reif. Es best eht kein Grund, die Entscheidung des Bundesver fassungs - gerichts über die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Senats erh o- bene Verfassungsbeschwerde abzuwarten . Die Nichtzulassungsbeschwerde der Be klagten ist, da sie nicht innerhalb der mehrfach v erlängerten Frist b e- gründet wor den ist, mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 - 5
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