BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 113/00 Verkündet am: 13. September 2001 Seelinger -Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B §§ 13, 16 Zu den Anforderungen an die Fälligkeit des Werklohns. BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 113/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2001 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2000 im Kostenpunkt und i n - soweit aufgehoben, als in Höhe von 85.723,13 DM zuzüglich Zi n - sen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn von 37.653,39 DM, die Beklagte rechnet in Höhe von 1.728,49 DM auf und begehrt mit der Widerklage Schadensersatz und Erstattung von Fremdnachbess e - rungskosten in Höhe von 48.923,74 DM. Die Beklagte beauftragte die Klgerin in zwei Vertrgen mit der Verl e - gung einer Trinkwasserleitung und der Herstellung eines Regenwasserkanals. Nach dem Vertragstext waren die "VOB, Teil A, B und Teil C sowie die beig e - - 3 - fgten Zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausfhrung von Bauleistu n - gen und die Ergnzung der Zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausf h - rung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB - Straßenbau" vereinbart. Da die Le i - stung teilweise Mngel aufwies, fand am 22. September 1995 eine Bespr e - chung statt, in der Termine fr die Beseitigung der vorhandenen Mngel fes t - gelegt wurden, u.a. fr Verlegung der nicht fluchtgerecht ausgefhrten Trin k - wasserleitung sowie fr Bodenaustausch und Nachverdichten. Die Klgerin teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 die Fertigstellung der Arbeiten mit und bat um Abnahme. Die Beklagte verweigerte diese im Schreiben vom 28. Oktober 1995, weil die Arbeiten nicht vollstndig und zudem wiede r fehle r - haft ausgefhrt worden seien. Sie wiederholte die Abnahmeverweigerung unter Hinweis auf noch vorhandene Mngel erneut schriftlich am 6. November 1995, am 15. November 1995 und zuletzt im Februar 1997. Auf ein Schreiben der Klgerin vom 15. Dezember 1995 antwortete die Beklagte am 15. Januar 1996, sie nehme die Mitteilung, daß die Klgerin die Vertrge als gekndigt ansehe, zur Kenntnis. Diese Ansicht habe zur Folge, daß die Arbeiten anderweitig vergeben werden mßten. Im April 1996 erteilte die Klgerin Schlußrechnung ber beide Maßna h - men. Mit der Klage verlangt sie noch 37.653,39 DM. Die Beklagte beruft sich darauf, daß die Leistungen nicht abgenommen seien. Sie seien zudem ma n - gelhaft. Die notwendigen Sanierungskosten machten rund 420.000 DM aus. Sie rechnet wegen Überprfungskosten fr die Verdichtung des Trinkwasse r - rohrgrabens in Hhe von 1.728,49 DM auf und verlangt widerklagend Sch a - densersatz und Ersatz von Fremdnachbesserungskosten in Hhe von 48.923,74 DM. - 4 - Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Wide r - klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Mit der dag e - gen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihre Begehren weiter, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Der Senat hat die Sache ang e - nommen, soweit in Hhe von 85.723,13 DM (Klage - und Widerklageforderung abzglich der Position "Dker") zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt im Umfang der Annahme zur Aufh e - bung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der geltend gemachte restliche Werklohnanspruch sei fllig. Eine Abnahme sei nicht erfolgt. Dies stehe der Flligkeit nicht entgegen; denn der Werklohn sei bei einer vorzeitigen Ve r - tragsbeendigung auch ohne Abnahme fllig. Hier liege eine zumindest konkl u - dente, einvernehmliche Vertragsbeendigung vor. Abgesehen davon habe die Klgerin auch Anspruch auf Abnahme, weil davon auszugehen sei, daû ihr Werk mangelfrei erbracht worden sei. Die B e - klagte habe Mngel nicht substantiiert dargelegt. Beim Regenwasserkanal h a - be sie nicht einmal Symptome des Mangels dargetan, sondern nur darauf hi n - - 5 - gewiesen, daû ihre Ausfhrungen zur fehlenden Dichtigkeit des Trinkwasse r - kanals nach dem Beweis des ersten Anscheins auch fr den Regenwasserk a - nal gelten. Auch fr den Trinkwasserkanal sei der Mangel nicht hinreichend darg e - legt. Es sei nicht ausgefhrt, daû die Zustzlichen Technischen Vertragsbedi n - gungen gelten sollten. Diese seien nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Beklagte sie der Klgerin nicht ausgehndigt habe. Sie wrden fr die Kl - gerin auch deswegen nicht gelten, weil sie Musterbedingungen einer Branche (Straûenbau) seien, der die Klgerin als Rohrlegerbetrieb nicht angehre. Die Klgerin habe nicht die von der Beklagten geforderte Verdichtung und auch keine Dichtigkeitsnachweise geschuldet. Die Beklagte knne schon aus diesem Grund nicht mit den Kosten in Hhe von 1.728,49 DM fr die von ihr durchg e - fhrten Dichtigkeitsprfungen aufrechnen. Selbst wenn der Beklagten Gewhrleistungsansprche zustnden, k n - ne sie ein Zurckbehaltungsrecht gegenber dem Werklohn der Klgerin nicht geltend machen. Es bliebe zwar ein Anspruch auf Mngelbeseitigung auch nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung dafr sei, daû die Beklagte noch Nachbesserung verlangen knne. Verweigere der Auftraggeber die Nachbe s - serung, entfalle die dahingehende Verpflichtung des Unternehmers. Dieser knne auf Werklohn uneingeschrnkt klagen. Da die Beklagte die Nachbess e - rung im Schreiben vom 19. April 1997 abgelehnt habe, habe sie den Nachbe s - serungsanspruch verloren. 2. Dies hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, daû der Werklohn der Klgerin wegen einer einvernehmlichen Vertragsaufh e - - 6 - bung ohne Abnahme fllig geworden ist. Eine einvernehmliche Vertragsaufh e - bung, welche die Abnahme als Flligkeitsvoraussetzung entbehrlich gemacht haben knnte, lût sich der wechselseitigen Korrespondenz nicht entnehmen. Die vom Berufungsgericht zitierten Schreiben vom 15. Dezember 1995 und vom 15. Januar 1996 belegen das nicht. Schon das in Bezug genommene Schreiben der Klgerin vom 15. Dezember 1995 lût nicht erkennen, daû sie mit einer etwa zuvor von der Beklagten erklrten Kndigung einverstanden g e - wesen wre oder ein Angebot zur Aufhebung des Vertrages abgeben wollte. Im Antwortschreiben vom 15. Januar 1996 erklrt die Beklagte nicht ein Einve r - stndnis mit einer Vertragsaufhebung. Sie nimmt lediglich die Äuûerung einer Ansicht der Klgerin zur Kenntnis und verweist auf die Mglichkeit der Ina n - spruchnahme der Klgerin fr Fremdnachbesserungskosten. b) Die Werklohnforderung ist auch nicht deswegen fllig, weil die Le i - stung der Klgerin abnahmereif und die Beklagte die Abnahme zu Unrecht verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VII ZR 128/88 = NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228). Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei davon ausz u - gehen, daû die Werkleistung der Klgerin mangelfrei sei, weil die Beklagte die Mngel nicht "ausreichend substantiiert" dargelegt habe. Dies beruht darauf, daû es die Einbeziehung Allgemeiner Geschftsbedingungen fehlerhaft beu r - teilt (aa), die geschuldete Vertragsleistung falsch bestimmt (bb) und entsche i - dungserheblichen substantiierten Vortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis nimmt (cc). aa) Nach den schriftlichen Auftrgen ber die Herstellung der Trinkwa s - ser - und der Regenwasserleitung waren Vertragsgrundlage fr beide Vertrge - 7 - neben der VOB die beigefgten Zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausfhrung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB - Straûenbau. Auch wenn die dort genannten "Zustzlichen Technischen Vertragsb e - dingungen und Richtlinien fr Ausgrabungen in Verkehrsflchen - ZTVA -StB 89" der Klgerin nicht ausgehndigt worden wren, wrden sie gelten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Allgemeinen Geschftsbedi n - gungen wren nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn sie von der B e - klagten als Verwenderin an die Klgerin ausgehndigt worden wren, ist falsch. Die Einbeziehungsvorschrift des § 2 AGBG findet nach der fr den Ve r - tragsschluû maûgebenden Fassung des AGB -Gesetzes keine Anwendung bei Allgemeinen Geschftsbedingungen, die gegenber einem Kaufmann verwe n - det werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehrt (§ 24 Nr. 1 AGBG). Im kaufmnnischen Verkehr ist eine Aushndigung nicht erforderlich. Es gengt die rechtsgeschftliche Vereinbarung (BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - VII ZR 316/80, NJW 1982, 1749 = ZfB R 1982, 120 m.w.N.). So ist es hier. Die Klgerin ist eine GmbH. Sie gilt gemû § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft i.S.d. Handelsgesetzbuchs. Der Vertrag gehrte zum Betrieb des Handelsgewerbes der Klgerin unabhngig davon, ob sie ein Str a - ûenbauunternehmen war. Die Bezugnahme war auch anders als bei dem vom Senat entschiedenen Fall vom 3. Dezember 1997 (VII ZR 384/86, BGHZ 102, 293, 304) bestimmt genug. Daû die Klgerin nicht die Mglichkeit der Kenn t - nisnahme gehabt htte, behauptet sie selbst nicht. bb) In den Vertrgen war in Position 1 jeweils vereinbart, daû der Boden auszuschachten, die Sohle abzusanden und die Baugrube zu verfllen und verdichten ist. Nach den Zustzlichen Technischen Vertragsbestimmungen war der Nachweis ausreichender Verdichtung des wieder eingebauten Rohrgr a - - 8 - benaushubs mit einer Rammsonde (Knzelstab) nach festgelegten Werten zu erbringen. Unrichtig ist daher die Annahme, die Klgerin habe durch das U n - terlassen der Dichtigkeitsprfung keine Pflichten gegenber der Beklagten verletzt und schulde bereits deswegen nicht die insofern angefallenen Nac h - besserungskosten in Hhe von 1.728,48 DM durch die Firma N. Sie hatte die Dichtigkeit nachzuweisen. cc) Die Beklagte hat zu den vorhandenen Mngeln auch substantiiert vorgetragen. Sie hat allgemein und nicht nur bezogen auf die Trinkwasserversorgung vorgetragen, daû eine ausreichende Verdichtung des wieder eingebauten Rohrgrabenaushubs nicht gegeben gewesen sei. Der eingebrachte Bodenau s - hub sei zu locker gewesen und nicht ausreichend verdichtet worden. Sie hat ein Meûprotokoll eines Ingenieurs fr Baugrund vorgelegt, wonach die Verf l - lung und Verdichtung nicht fachgerecht erfolgt sei. Sie hat unter Beweisantritt weiter dargelegt, daû auch die von der Klgerin ausgefhrten Nachbess e - rungsversuche unvollstndig waren und teilweise nicht zu einer Behebung des Mangels gefhrt htten. Zur Trinkwasserleitung hat die Beklagte zudem jeweils unter Beweisangeboten ausgefhrt, die Leitung sei nicht fluchtgerecht verlegt worden, die Rohre seien nicht fachgerecht verlegt und verschlossen worden, so daû bei der Verlegung erhebliche Mengen Schmutzwasser und Sand in die Rohre gelangt seien. Sie hat weiter vorgetragen, einige Fundamente und W i - derlager seien nicht vorhanden gewesen, eine Regenleitung sei wegen ma n - gelhafter Verdichtung und nicht fachgerechter Einbettung gebrochen gewesen. Es seien keine Abzweigungen eingebaut worden, die Anschlsse der Rege n - wasserleitungen an den Schchten htten gefehlt. Die Schchte seien nicht - 9 - sauber gewesen und die Kabelschutzrohre seien nicht verschlossen worden und mit Wasser und Lehmsand zugeschwemmt gewesen. c) Soweit das Berufungsgericht der Klgerin den Werklohn zuerkennt und der Beklagten Gewhrleistungsansprche mit der weiteren Erwgung ve r - sagt, die Beklagte knne ein Zurckbehaltungsrecht gegenber dem Werklohn nicht mit Erfolg geltend machen, verkennt es den Sachvortrag der Beklagten. Diese macht bei verstndiger Auslegung ihres Prozeûvorbringens wegen der Gewhrleistungsansprche nicht nur ein Zurckbehaltungsrecht wegen best e - hender Ansprche auf Nachbesserung gegenber der Werklohnklage geltend. Sie hlt vielmehr insoweit einen auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch in H - he von 420.000 DM fr gegeben. Die Beklagte beruft sich insofern gegenber dem Vergtungsanspruch statt der ursprnglich geforderten Mngelbeseitigung nur noch auf Schadensersatz. In dem vom Berufungsgericht zitierten Schreiben vom 19. April 1997 teilt sie mit, daû sie weitere Nachbesserungsarbeiten a b - lehnt und Schadensersatz wegen Nichterfllung begehrt. Dieses Schreiben lût sich unschwer dahin verstehen, daû es der Beklagten nicht mehr um Nachbesserung geht, sondern um Schadensersatz. Diesen verfolgt sie auch im Prozeû. Das wird schon damit belegt, daû sie unter Hinweis auf diesen die Klageforderung bersteigenden Schadensersatzanspruch die Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerfG, Beschluû vom 26. Mrz 1993 - 2 BvR 1463/92 = NJW-RR 1993, 764, 765). In diesem Fall hat eine Abrechnung ber die Ba u - leistung der Klgerin und den behaupteten Schadensersatz der Beklagten stattzufinden (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1978 - VII ZR 29/78, BauR 1979, 152 = NJW 1979, 549). II. - 10 - 1. Das Berufungsgericht weist die geltend gemachten Gegenansprche weiter mit folgenden Erwgungen ab: a) Die Beklagte habe von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen fr die Aufnahme von 459 t Fllboden (1.836 DM netto), Ba g - gerarbeiten an 2,5 Tagen (1.000 DM netto), die Lieferung von 1.555,20 t neuen Fllmaterials (12.441,60 DM netto), 606 t Kies (7.878 DM netto), 61,36 t Schotter (1.564,68 DM netto) und 15,68 t Frostschutz (250,88 DM netto). Es handele sich insofern um Ersatz von Fremdnachbesserungskosten durch Drittunternehmen, die vor Abnahme der Leistung der Klgerin entsta n - den seien. Der Anspruch scheitere, weil die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B nicht gegeben seien. Die Kosten seien smtlich bereits 1995 a n - gefallen. Eine Auftragsentziehung knne jedoch erst in der Einverstndnise r - klrung der Beklagten im Antwortschreiben vom 15. Januar 1996 geseh en werden. b) Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Schadensersatz von 6.942,87 DM fr die von der Familie G. geltend gemachten Mietausflle ei n - schlieûlich Prozeûkosten. Es sei davon auszugehen, daû diese Schden von der Klgerin nicht zu vertreten seien, weil die Beklagte der Behauptung der Klgerin nicht entgegengetreten sei, Anlaû fr eine Wassersperrung sei ke i - neswegs eine von der Klgerin zu verantwortende Verunreinigung der Wa s - serleitung, sondern ein unterdimensionierter Anschluû gewesen, der nicht zum Leistungsumfang der Klgerin gehrt habe. c) Die Kosten der Splung der Wasserleitung und der Desinfektion durch die Aqua -Sana S. knne die Beklagte nicht verlangen. Von der Klgerin sei im Juli 1995 eine Splung der Wasserleitung und im August 1995 eine - 11 - Druckprfung vorgenommen worden. Weshalb die Maûnahmen erneut erfo r - derlich gewesen seien, erlutere die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht. d) Zum Anspruch auf Kostenersatz fr die Reparatur eines Stromkabels habe die Beklagte weder im Hinblick auf § 823 Abs. 1 BGB noch auf eine N e - benpflichtverletzung hinreichend vorgetragen. e) Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten fr das Aufstocken der Regeneinlufe und Kontrollschchte auf Straûenniveau durch die Firma D. . Es fehle auch hier an einer Anspruchsgrundlage, weil die Beklagte der Behauptung der Klgerin nicht entgegengetreten sei, sie habe die Nachbesserung vornehmen lassen, ohne die Klgerin zur Nachbesserung aufzufordern (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B). Zudem sei ein Einbau a uf Straûenh - he nicht geschuldet gewesen. 2. Die dagegen gerichteten Rgen der Revision haben Erfolg. Die Beklagte verlangt insoweit Schadensersatz und Erstattung von Fremdnachbesserungskosten. Soweit die Beklagte Erstattung von Fremdnac h - besserungskosten begehrt (vorstehend a, c, e), verkennt das Berufungsgericht, unter welchen Voraussetzungen diese Ansprche bestehen (nachstehend a). Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind ferner keine ausreichende Grundlage fr die Ablehnung dieser Ansprche (nachstehend b). Im brigen bergeht das Berufungsgericht hier sowie bei den geltend gemachten Sch a - densersatzansprchen (b, d) entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und verkennt die Substantiierungsanforderungen (nachstehend c). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Auftra g - geber auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mngelbeseitigung gemû - 12 - § 4 Nr. 7 VOB/B Ersatz von Fremdnachbesserungskosten regelmûig nicht verlangen, bevor er den Auftrag entzogen hat. Fr einen VOB/B -Vertrag en t - halten die §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B eine abschlieûende Regelung der A n - sprche des Auftraggebers aus Mngeln, die sich schon vor Vollendung und vor Abnahme des Baues gezeigt haben (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, BauR 1997, 1027 = ZfBR 1998, 31 m.w.N.). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es verkennt jedoch, daû dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn der Auftragnehmer endgltig die vertragsgemûe Erf l - lung verweigert (BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479). b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht hinreichend, daû dem Beklagten nach diesen Grundstzen kein Ersatz fr die Fremdnac h - besserungskosten zusteht. aa) Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten fr Fllb o - den, Baggerbau, Lieferung neuen Materials, Kies, Schotter und Frostschutz seien bereits deswegen nicht erstattungsfhig, weil die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B nicht gegeben gewesen seien. Dies beruht auf der unzutreffenden Ausgangsberlegung, Fremdnachbesserungskosten seien in jedem Fall nur dann zu erstatten, wenn dem Auftragnehmer der Auftrag entz o - gen worden sei. Das Berufungsgericht geht fehlerhaft davon aus, im Schreiben der Beklagten vom Januar 1996 liege eine Auftragsentziehung. Dieses Schre i - ben belegt aus den oben ausgefhrten Grnden auch nicht die Annahme einer Kndigung durch die Beklagte. Die getroffenen Feststellungen zum Zeitablauf entbehren daher der tatschlichen Grundlage. Das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1 996 legt die Annahme nahe, daû die Klgerin die weitere Nachbesserung endgltig verweigerte und die Beklagte anschlieûend die - 13 - Fremdnachbesserung durchfhren lieû. Denn die Beklagte bezieht sich in di e - sem Schreiben auf eine Erklrung der Klgerin, daû diese die Vertrge als g e - kndigt ansehe. Daû sie auch in diesem Fall die geforderte weitere Nachbe s - serung abgelehnt hat, ist naheliegend. bb) Lag eine endgltige Erfllungsverweigerung vor, zu der wegen der entgegenstehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts Feststellungen fe h - len, sind auch die geltend gemachten Kosten der Splung der Wasserleitung und der Desinfektion der Aqua -Sana Service GmbH (vorstehend c) sowie die zur Aufrechnung gestellten Kosten der erneuten Dichtigkeitsprfung der Fi r - ma N. in Hhe von 1.728,48 DM zu erstatten. cc) Beim Anspruch auf Kostenersatz fr das Aufstocken der Regenlufe und Kontrollschchte auf Straûenniveau (vorstehend e) hat die Beklagte sogar ausgefhrt, daû ihre Aufforderung zur Mngelbeseitigung erfolglos geblieben ist und die Klgerin die Erbringung weiterer Arbeiten abgelehnt hat. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht bergangen. Es hat nur den klgerischen Vortrag zugrunde gelegt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu di e - sen Ansprchen ebenso wie zu den weiter geltend gemachten Schadense r - satzansprchen (vorstehend b und d), die entweder aus positiver Vertragsve r - letzung oder aus § 4 Nr. 7 VOB/B hergeleitet werden knnen, substantiiert vo r - getragen. aa) Bei den Kosten der Firma Aqua -Sana S. (vor stehend c) stellt das Berufungsgericht allein darauf ab, ob die Rohre wieder geffnet wurden und vermiût Angaben dazu ebenso wie zum Erfordernis der neuen Druckwasse r - prfung und der Desinfektion der Trinkwasserleitung. Es verkennt dabei en t - - 14 - scheidungserheblichen Vortrag der Beklagten. Im Mangelprotokoll vom 22. September 1995, das nach der Splung (13. April 1995) und Druckprfung (23. August 1995) erstellt wurde, wird unter Nr. 3 festgehalten, daû "die No t - wendigkeit des Splens noch gegeben" sei. Die Beklagte hat dazu weiter vo r - getragen, daû die Klgerin bei den Nachbesserungsarbeiten die Leitung erneut versandet habe und danach von der Klgerin die erneut erforderliche Splung und Druckprfung nicht durchgefhrt worden sei. bb) Bei der Ablehnung des Ersatzanspruchs wegen geltend gemachter Mietausflle einschlieûlich Prozeûkosten (vorstehend b) bergeht das Ber u - fungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten. Es nimmt an, die Beklagte habe den Vortrag der Klgerin, die Sperrung der Rohre sei de s - wegen erfolgt, weil die Beklagte einen unterdimensionierten Hausanschluû h a - be legen lassen, nicht bestritten. Das trifft nicht zu. Die Beklagte hat ihren W i - derklagevortrag aufrechterhalten, die Leitung habe wegen der auch nach Durchfhrung der Nachbesserungsarbeiten durch die Klgerin weiter vorha n - denen Mngel nicht genutzt werden knnen: Es habe eine Druckprfung g e - fehlt und die Leitung habe erneut gesplt werden mssen. Die Leitung sei deswegen von den Wasserwerken gesperrt worden. Noch im Schreiben vom 7. Dezember 1995 habe die Beklagte die Klgerin auf diesen fortbestehenden Mangel hingewiesen und auf die mehrfache Fristsetzung, zuletzt am 15. November 1995 und am 28. November 1995, zur Mngelbeseitigung ve r - wiesen. cc) Zu den geltend gemachten Ersatzansprchen wegen Beschdigung des Stromkabels (vorstehend d) hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetr a - gen, daû am 6. Juli 1995 von Mitarbeitern der Klgerin ein Erdkabel der Stro m - - 15 - versorgung beschdigt worden sei, ber das Baustrom fr die Durchfhrung der Bauarbeiten gefhrt wurde. Thode Haû Hausmann Kuffer Kniffka
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