BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 113/01 Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ § 179 BGB Das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht einem in Anspruch g e - nommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Abwehr einer Haftung nach § 179 BGB selbständig zu. BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 113/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richt e - rin Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2001 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1999 abg e - ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trgt die Klgerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin schloß am 29. Januar 1997 mit dem Sohn des Beklagten einen notariellen Vorvertrag über den Verkauf eines ihr gehörenden Grun d - stücks in O. Im Notartermin trat für sie die Ehefrau ihres Geschftsführers, die Rechtsanwltin W., als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und für seinen Sohn der Beklagte auf. Streitig ist, welche Erklrungen er dabei abgab. Der Sohn des Beklagten hat den Vertrag nicht genehmigt; die Klgerin hat ihn erst im Berufungsrechtszug genehmigt. - 3 - Mit der Klage nimmt die Klgerin den Beklagten als vollmachtlosen Ve r - treter auf Schadenersatz nebst Zinsen seit 15. April 1997 und die Feststel lung in Anspruch, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat b e - hauptet, sein vollmachtloses Handeln offen gelegt zu haben. Außerdem hat er den Vertrag angefochten mit der Behauptung, die Klgerin habe ihm eine ihr bekannte Ölverschmutzung des Grundstcks verschwiegen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Bekla g - ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Voraussetzungen eines Schadenersat z - anspruchs aus § 179 Abs. 1 BGB fr gegeben. § 179 Abs. 3 BGB stehe dem Ersatzanspruch nicht entgegen. Ebensowenig habe die Klgerin arglistig eine Ölkontamination des Grundstcks verschwiegen. Sie habe sich auf die Ansicht eines Sachverstndigen verlassen drfen, die Verschmutzungen beschrnkten sich auf einen geringen Bereich und seien leicht und folgenlos zu beseitigen. Sie habe zudem davon ausgehen drfen, den Beklagten als Nachbarn nicht ber eine etwaige frhere Nutzung des Grundstcks als Tankstelle unterrichten zu mssen. Dies hlt revisionsrechtlicher Überprfung nicht stand. - 4 - II. Eine Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht kommt im Ergebnis schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte den Vorve r - trag wirksam wegen arglistiger Tuschung angefochten hat. Die Frage der (fehlenden) Bevollmchtigung des Beklagten sowie einer evtl. Kenntnis der Klgerin hiervon kann deshalb dahinstehen. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klgerin eine Aufklrungspflicht in bezug auf die - zumindest fr möglich gehaltene - lkontamination des Bodens, wie die Revision zu Recht rgt. Den Verkufer eines Grundstcks trifft nmlich eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstnde, die fr die Entschließung des Kufers von entscheidender Bede u - tung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 20. Oktober 2 000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64 m.w.N.). Die Kontaminierung eines Grundstcks mit l stellt einen solchen offenbarungspflichtigen Umstand dar; der Verkufer handelt arglistig, wenn er diesen Umstand verschweigt, obwohl er ihn kennt oder zumindest fr möglich hlt (vgl. Senat aaO). Die Klgerin ist nach ihrem eigenen, durch vorgelegte Urkunden unte r - mauerten, Tatsachenvortrag durch Schreiben des Magistrats der Stadt O. am Main (Umweltamt) vom 24. Oktober 1996 ber die "größenmßig nicht une r - hebliche Verunreinigung des Bodens" auf dem in Rede stehenden Grundstck informiert gewesen. Sie beauftragte deshalb mit Schreiben vom 12. November - 5 - 1996 - den Vorgaben des Umweltamts folgend - das Ingenieurbro G./D. mit der "Durchfhrung der erforderlichen Arbeiten und Erstellung eines Gutac h - tens". Das Gutachten wurde am 21. Februar 1997, also erst nach Abschluû des Vorvertrages, fertiggestellt. Zu dieser Zeit befand sich das verunreinigte Er d - reich noch auf dem Grundstck, wie das Gutachten ausdrcklich feststellt. U n - ter diesen Umstnden htte die Klgerin die ihr bekannte und in ihrem Umfang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht definitiv geklrte Verunrein i - gung mit l nicht verschweigen drfen. Das gilt um so mehr, als die Klgerin ausweislich des Gutachtens nicht nur am 3. Dezember 1996 sondern nochmals am 3. Februar 1997 den Gutachterauftrag u.a. auf den Abbruch und die Zw i - schenlagerung des verlten Pflasters auf dem Grundstck sowie den Aushub und die Zwischenlagerung des verlten Bodens erweiterte. Sie sah also selbst Klrungs- und Handlungsbedarf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klgerin habe schon auf Grund der Nachbarschaft des Beklagten annehmen drfen, diesen nicht ber eine etwaige frhere Nutzung des Grundstcks zum Betrieb einer Tankstelle unte r - richten zu mssen, ist rechtsfehlerhaft. Denn es geht nicht um die frhere Nu t - zung des Grundstcks, sondern um dessen Mangelhaftigkeit. Es fehlt insoweit aber bereits an tatschlichen Anhaltspunkten, die der Klgerin den Schluû g e - stattet htten, dem Beklagten sei die lverschmutzung bekannt. Im brigen htte die Klgerin selbst dann noch eine Offenbarungspflicht getroffen, wenn dem Beklagten Umstnde bekannt oder durch eine Besichtigung htten b e - kannt werden knnen, aus denen sich lediglich ein Altlastenverdacht ergeben htte (vgl. Senat aaO). - 6 - Das nach alledem bestehende Anfechtungsrecht wegen arglistiger T u - schung steht dem in Anspruch genommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht, also dem Beklagten, in Abwehr einer Haftung nach § 179 BGB selbstndig zu (Staudinger/Schilken [2001], § 179, Rdn. 10; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 179, Rdn. 5; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179, Rdn. 6; MnchKomm- BGB/Schramm, 4. Aufl., § 179, Rdn. 26). 2. Da nach dem Tatsachenvortrag der Klgerin weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden. Einer Aufhebung und Zurckverweisung zur Beweisaufnahme bedarf es schon de s - halb nicht, weil die Klgerin die zur Anfechtung berechtigenden Umstnde selbst vorgetragen hat. Die Klage ist unter Aufhebung der Erkenntnisse der Vorinstanzen insgesamt abzuweisen, ohne daû es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwgungen des Berufungsgerichts vorgebrachten Rgen noch ankommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
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