BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 113/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Betriebshaftpflichtversicherung (hier: AHB 247 4 I Nr. 6 a 1. Halbsatz) Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses in 247 4 I Nr. 6 a, 1. Halbsatz AHB sind allein solche bewegliche Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungs-nehmers sind. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZR 113/08 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 55.242,87 200 Gr374nde: 1. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe den be-sch344digten Radlader nicht aufgrund eine Leihe im Sinne des Leistungs-ausschlusses aus 247 4 I Nr. 6a AHB, sondern aufgrund eines Gef344llig-keitsverh344ltnisses genutzt, stellt die Nichtzulassungsbeschwerde ledig-lich eine - die umfassende tatrichterliche W374rdigung ersetzende - eigene W374rdigung der Fallumst344nde entgegen. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. 1 2. Auch soweit das Berufungsgericht den Leistungsausschluss aus 247 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB dahin ausgelegt hat, dass hiervon nur ein 2 - 3 - so genannter Auftragsgegenstand erfasst wird, nicht aber ein Arbeitsmit-tel, Werkzeug oder eine im unmittelbaren Wirkungsbereich der berufli-chen T344tigkeit des Versicherungsnehmers einer Berufshaftpflichtversi-cherung befindliche bewegliche Sache, ist die Zulassung der Revision weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-ten. a) Die von der Beschwerdef374hrerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Senat im Urteil vom 3. Mai 2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2) f374r den - unbewegliche Sachen betreffenden - Leistungs-ausschluss aus 247 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB aufgestellten Ma337st344be auf den - bewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus 247 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB zu 374bertragen seien, kann dahinstehen. 3 Der Beschwerdef374hrerin ist zwar zuzugeben, dass der Senat in der genannten Entscheidung die Beschr344nkung des Leistungsausschlusses auf den Auftragsgegenstand, mithin den auftragsgem344337 bearbeiteten Grundst374cksteil, vorwiegend aus dem nur in 247 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB enthaltenen Unmittelbarkeitserfordernis hergeleitet hat. Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des 1. Halbsatzes erweist sich jedoch bereits bei Anlegung der allgemeinen Ma337st344be als zutreffend, die der Senat in st344ndiger Rechtsprechung der Auslegung von Leis-tungsausschlussklauseln zugrunde legt. Eines R374ckgriffs auf die zu 247 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB ergangene Senatsentscheidung bedarf es inso-weit nicht. 4 b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdi- 5 - 4 - gung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungs-nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. aa) Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom 374ber-nommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers f374r die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam. Sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflicht-versicherung geht in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner T344tigkeit zwangsl344ufig mit fremden Sachen in Ber374hrung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsaus374bung verursachten Besch344digung fremder Sa-chen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil aaO: Rottm374l-ler, VersR 1986, 843, 849). Findet er dennoch einen diesbez374glichen Ri-sikoausschluss vor, so ist ihm jedenfalls daran gelegen, dass der er-strebte Versicherungsschutz nicht weiter verk374rzt wird, als der erkennba-re Zweck des Leistungsausschlusses dies gebietet. Deshalb sind Risiko-ausschlussklauseln nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-lichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist dabei nur in den Grenzen der Wortwahl be-r374cksichtigungsf344hig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d und st344ndig). 6 - 5 - 7 bb) Bei der hier vereinbarten Ausschlussklausel braucht der Versi-cherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass au337er dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner T344tigkeit in Ber374hrung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Er wird zwar erkennen, dass der Haftpflichtversicherer das allge-meine Schadensersatzrisiko des Betriebes aufgrund gesetzlicher Haft-pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (247 1 Nr. 1 AHB) zu tragen bereit ist, nicht aber besondere Risiken, die gerade daraus erwachsen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder be-ruflichen T344tigkeit auch anderweitigen Anspr374chen ausgesetzt ist, die daher r374hren, dass sich diese berufliche T344tigkeit auf fremde Sachen be-zieht, bez374glich derer dem Versicherungsnehmer auch besondere ver-tragliche Pflichten erwachsen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, wird sich der Versicherungsnehmer in diesem Verst344ndnis vor allem durch die in 247 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB aufgef374hrten Beispiele best344rkt f374hlen, die ausschlie337lich T344tigkeiten am Auftragsgegenstand (Bearbeitung, Reparatur, Bef366rderung, Pr374fung) benennen. Er kann des-halb dem Klauselwortlaut keinen 374ber den Ausschluss von Auftragsge-genst344nden hinausgehenden Zweck entnehmen. 8 - 6 - 9 Das gilt auch, soweit 247 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB fremde beweg-liche Sachen erfasst, "mit" denen der Versicherungsnehmer seine ge-werbliche oder berufliche T344tigkeit aus374bt, weil die erl344uternde Aufz344h-lung von Beispielen keinen Fall enth344lt, in denen die fremde Sache ledig-lich als Arbeitsmittel eingesetzt wird. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 2456/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 154/07 -
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