BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 113/09 Verk374ndet am: 3. August 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO 247 287 Zur Frage, ob die au337ergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Ge-gendarstellungs- und Richtigstellungsanspr374chen dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft. BGH, Urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 - LG Berlin AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Rich-ter Zoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 3. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Erstattung einen Teil der Rechtsanwaltsgeb374hren, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Anspr374che wegen Ver366ffentlichungen in der von der Beklag-ten verlegten "taz" und in dem von ihr betriebenen Internetportal entstanden sind. In den beanstandeten Meldungen vom 25. bzw. 26. Oktober 2007, in denen 374ber die Deutschlandpremiere des Films "Von L366wen und L344mmern" berichtet wurde, hie337 es 374ber den Kl344ger unter voller Namensnen-nung: 1 "205 und sogar PR-Pappnase M. H. ist da, unerm374dlich Visitenkarten ver-teilend." 2 - 3 - Tats344chlich hatte der Kl344ger an der Veranstaltung nicht teilgenommen. Der Kl344ger beauftragte daraufhin seine Anw344lte, Anspr374che auf Gegendarstel-lung, Unterlassung und Richtigstellung wegen des Artikels in der gedruckten Ausgabe sowie auf Gegendarstellung wegen der im Internet zum Abruf bereit gehaltenen Meldung gegen die Beklagte geltend zu machen; hierf374r unter-zeichnete er unter dem 26. Oktober 2007 vier einzelne Vollmachtsurkunden. Die Rechtsanw344lte machten die Anspr374che sodann mit vier getrennten Schrei-ben gegen374ber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte in der Druckaus-gabe der "taz" vom 1. November 2007 die von den Anw344lten des Kl344gers for-mulierte Gegendarstellung abgedruckt und mit dem Zusatz: "M. H. hat Recht. Die Redaktion" versehen hatte, teilten die Rechtsanw344lte des Kl344gers der Be-klagten mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass sie den Unterlas-sungsanspruch nicht weiterverfolgten, und verlangten die Begleichung der dem Kl344ger f374r die au337ergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Rechnung gestellten Anwaltskosten in H366he von 775,64 200. 3 Die auf Ersatz dieser Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, vor dem Berufungsgericht allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Anspr374che des Kl344gers auf R374ckgew344hr zuviel ge-zahlten Anwaltshonorars. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendma-chung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspr374chen um eine Angelegenheit im Sinne des 247 15 RVG handelt. Mit der Revision ver-folgt die Beklagte - die in gesonderten Verfahren auch zur Zahlung der dem Kl344ger f374r die au337ergerichtliche Geltendmachung der Anspr374che auf Richtig-stellung und Gegendarstellung berechneten Anwaltskosten verurteilt worden ist - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kl344ger durch die be-anstandeten Meldungen in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletzt worden sei. Ihm stehe zus344tzlich zu den gesondert geltend gemachten An-waltskosten f374r die Gegendarstellungs- und Richtigstellungsverlangen auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten f374r die au337ergerichtliche Verfolgung des Unter-lassungsanspruchs aus 247 823 Abs. 1 BGB zu. Da die einzelnen presserechtli-chen Anspr374che unterschiedlich gerichtlich geltend zu machen seien sowie un-terschiedliche Anspruchsgrundlagen und Ausschlussfristen zu beachten seien, fehle es an dem f374r die Annahme einer Angelegenheit im Sinne des 247 15 RVG erforderlichen inneren Zusammenhang der anwaltlichen Leistungen. Die ge-trennte Geltendmachung der Anspr374che sei aus Sicht des Kl344gers auch zweckm344337ig gewesen; f374r ein solches Vorgehen spreche jedenfalls die gr366337ere 334bersichtlichkeit als sachlicher Grund. 5 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Rahmen des beschr344nkten Umfangs der Revisionszulassung stand. 6 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadens-ersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, unstatthaft und damit unzul344ssig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt auf die H366he des zuerkann-ten Schadensersatzanspruchs zugelassen. 7 - 5 - a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines selbst344ndig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisi-onskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1270; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschr344nkt werden, die allein die H366he der geltend gemachten Forderung ber374hren, da in solchem Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach 247 304 ZPO in ein Grund- und ein H366heverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). 8 b) Der Annahme einer beschr344nkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschr344n-kung enth344lt. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgr374nde auszulegen und des-halb von einer beschr344nkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gr374nden der Beschr344nkung klar ergibt. Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur f374r einen eindeutig abgrenzbaren selbst344ndigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; BGH, Urteile vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06 - aaO; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 - MDR 2010, 510; Be-schl374sse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR 2004, 1365, 1366; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - MDR 2010, 705, jeweils m.w.N.). 9 - 6 - Dies ist hier der Fall. Aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Gel-tendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan-spr374chen um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des 247 15 RVG handelt. Diese Rechtsfrage ist aber entscheidungserheblich allein f374r die H366he des Schadensersatzanspruchs. F374r den Grund ist sie hingegen bedeu-tungslos. 10 2. Soweit die Revision zul344ssig ist, ist sie unbegr374ndet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kl344ger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB umfasse auch die streitgegenst344ndlichen Rechtsverfolgungskosten in voller H366he. 11 a) Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 226 aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.). 12 - 7 - b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs-gericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrunds344tze der Schadensbemes-sung versto337en. 13 aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.). 14 bb) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. 15 (1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht den Kl344ger im Innenverh344ltnis zu seinen Anw344lten f374r verpflichtet gehal-ten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgeb374hren zu bezahlen. Das Be-rufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im geb374hren-rechtlichen Sinne nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgem344337 erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang be-steht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tig- 16 - 8 - keit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2928). Seine Beurteilung, es fehle un-ter den Umst344nden des Streitfalles an dem erforderlichen inneren Zusammen-hang und einer 374bereinstimmenden Zielsetzung der anwaltlichen Leistungen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (a) Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im geb374hrenrecht-lichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Pr374fungsaufgabe zu erf374l-len hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann viel-mehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Vorausset-zungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Ge-sch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzu-grenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Ge-genst344nde umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurB374-ro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - a-aO). F374r die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen T344tigkeit ist es aber grunds344tzlich erforderlich, dass die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden k366nnen, dass sie verfah-rensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - 17 - 9 - aaO, S. 1272; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1978, 573; Ge-rold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, 247 15, Rn. 9; G366ttlich/M374mmler/Feller, RVG, 3. Auflage, "Angelegenheit", S. 31; Mayer/Kroi337/Winkler, Rechtsanwalts-verg374tungsgesetz, 4. Aufl., 247 15 Rn. 20; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 15 RVG Rn. 15; N. Schneider in AnwK RVG, 5. Aufl., 247 15 RVG, Rn 31 f.). Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenst344nden der anwaltli-chen T344tigkeit setzt voraus, dass die Gegenst344nde bei objektiver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltli-chen T344tigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengeh366ren (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 9. Aufl., 247 15 Rn. 24). (b) Nach diesen Grunds344tzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls ange-nommen hat, die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung betreffe geb374hrenrechtlich eine andere Angelegenheit als die Verfolgung der Anspr374che auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht erg344n-zend Bezug genommen hat, zutreffend ausgef374hrt hat, unterscheiden sich die von den Anw344lten des Kl344gers im Rahmen der Geltendmachung der verschie-denen presserechtlichen Anspr374che erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung ma337geblich. Gegendarstellungs- und Be-richtigungsbegehren sind gegen374ber dem Unterlassungsbegehren ihrem We-sen nach verschieden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 180). W344hrend der Unterlassungsanspruch der Abwehr zuk374nftigen rechtswid-rigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung ei- 18 - 10 - ner rechtswidrigen St366rung durch den Verletzer. Er r344umt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlan-gen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeintr344chtigung ein Ende zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175). Demge-gen374ber gew344hrt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgeg-nungsrecht in dem Medium, das 374ber ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht dar-in, den Verletzten ohne Pr374fung der Wahrheit seiner Erkl344rungen selbst zu Wort kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1, 8; BVerfGE 97, 125, 147). Die Presse muss eine Gegendarstel-lung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung 374-berzeugt ist (vgl. BVerfGE 97, 125, 148). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Anspr374che verfahrensrechtliche Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen, denen der Anwalt schon au337ergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Ge-gendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem Anspruchsverpflich-teten unverz374glich im Sinne des 247 10 Abs. 2 Satz 4 Berliner PresseG (GVBl. Berlin 1965, 744) und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Ge-gendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen An-forderungen entspricht (vgl. OLG Hamburg, AfP 1981, 410; OLG Hamburg, AfP 1985, 216; OLG Stuttgart ZUM 2000, 773; OLG Dresden, ZUM-RD 2007, 117; KG, ZUM-RD 2008, 229; zu Gegendarstellungen in Telemedien vgl. 247 56 Abs. 3 des Staatsvertrags f374r Rundfunk und Telemedien in der zum 1. M344rz 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrags zur 304nderung rundfunk-rechtlicher Staatsvertr344ge (HmbGVBl. 1991, 425)). Der Betroffene darf nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei ei-nen angemessenen Rahmen wahren, der regelm344337ig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. BVerfGE 97, 125, 147). Um die Au- 19 - 11 - thentizit344t der pers366nlichen Erkl344rung sicherzustellen, muss die Gegendarstel-lung gem344337 247 10 Abs. 2 Satz 5 Berliner PresseG schriftlich abgegeben, d.h. vom Aussteller eigenh344ndig unterschrieben werden (vgl. KG, ZUM-RD 2008, 229). Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserkl344rung bzw. das Be-richtigungsbegehren weichen inhaltlich ma337gebend sowohl vom Gegendarstel-lungsverlangen als auch voneinander ab. Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Anspr374che kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsachever-fahren findet nicht statt (vgl. 247 10 Abs. 4 Berliner PresseG, 247 56 Abs. 3 des Staatsvertrags f374r Rundfunk und Telemedien). Der Unterlassungsanspruch kann zwar - wie es zur vorl344ufigen Sicherung der Rechte des von einer rechts-widrigen Ver366ffentlichung Betroffenen regelm344337ig geschieht - im einstweiligen Verf374gungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung mit dem Gegendarstellungsanspruch ist jedoch aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grunds344tzlich ausgeschlos-sen (vgl. L366ffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl., 247 11 LPG Rn. 189; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 29.42). Der Berichtigungsanspruch kann grunds344tz-lich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verf374gungsverfahren grunds344tzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Me-dien zur Ver366ffentlichung der Berichtigung nur zul344ssig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175, 183; BVerfGE 97, 125, 149; Damm/Rehbock, Widerruf, Unter-lassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 900; G366t- 20 - 12 - ting/Schertz/Seitz/Kamps, Handbuch des Pers366nlichkeitsrechts, 247 49 Rn. 77 f.; L366ffler/Steffen, aaO, 247 6 LPG Rn. 302; Soehring, aaO, Rn. 31.17 ff.). (2) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht die entstandenen Anwaltskosten im Au337enverh344ltnis des Kl344gers zur Beklagten f374r erstattungsf344hig gehalten hat. 21 (a) Es begegnet zun344chst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahr-nehmung der Rechte des Kl344gers f374r notwendig gehalten hat. Eigene Sachkun-de des Kl344gers, die es ihm erm366glicht h344tte, die Voraussetzungen eines Unter-lassungsanspruchs - gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren m366glichen Anspr374chen auf Widerruf und Gegendarstellung - eigenst344ndig zu erkennen und seine Erkenntnisse in einem Anspruchsschreiben an die Beklagte umzu-setzen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der unterschiedlichen in Betracht kommenden Rechte mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handelte es sich zudem nicht um einen so einfach gelagerten Fall, dass der Kl344ger von einer unproblematischen Abwicklung h344tte ausgehen und deshalb f374r die erstmalige Geltendmachung seiner Anspr374che keinen Rechtsanwalt hin-zuziehen d374rfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bis zuletzt die Rechtswidrigkeit der Ver366ffentlichungen bestrit-ten hat. 22 (b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getrennte Geltend-machung des Anspruchs auf Unterlassung einerseits und der Anspr374che auf Gegendarstellung und Berichtigung andererseits sei aus Sicht des Kl344gers er-forderlich und zweckm344337ig gewesen, h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter einger344umten Ermessens (247 287 ZPO). Unter den Umst344nden des Streitfalls, in dem die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen 23 - 13 - Anspr374che erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung 374bereinstimmen, ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen f374r das getrennte Vorgehen sprechenden sachlichen Grund in der gr366337eren 334bersichtlichkeit der getrennten Anspruchs-verfolgung gesehen hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.09.2008 - 13 C 169/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2009 - 27 S 11/08 -
Full & Egal Universal Law Academy